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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2012 D-6273/2011

24. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,409 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. November 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6273/2011

Urteil v o m 2 4 . April 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Richter Martin Zoller (Kammerpräsident), Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (…), und 2. B._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N (…).

D-6273/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1, eigenen Angaben zufolge eine somalische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland nach eigener Aussage am 2. Oktober 2009 und reiste am 10. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Tags darauf stellte sie im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 27. Oktober 2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund der in Somalia herrschenden allgemeinen Lage verlassen. In Somalia herrsche Krieg; ständig kämen äthiopische Truppen ins Land, vergewaltigten die Frauen und beraubten die Leute. Ihr Vater und ihr Bruder seien durch äthiopische Truppen getötet worden. Sie und ihre Geschwister hätten sich jeweils vor den äthiopischen Truppen verstecken müssen, um nicht ebenfalls umgebracht zu werden. Die fehlende Arbeitsmöglichkeit in Somalia habe ebenfalls zur Ausreiseentscheidung beigetragen. Am 2. Oktober 2009 habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei sie auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Dort habe sie jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Anschliessend sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. A.c Am 27. Oktober 2009 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführerin mit einem EURODAC-Treffer vom 12. August 2008 in Malta und gewährte ihr dazu sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta das rechtliche Gehör. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihr Heimatland bereits im Juni 2008 in Richtung Äthiopien verlassen und sei anschliessend via Kenia, Uganda, Sudan und Libyen nach Malta gereist. Dort habe sie unter anderer Identität ein Asylgesuch eingereicht. Zunächst sei sie in einem Gefängnis untergebracht worden, nach neun Monaten habe man sie in ein Camp verlegt. Sie habe von den maltesischen Behörden eine humanitäre Bewilligung erhalten. Am 1. Oktober 2009 habe sie Malta verlassen und sei auf dem Luftweg nach Italien gelangt. Von dort aus sei sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist. In Malta erhalte man nur für ein Jahr eine Unterkunft, anschliessend lande man auf der Strasse. Es gebe keine Möglichkeit, dort eine Wohnung oder eine Arbeit zu finden. Aus diesem Grund wolle sie nicht nach Malta zurückkehren.

D-6273/2011 A.d Die Beschwerdeführerin 1 reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin 1 eine Tochter namens H. zur Welt (Beschwerdeführerin 2), welche in der Folge in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin 1 einbezogen wurde. C. Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 1. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, wobei im Wesentlichen beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Mit Urteil vom 10. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde insofern gut, als die vorinstanzliche Verfügung vom 1. März 2011 infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens (inklusive die damals eingereichten Beweismittel) ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen beim BFM einen Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates, Thomas Hammarberg, zu Malta vom 9. Juni 2011 ein. E. Mit Verfügung vom 8. November 2011 – eröffnet am 11. November 2011 – trat das BFM wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D-6273/2011 F. Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. (Eingabe der Beschwerdeführerinnen; Poststempel) respektive 18. November 2011 (Eingabe der Rechtsvertreterin; Poststempel) anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe vom 18. November 2011 lag ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. November 2011 zum Thema "Malta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich" bei. G. Mit Verfügung vom 22. November 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Die Beschwerdeführerinnen wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend eine aktuelle Bestätigung der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. November 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums zu den Akten reichen. I. In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 7. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (Poststempel) reichte eine Drittperson (Pater R. J. S.) ein von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnetes Unterstützungsschreiben zu den Akten.

D-6273/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-

D-6273/2011 rechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs mit der Zentraleinheit EURODAC stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2008 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe. Anlässlich der Asylanhörung habe die Beschwerdeführerin denn auch ihren Aufenthalt in Malta bestätigt. Eigenen Angaben zufolge habe sie in Malta eine humanitäre Bewilligung erhalten. Diese Aussage sei am 11. Oktober 2011 von den maltesischen Behörden bestätigt worden. Am 1. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin Malta verlassen und sei via Italien in die Schweiz eingereist. Die maltesischen Behörden hätten am 16. Dezember 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen sei daher Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies sei von der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht bestritten worden. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – spätestens bis zum 10. Dezember 2011 zu erfolgen. In Bezug auf den seitens der Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwand der Unzumutbarkeit einer Rückführung nach Malta stellte das BFM folgende Erwägungen an: Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten in Malta erwiesenermassen über einen subsidiären Schutzstatus, der vergleichbar sei mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gemäss Auskunft der maltesischen Behörden vom 11. Oktober 2011 könne sie diese Bewilligung nach ihrer Rückkehr verlängern. Wie unter anderem auch im Hammarberg-Bericht ausgeführt werde, stehe vorläufig aufgenommenen Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt in Malta grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin könne indessen keinen

