Abtei lung IV D-6252/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Kamerun, alias B._______, geboren (...), Kamerun, alias C._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6252/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, welche sich bereits im August/September 2004 unter dem Namen ihrer angeblichen Cousine (B._______) während eineinhalb Monaten in der Schweiz aufgehalten hatte, dann aber nach Ablauf des Besuchervisums am 23. September 2004 aus der Schweiz ausgeschafft worden war, am 5. September 2006 am Flughafen Zürich-Kloten unter der Identität A._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin dabei einen am 6. Juli 2004 in Marseille (Frankreich) ausgestellten, ihr eigenes Bild enthaltenden, aber auf den Namen C._______ lautenden kamerunischen Reisepass auf sich trug, dass die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-Kloten am 6. September 2006 und am 8. September 2006 befragt wurde, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 12. September 2006 die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass die Beschwerdeführerin nach der Überführung ins Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ dort am 27. September 2006 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie – nach erfolgter Zuweisung in den Kanton E._______ – von der zuständigen kantonalen Behörde am 14. November 2006 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend machte, sie stamme aus der kamerunischen Hauptstadt Yaoundé und habe dort die Schulen besucht, dass sie von ihrem Ehemann, mit dem sie seit dem Jahre 2000 nach Brauch verheiratet sei, seit der ersten Schwangerschaft im Jahre 2001 wiederholt geschlagen und vergewaltigt worden sei, dass sie nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 2004 jedoch wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, ihn dann aber Ende 2004 endgültig verlassen habe und in ihr Elternhaus gezogen sei, D-6252/2008 dass sie ihre beiden Kinder beim Ehemann habe zurücklassen müssen und jene im Dezember 2005 dank der Vermittlung des Lehrers ihres Sohnes letztmals habe treffen können, dass ihr Ehemann ihr auch in ihrem Elternhaus nachgestellt habe, weshalb sie dort ausgezogen sei und in der Folge an verschiedenen Orten im Quartier F._______ in Yaoundé und im Quartier G._______ in Douala, und zuletzt auch wieder in Yaoundé gelebt habe, dass anfangs des Jahres 2006 der Beschwerdeführerin in ihr Elternhaus ein von einem Gerichtsvollstrecker unterzeichnetes Dokument zugestellt worden sei, wonach sie verrückt sei und ihre Kinder nicht mehr sehen dürfe, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihren Problemen nie an die Polizei gewandt habe, dass sie am 2. September 2006 Kamerun mit einem gefälschten Pass verlassen habe und auf dem Luftweg via Malabo (Äquatorial-Guinea) nach Zürich gereist sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung drei Bilder zu den Akten reichte und dabei behauptete, auf zwei der Fotos sei der Lehrer ihres Sohnes zu sehen, dass die Beschwerdeführer am 3. April 2008 durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört wurde, dass das BFM am 25. April 2008 das schweizerische Generalkonsulat in Yaoundé um Vornahme von Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter am 6. August 2008 das rechtliche Gehör zur Antwort der schweizerischen Vertretung in Yaoundé vom 11. Juli 2008 (die Beschwerdeführerin heisse in Wirklichkeit B._______ und der Nachname ihrer beiden Kinder sei - wie derjenige ihres Vaters - nicht H._______, sondern I._______; sodann handle es sich bei dem auf den zwei Fotos abgebildeten Mann nicht um den Lehrer des Sohnes, sondern um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin beziehungsweise um den Vater der Kinder; im Übrigen wäre es nicht möglich, einer Mutter die Kinder mit richterlichem Beschluss wegzunehmen, es sei denn, die Mutter sei D-6252/2008 dem Verfahren ferngeblieben) gewährt wurde und sich die Beschwerdeführerin in der Folge durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2008 vernehmen liess, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. August 2008 – eröffnet am 1. September 2008 – ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. September 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 28. August 2008 Beschwerde einreichte und – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – um Gewährung von Asyl, eventualiter um Verzicht auf die Wegweisung und um Durchführung einer persönlichen Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht ersuchte, dass gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie sinngemäss auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – eine am 25. September 2008 vom kantonalen Sozialdienst E._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 28. Oktober 2008 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. Oktober 