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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2010 D-6268/2010

8. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,373 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6268/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6268/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2010 Nigeria per (...) verliess und über (...) nach (...) gelangte, von dort (...) an einen ihm unbekannten Ort in Europa weiterreiste und am 19. Juli 2010 mit der Hilfe von (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 20. Juli 2010 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...), dass er (...) am 3. August 2010 zur Person befragt (...) und am 12. August 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (...), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus dem (...), und sein Vater habe (...) einen grossen Bauernhof besessen, wo er – der Beschwerdeführer – (...) zuständig gewesen sei, dass der Umstand, dass sein Vater den Bauernhof in (...) besass, jedoch nicht aus diesem Dorf stammte, zu Spannungen und Konflikten geführt habe, während denen sein Vater immer wieder von Jugendlichen aus (...) aufgefordert worden sei, ihnen Geld zu bezahlen, damit sie ihn in Ruhe liessen, dass er im Jahr 2008 von (...) Personen aus (...) überfallen und (...) verletzt worden sei, deshalb stark geblutet habe, ihm sein Vater und sein Bruder zu Hilfe gekommen seien und ihn zu (...) gebracht hätten, dass er sich im April 2010 bei (...) aufgehalten habe, um Geld für gelieferte Produkte einzuziehen, als er erfahren habe, dass Bewohner von (...) sein Dorf (...) überfallen hätten, weshalb er sich sofort zu seinem Elternhaus begeben habe, D-6268/2010 dass er dort seinen Vater und seine (...) Brüder ermordet vorgefunden habe, während seine Mutter und seine (...) Schwestern verschwunden gewesen seien, dass er aus Angst um sein Leben sofort in die nahe gelegene Stadt (...) geflohen sei, wo er gleichentags (...) genommen habe, damit bis zu einem ihm unbekannten Ort in (...) gefahren und, nach einem Aufenthalt von (...), nach (...) weitergereist sei, wo er die Reise nach Europa (...) angetreten habe, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 30. August 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, er habe weder jemals einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt, da er im Dorf gelebt habe, wo Dokumente generell nicht wichtig seien und um sich auszuweisen jeweils gesagt habe, er sei (...) und trage denselben Namen, dass er keine Identitätskarte besessen habe, weil er sich darum wegen der Arbeit auf dem Bauernhof aus zeitlichen Gründen nicht habe kümmern können, und nicht gewusst habe, dass er im Ausland einen Reisepass benötige, dass er deshalb und mangels Kontakten mit Nigeria auch keine Dokumente nachreichen könne, dass diese Aussagen – so das BFM – als Standardvorbringen vieler Asylsuchender zu werten seien, welche nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, dass auch das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, darauf schliessen lasse, dass er nicht bereit sei, solche Ausweispapiere vorzulegen, D-6268/2010 dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten dazu die äusserst pauschale Schilderung der Umstände der Reise vom Herkunftsland nach Europa zu werten sei, wonach er ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen von Nigeria in die Schweiz gelangt sei, dass diese Einschätzung durch die Unterschrift des Beschwerdeführers erhärtet werde, welche sich deutlich lesbar aus den Buchstaben (...) zusammensetze, jedoch keinerlei Übereinstimmung mit den von diesem im Asylverfahren genannten Personalien aufweise, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reisemodalitäten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe aufkommen würden, welche durch die tatsachenwidrigen Angaben zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen verstärkt würden, dass sich der Überfall auf (...) gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM nicht zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Dörfern abgespielt habe und auch seine Aussagen im Zusammenhang mit der nach Enugu führenden Autostrasse nicht mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmten, dass er wahrheitswidrig angegeben habe, (...) gehöre zur (...) (LGA), wogegen es – so das BFM – in (...) keine LGA gebe, die lediglich (...) heisse, dass seine Aussagen betreffend den Vorfall vom 3. August 2010 (...) widersprüchlich seien und sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Überfall auf sein Dorf nach der Ankunft am Tatort jeglicher Plausibilität widerspreche, dass seine Schilderungen der Ereignisse generell schematisch und knapp seien, und seinen Darstellungen die typischen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise D-6268/2010 die Beschreibung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, fehlten, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu überprüfen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-6268/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder D-6268/2010 eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den fehlenden Reisebeziehungsweise Identitätspapieren und den Gründen, weshalb diese innert der gesetzlichen Frist nicht nachgereicht wurden, äussert, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensicht lichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten und um Gewährung eines Aufenthalts von einer gewissen D-6268/2010 Dauer ersucht wird, damit der Beschwerdeführer seine Verantwortung gegenüber seiner überlebenden Mutter und seinen (...) überlebenden Schwestern wahrnehmen könne, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-6268/2010 dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat kein Beziehungsnetz, dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6268/2010 (Dispositiv nächste Seite) D-6268/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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