D-6273/2011 Anspruch auf eine Arbeitsstelle erheben. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Malta als besonders schutzbedürftige Personen anerkannt würden. Dementsprechend würden sie ihren Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft geltend machen können. Im Bericht des Menschenrechtskommissars werde in diesem Zusammenhang betont, dass unter anderem Familien mit Kindern nach ihrer Ankunft auf Malta besonders schnell aus der Flughafenunterkunft entlassen würden. Auf Nachfrage des BFM habe zudem das UNHCR am 16. September 2011 bestätigt, dass nach aktuellem Wissensstand keiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellten Person die Unterbringung in Malta verweigert worden sei, obwohl weiterhin Kapazitätsprobleme bestünden und es möglich sei, dass Dublin-Rückkehrende, darunter auch verletzliche Personen mit subsidiärem Schutzstatus, vorübergehend in einem Zeltlager untergebracht werden müssten, bevor sich eine angemessene Unterkunft finden lasse. Fälle von vulnerablen Personen mit subsidiärem Schutz, welche mittel- oder langfristig in einem der Zeltlager untergebracht worden seien, seien dem BFM indessen nicht bekannt. Vorliegend fänden sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerinnen ihr Recht auf eine spezialisierte Unterkunft nicht wahrnehmen könnten. Das BFM habe die maltesischen Behörden am 26. Oktober 2011 ausdrücklich nach Unterkunftsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerinnen gefragt, worauf beteuert worden sei, die für die Unterkunftszuteilung zuständige Behörde sei über den vorliegenden Fall in Kenntnis gesetzt worden. In Bezug auf die Frage der medizinischen Versorgung sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als vorläufig Aufgenommene Zugang zu den gleichen öffentlichen medizinischen Leistungen hätten wie maltesische Staatsbürger. Nach dem Gesagten erweise sich eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Malta als zumutbar und im Übrigen auch als zulässig und möglich. 5.2. In der Beschwerdeeingabe wird entgegnet, der Wegweisungsvollzug nach Malta könne keineswegs als zumutbar bezeichnet werden. Durch die dort herrschenden prekären Aufnahmebedingungen für Asylsuchende bestehe für die Beschwerdeführerinnen in Malta die Gefahr unmenschlicher Behandlung. Sowohl für Asylsuchende als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus und anerkannte Flüchtlinge seien die Lebensverhältnisse in Malta unhaltbar. Es sei nicht garantiert, dass eine verletzliche Person einen Platz in einer speziellen Unterkunft erhalte. Wie das BFM selber geschrieben habe,

