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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 D-627/2025

25. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,369 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-627/2025

Urteil v o m 2 5 . Februar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (…).

D-627/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______ (Provinz C._______) geboren, wo er die Schule bis zum Gymnasium besucht habe. Nachdem er das Gymnasium kurz vor Abschluss abgebrochen habe, sei er bis Ende 2021 als (…) mit eigenem Geschäft tätig gewesen. Aufgrund von Schwierigkeiten, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei erleiden müsse, sei er am 20. November 2022 aus der Türkei ausgereist. Neben Schlägen als Kind in der Schule sei er am (…) wegen radikalislamischen Terrors und im Oktober (…) wegen einer Identitätsüberprüfung vor seinem Haus einen Tag lang in Polizeigewahrsam genommen worden. Die Behörden hätten ihm eine Zusammenarbeit vorgeschlagen, weil er im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod eines PKK-Kämpfers im Gefängnis einen Social-Media-Post abgesetzt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er bei Verweigerung der Zusammenarbeit kein Recht mehr habe, hier zu leben. Ein Parteifreund habe ihm dann zur Ausreise geraten, damit er der Partei keinen Schaden zufüge. Er sei seit dem Jahr (…) oder (…) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) und habe bis (…) Wahlpropaganda für die Partei gemacht. Er habe im Internet kritische Beiträge gepostet und nach seiner Ausreise aus der Türkei sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Seine Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister) würden nach wie vor in der Türkei leben. C. Am 1. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 – eröffnet am 30. Dezember 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 20. Dezember 2024 mit

D-627/2025 Beschwerde vom 27. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine fremdsprachige Mitgliedschaftsbestätigung des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums in D._______ (mit Übersetzung) bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 trat die Instruktionsrichterin auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Vollzugsaussetzung nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 3. Juli 2025 an. H. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2025 geleistet. I. Die Instruktionsrichterin wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 an, bis zum 3. November 2025 die am 25. Januar 2023 eingereichten Beweismittel vollständig zu den elektronischen (und allenfalls den physischen) Akten zu nehmen, ein korrektes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und dem Bundesverwaltungsgericht das physische Dossier (N-Box) einzureichen. J. Am 21. Oktober 2025 (Posteingang: 23. Oktober 2025) reichte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht das physische Dossier mit den vollständigen Beweismitteln unter Beilage des korrekten Beweismittelverzeichnisses ein.

D-627/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2023 (vgl. SEM-Akten act. […]-36; mit Haftbefehl vom […] sowie Anklageschrift vom […]) in der vorinstanzlichen Auflistung der eingereichten Beweismittel (vgl. Verfügung S. 3 f.) unerwähnt geblieben ist. Es handelt sich dabei jedoch um Dokumente, die dem Beschwerdeführer bekannt sind. Sodann rügt er auf Beschwerdeebene auch nicht, dass die Vorinstanz die Dokumente nicht gewürdigt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, sind die fraglichen Beweismittel nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Es kann deshalb auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-627/2025 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte es aus, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Dem Vorführbefehl des Beschwerdeführers sei sodann zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme wieder freigelassen werde. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. Zum heutigen Zeitpunkt sei eine Verurteilung auch noch keineswegs absehbar. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass er die gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung habe er offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglichen Unannehmlichkeiten ausgesetzt zu sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in seiner Schulzeit sowie zwei kurzzeitige Verhaftungen im Jahr (…) und im (…) aufgrund seiner kurdischen Ethnie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

