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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 D-6253/2007

25. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,086 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6253/2007 sch/zue/but {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, unbekannte Herkunft, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 11. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6253/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Heimatstaat Simbabwe im Mai 2007 verlassen habe und am 9. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 20. Juli 2007 die Erstbefragung im _______ stattfand, dass für den Inhalt des Befragungsprotokolls auf die Akten zu verweisen ist, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 8. August 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen am 11. August 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) über ihn erstellte, dass dem Beschwedeführer am 20. August 2007 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 – eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft Simbabwe sei gestützt auf die Sprachanalyse des LINGUA-Gutachters ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme und das westafrikanische Englisch spreche, dass sein Englisch überdies Merkmale aufweise, welche charakteristisch für Nigeria seien, dass er ausserdem die Stammessprache nicht beherrsche und nicht in der Lage gewesen sei, Angaben über seine behauptete Herkunftsregion sowie über die Politik zu machen, D-6253/2007 dass er beispielsweise den Familiennamen des Oppositionsführers falsch angegeben und nicht gewusst habe, in welcher Provinz sich sein Herkunftsort _______ befinde, dass er auch keine Quartiernamen von _______ habe nennen können und ihm weder der Text noch der Inhalt der Nationalhymne bekannt seien, dass seine dazu abgegebenen Erklärungen als Schutzbehauptungen aufzufassen seien, dass der Gutachter aus diesen Gründen zum Schluss gekommen sei, eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe könne ausgeschlossen werden, dass somit feststehe, er sei nicht in Simbabwe sozialisiert worden, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe jeglicher Grundlage entbehrten, dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, er sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, es sei ihm unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, im Sinne eine vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, jeden Kontakt mit dem Heimatland und jeden Datentransfer zu unterlassen, eventuell sei er andernfalls in einer separaten Entscheidung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-6253/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 S. 240 f. E. 2.1.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass ausserdem der Antrag, es sie die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, als gegenstandslos zu betrachten ist, zumal die D-6253/2007 Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2007 die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft Simbabwe könne klarerweise ausgeschlossen werden und er sei vielmehr in Westafrika – sehr wahrscheinlich in Nigeria – sozialisiert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d), D-6253/2007 dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 8. August 2007 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Simbabwe stammen kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat, dass er mit Sicherheit aus Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten - der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches in Simbabwe nicht gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen, dass seine Einwände, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung, habe sich die meiste Zeit bei seiner Familie aufgehalten und dort sowie im Laden nur Englisch gesprochen, nicht zu überzeugen vermögen, dass insbesondere die erste Aussage im Widerspruch steht zu seiner Angabe, er habe die Schule während 10 bis 12 Jahren besucht (Akte A1/23 S. 2 und 3), dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – keine zutreffenden geografischen Angaben über seine angebliche Herkunft zu Protokoll zu geben vermochte, D-6253/2007 dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen auch seine Angaben über die Banknoten von Simbabwe unzutreffend ausgefallen sind, dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der LINGUA-Analyse darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln, die seine simbabwische Nationalität belegen sollten, einzuräumen, dass er im Übrigen bereits anlässlich seiner Asylgesuchseinreichung im _______ durch das BFM zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert wurde (vgl. A1/22 S. 6 f.), ohne dass er seither konkrete entsprechende Bemühungen dargetan hätte, dass zudem sein in der Beschwerdeschrift vorgebrachtes Versprechen, er werde das Original seiner Identitätskarte nachreichen, mit seiner Aussage, er habe diese etwa Mittel Mai 2007 verloren (Akte A1/22 S. 5), nicht zu vereinbaren ist, dass daher das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1991 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-6253/2007 dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, weshalb sich auch das Gesuch, die zuständige Behörde habe jeden Kontakt mit dem Heimatland und jeden Datentransfer zu unterlassen, als obsolet erweist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht D-6253/2007 vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-6253/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, per Telefax) - _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 10

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