D-6273/2011 bestehe unbestrittenermassen ein Kapazitätsproblem. Auch im Hammarberg-Bericht werde bestätigt, dass verletzliche Personen aufgrund von Kapazitätsproblemen oft in offenen Zentren untergebracht würden, was für eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind nicht zumutbar sei. Die für die Unterkunftszuteilung zuständigen Behörden seien offenbar über den vorliegenden Fall in Kenntnis gesetzt worden; es sei indessen fraglich, ob dies reiche, um für die Beschwerdeführerinnen einen Platz in einem Zentrum für verletzliche Personen zu sichern. Zudem werde dabei die Frage offengelassen, in welchem Zentrum die Beschwerdeführerinnen konkret untergebracht würden beziehungsweise welche konkreten Möglichkeiten bestünden. In dem (der Beschwerde beigelegten) Bericht der SFH werde – wie bereits in früheren SFH-Themenpapieren – dargelegt, dass es in Malta zwar Zentren für verletzliche Personen gebe, diese aber oft zu wenig Plätze böten. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in eine Unterkunft für Verletzliche gebracht würden, sei gross. Gemäss aktuellem Bericht der SFH lebten auch alleinstehende Mütter im Hal Far Tent Village. Dieses Zentrum werde im Hammarberg-Bericht als unzumutbar beschrieben. Zwar seien alleinerziehende Mütter dort zusammen mit Familien in Containern untergebracht, doch lägen die Container nahe bei den Zelten, in welchen Paare sowie erwachsene Männer lebten, was die Sicherheit der Frauen und Kinder gefährde, zumal das grosse Gelände nur durch zwei Sicherheitsbeamte überwacht werde. Betreffend die Frage der wirtschaftlichen Integration gehe es nicht darum, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch erhebe, dass ihr eine Arbeitsstelle garantiert werde. Wie bereits in vorgängigen Eingaben dargelegt (vgl. das erste Beschwerdeverfahren), seien die Zukunftsperspektiven für Personen, welche in Malta eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung innehätten, schlecht. Es sei für diese Personen sehr schwierig, sich aus der staatlichen Unterstützung zu lösen, insbesondere aufgrund der bestehenden Registrierungspflicht, welche es den Betroffenen erschwere, auf Arbeitssuche zu gehen. Die Ablösung aus der Unterstützung sei zudem mit einem grossen Risiko verbunden; denn habe sich eine Person einmal von der Unterstützung durch die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) gelöst, so werde sie im Falle des Verlustes ihrer Arbeitsstelle meist nicht wieder in das Unterstützungssystem aufgenommen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Malta in der angefochtenen Verfügung nur knapp begründet werde. Das Problem, dass verletzliche Personen infolge

D-6273/2011 Kapazitätsengpässen in offenen Zentren untergebracht würden, werde mit dem Argument bagatellisiert, es handle sich dabei nur um eine vorübergehende Situation. Es werde auch nicht aufgezeigt, welchem Zentrum die Beschwerdeführerinnen zugewiesen würden. Aus humanitären Gesichtspunkten sei für die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehr nach Malta nicht zumutbar, da dort weder für ausreichende Unterbringung noch für ausreichenden Schutz gesorgt sei. Es bestünden begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Malta. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 6.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich vor der Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge über ein Jahr lang in Malta aufgehalten, wo sie ein Asylgesuch gestellt und in der Folge eine "humanitäre Bewilligung" erhalten habe. Der EURODAC-Treffer (vgl. A5) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2008 in Malta ein Asylgesuch gestellt hat. Auf Anfrage des BFM bestätigten die maltesischen Behörden zudem, dass die Beschwerdeführerin in Malta subsidiären Schutz geniesse (vgl. A64 S. 1). Damit ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage sowie mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) im vorliegenden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerinnen zuständig ist. Die maltesischen Behörden haben denn auch einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009

D-6273/2011 ausdrücklich zugestimmt (vgl. A22). Gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II- VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist ab Zustimmung beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls dieser aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde vom 17./18. November 2011 mit Verfügung vom 22. November 2011 aufschiebende Wirkung erteilt. Somit beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde (neu) zu laufen. Der in Art. 9 Abs. 1 DVO- Dublin statuierten Unterrichtungspflicht ist das BFM bisher lediglich bezüglich des ersten Beschwerdeverfahrens nachgekommen (vgl. dazu A54 S. 1); über das aktuelle Beschwerdeverfahren wurden die maltesischen Behörden den Akten zufolge nicht orientiert. Allerdings hat eine Unterlassung der vorgesehenen Unterrichtung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Fristhemmung, da der Fristablauf bei Rechtsbehelfsverfahren mit aufschiebender Wirkung ex lege endet und diesbezüglich auch keine rechtliche Sonderregelung getroffen worden ist (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, Kapitel III (DVO), K2 zu Art. 9). An dieser Stelle ist ausserdem festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit für nachgeborene Kinder nach der Zuständigkeit für die Mutter richtet, das heisst der gemäss der Dublin-II-VO für die Mutter zuständige Mitgliedsstaat wird ohne neuerliches Verfahren auch für das Kind zuständig (vgl. Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO). Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 6.2. Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei dieser Verfahrensart kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Allfällige Wegweisungshindernisse sind in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen, und zwar namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.