D-627/2025 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Er sei nicht nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierung ausgesetzt gewesen, sondern auch durch spezifische Vorfälle in der Vergangenheit (willkürliche Festnahmen und körperliche Übergriffe). Die strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Meinungsäusserung zeige, dass er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Es bestehe die Gefahr einer Verhaftung und weiterer schwerwiegender Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden. Seine begründete Furcht vor Verfolgung werde sowohl durch die dokumentierten Vorfälle als auch durch die aktuelle politische und rechtliche Situation in der Türkei objektiv bestätigt. Bereits blosse Kritik am Regime könne zu einschneidenden Massnahmen führen, ohne dass ein effektives Rechtsmittel dagegen bestehe. Er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher behördlicher Willkür konfrontiert. Diese Willkür verletze fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien und er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei ernstlichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Die Wahlpropaganda zugunsten der HDP stelle ein zusätzliches Gefährdungselement dar. Seit Jahren gehe die türkische Regierung gezielt gegen HDP-Mitglieder vor, indem unter dem Vorwand des Terrorismusverdachts Ermittlungen eingeleitet, Verhaftungen durchgeführt und sogar gewählte HDP-Politiker aus ihren Ämtern entfernt würden. Er wäre aufgrund seiner kritischen Äusserungen bei einer Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Er sei nicht nur individuell, sondern – aufgrund seiner ethnischen und politischen Zugehörigkeit – auch kollektiv gefährdet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer im eingeleiteten Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen will, ist festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass ein

D-627/2025 Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten hängig ist, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäss seiner Aussage noch nie ein Verfahren geführt (vgl. SEM-Akten act. […]-13/14 F43 ff.) und er verfügt – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 f. sowie SEM-Akten act. […]-13/14 F64 ff.). Dass er im Jahr 2015/2016 der HDP beigetreten sei und für diese insbesondere Wahlpropaganda betrieben habe (vgl. Beschwerde S. 5), führt nicht zu einer relevanten Exponierung. Sodann ist in Bezug auf ein allfälliges Verfahren gemäss Art. 301 tStGB (vgl. BM 008 [Antrag zur Ausstellung eines Vorführbefehls vom 22.12.2022] und und BM 009 [Vorführbefehl vom 22.12.2022]) zu ergänzen, dass bei Personen, die wegen ihren Beiträgen auf Social Media von einem solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, ebenfalls kein Anlass zur Annahme besteht, sie hätten eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden und der Straftatbestand von Art. 301 tStGB mit geringerer Strafe bedroht ist als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6029/2025 vom 21. Januar 2026 E. 6.3.2 m.w.H.). Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. Diese Schlussfolgerung ändert sich auch unter Berücksichtigung der mit der Eingabe vom 7. November 2023 eingereichten Beweismittel (Antrag auf Haftbefehl vom 1. August 2023 und Anklageschrift wegen Beleidigung von Süleyman Soylu vom 24. Oktober 2023) nicht. 6.3 Dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums D._______ vom 10. Januar 2024 (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze und auf freiwilliger Basis an politischen Aktionen, Märschen und Versammlungen teilgenommen und

D-627/2025 aktiv mitgearbeitet habe, kann keine relevante Beweiskraft zuerkannt werden. Zum einen fehlt es an substantiierten Angaben, zum anderen ist die Annahme eines Gefälligkeitsschreibens nahe liegend. Schliesslich sind die beschriebenen Aktivitäten ohnehin lediglich als niederschwellig zu betrachten. Nach Aktenlage ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser Aktivitäten gegenüber den türkischen Behörden exponiert hat. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung – ohne deren Tragweite zu verkennen – mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-627/2025 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen

D-627/2025 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und war selbständig als (…) tätig (vgl. SEM-Akten act. […]-13/14 F22, 24). Vor seiner Ausreise war er ein Jahr lang nicht berufstätig und hat von seinem Ersparten gelebt, weshalb seine Einkommenssituation in der Türkei während seiner Erwerbstätigkeit als gut beschrieben werden kann (vgl. SEM-Akten act. […]- 13/14 F29). Ein Wiedereinstieg in das Geschäfte, welches er einem Freund überlassen habe (vgl. SEM-Akten act. […]-13/4 F28) erscheint nicht ausgeschlossen. Ausserdem lebt seine ganze Familie in der Türkei (vgl. SEM- Akten act. […]-13/14 F12 f.); es ist davon auszugehen, dass diese ihn nötigenfalls unterstützen könnte. Die allgemeinen Ausführungen zur Situation der Kurden in der Türkei und Diskriminierungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sei, sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. auch vorstehend E. 6.4).

D-627/2025 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-627/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen

Versand:

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