Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6266/2025
Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Vito Fässler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (…).
D-6266/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. Juli 2025 im Bundesasylzentrum der Region C._______ um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Am 21. Juli 2025 wurden sie zu ihren Gesuchen befragt. B. Im Rahmen dieser Befragungen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz im Gebiet Kiew gehabt. Sie würden in Frankreich über einen Schutztitel verfügen. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 20. August 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-6266/2025 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Es komme unter anderem zum
D-6266/2025 Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Frankreich unfreiwillig verlassen hätten. Es seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Frankreich gestützt auf Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Sie hätten sich vom 22. März 2022 bis zum 24. September 2022 in Frankreich aufgehalten. Seitdem hätten sie gemäss Aktenlage des SEM weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten. Es gebe daher keinen Grund, weshalb sie in Frankreich keinen vorübergehenden Schutz mehr erhalten sollten. Aus diesem Grund sei das SEM der Ansicht, dass sie ohne Weiteres wieder einen französischen Schutztitel erlangen können, falls dieser unterdessen erlöschen sein sollte. Daher sei im vorliegenden Fall eine gültige Schutzalternative zu bejahen. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus S gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nur in jenen Fällen zulässig sei, in denen die betroffene Person entweder bereits über einen gültigen Schutzstatus in einem EU- Mitgliedstaat verfüge oder ein solcher Staat der Rückübernahme der betroffenen Person ausdrücklich zugestimmt habe. Die Beschwerdeführenden würden aktuell weder über einen gültigen Schutzstatus in Frankreich verfügen noch liege eine Rückübernahmezusicherung der französischen Behörden vor. Die blosse Möglichkeit, erneut Schutz in Frankreich zu beantragten, stelle keine zumutbare Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung dar. Den Akten sei kein Antrag auf Rückübernahme an die französischen Behörden vermerkt, obwohl ein solcher gemäss den Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Frankreich vorgesehen sei und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend erforderlich sei.
D-6266/2025 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). 5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur
D-6266/2025 Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 5.4.2 Allerdings hielten sie sich vor der Einreise in die Schweiz während längerer Zeit in Frankreich auf und es wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 5.4.3 Der französische Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 5.5 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell nicht mehr über einen gültigen französischen Schutztitel verfügen, da sie Frankreich im September 2022 verlassen und damit freiwillig darauf verzichten und ihre temporäre Aufenthaltsbewilligung abgegeben haben. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vor-
D-6266/2025 übergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran ändert auch der knapp einjährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Frankreich für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Frankreich erneut vorübergehender Schutz gewährt wird und entsprechende Aufenthaltstitel ausgestellt werden. 5.6 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in Frankreich einreisen. 5.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Sie hat die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
D-6266/2025 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass Frankreich ihnen erneut einen (temporären) Aufenthaltstitel ausstellen würde. Ferner ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-
D-6266/2025 Gebots sind ebenfalls nicht ersichtlich. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nichts Gegenteiliges vor. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Es obliegt den betroffenen Personen, diese Regelvermutung gegebenenfalls umzustossen (vgl. etwa Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden machen keine Angaben dazu, weshalb eine Rückkehr nach Frankreich für sie unzumutbar sein könnte, und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie in Frankreich aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Frankreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. 7.4 Da die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger ukrainischen Reisepässe sind, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-6266/2025 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 19. August 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt wurden. Zudem ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. Bestätigung über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 14. August 2025). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Ranine Grütter, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und für ihren Aufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Diese ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreterin ist demnach von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 869.50 (inklusive Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6266/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Ranine Grütter, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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