D-6273/2011 6.2.1. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO statuiert den Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder Mitgliedstaat abweichend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag materiell prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Art. 3 Abs. 2 regelt somit eine Situation, in welcher sich die asylsuchende Person in einem für die Prüfung des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will. 6.2.2. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann materiell behandeln kann, wenn die Prüfung der Kriterien der Dublin-II-VO ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Durch eine restriktive Handhabung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird insbesondere sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht ausgehöhlt und die praktische Wirksamkeit der Verordnung nicht gefährdet wird (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Kapitel II, K8 zu Art. 3). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Kapitel II, K8 zu Art. 3). In Frage kommen dabei insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte

D-6273/2011 (SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105). 6.2.3. Im vorliegenden Fall wird seitens der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen sei angezeigt, es bestünden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Malta (vgl. dazu vorstehend E. 5.2). Dazu ist Folgendes festzustellen: 6.2.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Malta nach Durchlaufen des Asylverfahrens subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. A14 S. 3 sowie A64 S. 1). Eine Person, über deren Asylgesuch in Malta bereits entschieden wurde und welcher in Malta ein Aufenthaltsstatus zuerkannt worden war, behält diesen Status auch nach einer allfälligen Rücküberstellung nach Malta im Rahmen des Dublinverfahrens (vgl. den Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta, S. 2, 3 und 5). Demzufolge würden die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rücküberstellung nach Malta dort wiederum – und ohne ein erneutes Verfahren durchlaufen zu müssen – subsidiären Schutz geniessen (vgl. auch die Auskunft der maltesischen Behörden vom 11. Oktober 2011; A64 S. 1). 6.2.3.2 Aufgrund des ihnen zukommenden subsidiären Schutzes befinden sich die Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu anderen Dublin-Rückkehrenden in einer besseren Situation. Gemäss dem erwähnten Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 werden nämlich Personen mit Schutzstatus, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Malta rücküberstellt werden, nicht inhaftiert. Vielmehr steht ihnen Bewegungsfreiheit zu, und sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich in Malta eine eigene Unterkunft zu suchen. Alternativ besteht für diese Personengruppe die Möglichkeit, in einem der vom maltesischen Staat kostenlos zur Verfügung gestellten offenen Zentren (open centers) unterzukommen. Da die alleinstehende Beschwerdeführerin und ihr Kleinkind offensichtlich der Gruppe der verletzlichen Personen zuzuordnen sind, würden sie primär in ein offenes Zentrum speziell für verletzliche Personen respektive für Eltern mit jungen Kindern (z.B. das Dar il- Liedna Open Center oder das Good Shepherd Home) überführt werden. Die Lebensbedingungen in den zwei genannten Zentren sind

D-6273/2011 deutlich besser als in dem seitens der Beschwerdeführerinnen erwähnten Open Center Hal Far Tent Village. Insbesondere verfügen diese beiden kleineren Zentren dem Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 zufolge über akzeptable sanitäre Anlagen und Zugang zu zahlreichen Diensten. Sie sind überdies zentral gelegen, und es ist dort mehr Betreuungspersonal vorhanden. Zwar trifft es zu, dass in den für verletzliche Personengruppen vorgesehenen kleineren Zentren nach wie vor Kapazitätsengpässe bestehen, weshalb es vorkommt, dass verletzliche Personen – zumindest vorübergehend – einem für sie ungeeigneten, grossen Open Center zugewiesen werden (vgl. dazu den Hammarberg-Bericht vom 9. Juni 2011, S. 2 und 3 sowie 10). Offenbar droht dieses Schicksal insbesondere Familien, schwangeren Frauen und Personen mit medizinischen Problemen (vgl. den Hammerberg- Bericht vom 9. Juni 2011, S. 10). Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich indessen um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind, welche überdies in Malta subsidiären Schutz geniesst, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Bezug auf die Zentrums-Zuteilung bevorzugt behandelt werden. Im vorliegenden Fall kommt als weiterer begünstigender Faktor hinzu, dass das BFM die maltesischen Behörden mit E-Mail vom 26. Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rücküberstellung nach Malta in ein Zentrum für verletzliche Personen überführt werden müssten, worauf die maltesischen Behörden am 31. Oktober 2011 antworteten, sie würden ihr Bestes tun, um die Beschwerdeführerinnen adäquat unterzubringen (vgl. A66). Angesichts der Tatsache, dass die maltesischen Behörden dem BFM ohne weiteres auch hätten mitteilen können, eine adäquate Unterbringung der Beschwerdeführerinnen könne keineswegs garantiert werden, kann aus der Absichtserklärung Maltas geschlossen werden, dass die zuständigen Behörden in Malta alles in ihrer Macht Stehende unternehmen werden, um die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rücküberstellung in einem auf verletzliche Personengruppen spezialisierten Zentrum unterzubringen. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden und nur logisch, dass seitens der maltesischen Behörden nicht mitgeteilt wurde, welchem konkreten Zentrum die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr nach Malta zugewiesen würden, da deren genauer Rückkehrzeitpunkt noch nicht feststeht und bei ohnehin bestehenden Kapazitätsproblemen nicht auf unbestimmte Zeit ein Platz reserviert und freigehalten werden kann. Das nicht völlig auszuschliessende Risiko, dennoch einem grundsätzlich ungeeigneten offenen Zentrum zugewiesen zu werden, ist aufgrund der Aktenlage als gering einzuschätzen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Aufent-

D-6273/2011 halt der Beschwerdeführerinnen dort nur vorübergehend und von relativ kurzer Dauer wäre. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht, einzig unter Verweis auf die begrenzte Kapazität in den spezialisierten Zentren eine humanitäre Notlage der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Malta anzunehmen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens nie geltend gemacht hat, sie habe während ihres vorgängigen Aufenthaltes in einem der Zentren von Hal Far (vgl. A14 S. 4) unhaltbare Lebensbedingungen erdulden müssen. 6.2.3.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass zurzeit weder die Beschwerdeführerin noch ihr inzwischen über zweijähriges Kind an aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leiden. Im Übrigen haben Personen mit Schutzstatus in Malta Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung, und das Gesundheitswesen in Malta weist einen relativ hohen Standard auf. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Fall kein medizinisch indiziertes Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen gibt zu bedenken, es bestehe in den Zentren die Gefahr sexueller Übergriffe, da Frauen und Männer nicht strikte getrennt würden und es kaum Sicherheitspersonal gebe. Dem ist zu entgegnen, dass es sich dabei um ein theoretisches Risiko handelt, zumal der Beschwerdeführerin bei ihrem vorgängigen, über ein Jahr dauernden Aufenthalt in Malta nichts dergleichen geschehen ist. Im Übrigen kann dieses Risiko auch bei einem Verbleib in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden. 6.2.3.4 Personen mit Schutzstatus erhalten in Malta nicht nur kostenlose Unterkunft, sondern darüber hinaus auch finanzielle Unterstützung; allerdings ist dazu eine Registrierung (respektive der Abschluss einer Unterkunftsvereinbarung) in einem der offenen Zentren erforderlich. Die finanzielle Unterstützung wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeitdauer gewährleistet (normalerweise sechs Monate), wird jedoch regelmässig – teilweise bis zu mehreren Jahren – verlängert (vgl. den Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011, S. 7). Zwar ist es theoretisch möglich, dass diese Unterkunftsvereinbarung nicht erneuert oder gar vorzeitig beendet wird. Im Fall der Beschwerdeführerinnen muss dieses Szenario indessen als rein hypothetisch bezeichnet werden. Die monatliche finanzielle Unterstützung beträgt im Normalfall € 130.-- für Erwachsene und € 65.-- pro Kind. Dublin-Rückkehrer (Erwachsene) erhalten indessen lediglich eine gekürzte finanzielle Unterstützung von € 81.-- pro Monat. Das heisst, die Beschwerdeführerin-

D-6273/2011 nen würden bei einer Rücküberstellung nach Malta zusammen noch € 147.-- pro Monat beziehungsweise € 5.25 pro Tag erhalten (vgl. dazu das Themenpapier der SFH vom 6. September 2010 betreffend Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche, S. 6). Dass auch dieser gekürzte Betrag noch ausreichen dürfte, um den täglichen Grundbedarf zu decken, ergibt sich indirekt aus den Ausführungen eines Open Center- Bewohners in der im ersten Beschwerdeverfahren als Beweismittel (DVD) eingereichten Videoaufnahme (vgl. das Video an der Stelle 14:25 - 15:05). 6.2.3.5 Seitens der Beschwerdeführerinnen wird schliesslich vorgebracht, sie hätten in Malta keine Zukunftsperspektive, da es für sie trotz theoretischem Zugang zum Arbeitsmarkt aus verschiedenen Gründen schwierig wäre, sich aus dem System der staatlichen Unterstützung zu lösen und sich in Malta dauerhaft wirtschaftlich zu integrieren. Den Beschwerdeführerinnen ist insofern Recht zu geben, als dass es ihnen tatsächlich nicht leicht fallen dürfte, sich in Malta wirtschaf tlich und sozial zu integrieren. Daraus kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer humanitären Notlage geschlossen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerinnen, namentlich Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, bei ihrer Rückkehr nach Malta gewährleistet sind. Bei zumutbarer Eigeninitiative dürfte es der Beschwerdeführerin 1 zudem durchaus möglich sein, in Malta zumindest eine Teilzeitarbeit zu finden. Sollte ihr der Schritt in die Unabhängigkeit gelingen, würde sie den Anspruch auf staatliche Unterstützung verlieren, das heisst bei einem allfälligen, späteren Stellenverlust müsste sie neu bei der AWAS Unterstützungsleistungen beantragen. Dies entspricht indessen der normalen Praxis auch der hiesigen Sozialämter und kann nicht dazu führen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Malta als unzumutbar zu erachten ist. Im Übrigen bestünde auch bei einem Verbleib der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Garantie auf wirtschaftliche und soziale Integration, zumal es für eine alleinerziehende Mutter aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis auch in der Schweiz schwierig sein dürfte, sich nachhaltig aus der Fürsorgeabhängigkeit zu lösen. Schliesslich ist bezüglich der Frage der Zukunftsperspektive auf das unter anderem auch vom UNHCR unterstützte Umsiedelungsprogramm hinzuweisen, von welchem die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Zukunft profitieren könnten (vgl. Hammarberg-Bericht, S. 14 sowie Artikel der timesofmalta.com vom 27. Mai 2011 betreffend "More Refugees Resettled in the US").

D-6273/2011 6.2.3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die allgemeine Lage für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in Malta zwar nach wie vor generell unbefriedigend ist, im vorliegenden Einzelfall aufgrund von mehreren begünstigenden Faktoren jedoch das Vorliegen einer humanitäre Notlage, welche einen Selbsteintritt und damit ein Abweichen von der Dublin-Zuständigkeitssystem rechtfertigen würde, verneint werden muss. Es liegen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführerinnen in Malta unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine konkrete Gefahr im Sinne einer existenzbedrohenden Situation drohen. Demnach besteht für die Schweizerischen Asylbehörden im vorliegenden Einzelfall keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom (wie erwähnt restriktiv zu handhabenden) Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 6.3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen. 8. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2), besteht beim Dublin- Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat daher bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu erfolgen, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Diese gelangt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu Anwendung (vgl. dazu E. 6.2.3 f.). Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta ist demnach zu bestätigen.

D-6273/2011 9. Angesichts der Tatsache, dass die Zusicherung der maltesischen Behörden wonach sie ihr Bestes tun würden, um die Beschwerdeführerinnen adäquat unterzubringen, inzwischen schon fast ein halbes Jahr zurückliegt (vgl. A66), ist das BFM vorliegend anzuweisen, die maltesischen Behörden frühzeitig (d.h. mindestens zwei Monate im Voraus) über den geplanten Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Malta zu informieren, um sicherzustellen, dass die maltesischen Behörden ausreichend Zeit haben, für die Beschwerdeführerinnen eine geeignete Unterbringung zu organisieren. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6273/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, die maltesischen Behörden mindestens zwei Monate im Voraus über den geplanten Zeitpunkt der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Malta zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-6273/2011 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2012 D-6273/2011 — Swissrulings