2008 bezahlt wurde, D-6252/2008 dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 27. Oktober 2008 verschiedene Unterlagen betreffend in der Schweiz erworbene Fähigkeiten im Gastgewerbe einreichte und im Weiteren darlegte, sie habe aus Angst vor dem Vater ihrer Kinder anlässlich der Befragungen in der Schweiz nicht immer die Wahrheit gesagt, dass sich auch ein Bekannter der Beschwerdeführerin, P. F., an das Bundesverwaltungsgericht wandte und im Schreiben vom 28. Oktober 2008 (Poststempel: 29. Oktober 2008) festhielt, er habe die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren als "sehr aufrichtige, ehrliche und charakterfeste Person" kennengelernt und hoffe sehr, dass ihr in der Schweiz eine "fortwährende Aufenthaltsbewilligung" erteilt werden könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6252/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, die zahlreichen Unstimmigkeiten detailliert aufführenden und auf die durch das Schweizer Generalkonsulat getätigten Abklärungen (zu deren Resultaten der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter – wie vorstehend ausgeführt – vor Erlass der Verfügung seitens D-6252/2008 des BFM das rechtliche Gehör gewährt worden war) Bezug nehmenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2008 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe bereits durch die Angabe eines falschen Namens an Glaubwürdigkeit eingebüsst, wobei der Einwand, bei B._______ und A._______ handle es sich um ein und denselben Namen, schon daher nicht überzeuge, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dargelegt habe, nicht sie selber, sondern ihre Cousine trage den Namen B._______ (vgl. A16 S. 11 A46 S. 3 A50 S. 11), dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich seit Ende 2004 vor ihrem Lebenspartner verstecken und beim Gehen stets nach hinten schauen müssen (vgl. A50 S. 12), kontrastiere mit der durch eine Foto (welche die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung – nicht mit dem Lehrer ihres Sohnes, sondern mit ihrem Lebenspartner zeige) belegten Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin noch im Dezember 2005 mit ihrem Lebenspartner getroffen habe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in anderen wesentlichen Punkten (etwa hinsichtlich der geltend gemachten Flucht durch Douala oder die Vergewaltigungen durch Bekannte ihres Lebensgefährten) widersprüchlich ausgefallen sind, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch erhärtet werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz im August/September 2004 noch kein Asylgesuch eingereicht hatte, obwohl sie bereits seit dem Jahre 2001 von ihrem Lebenspartner misshandelt worden sein soll, dass schliesslich auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat tatsächlich gewissen Formen häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, so könne den Akten doch entnommen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt als Händlerin habe bestreiten und auch auf die Unterstützung ihrer Familie habe zählen können und sie somit über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative verfüge, D-6252/2008 dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen mit ihren Problemen weder an die Polizei noch an eine der auch in Kamerun existierenden Organisationen zum Schutz misshandelter Frauen wandte, dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2008 (im Wesentlichen die Behauptung, die Angaben der Beschwerdeführerin seien trotz der "eingestandenermassen falschen Angaben" und trotz der tatsächlich bestehenden Unstimmigkeiten "im Kern übereinstimmend") noch die Darlegungen in den beiden Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Bekannten P. F. (in denen im Wesentlichen auf die Anstrengungen der Beschwerdeführerin, sich in der Schweiz zu integrieren, verwiesen wird) geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass schliesslich der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2 f.) angebrachten Rüge, den frauenspezifischen Gründen sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden, wobei das Problem darin liege, dass die Personen, die beim BFM die negativen Entscheide schrieben, nicht identisch seien mit denjenigen, welche die Befragungen durchführten, entgegenzuhalten ist, dass anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung die Beschwerdeführerin von der an der Verfügung vom 28. August 2008 beteiligten Sachbearbeiterin befragt worden war, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht nochmals zu befragen und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (E._______), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom- D-6252/2008 mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar das Vorhaben der Regierung von Präsident Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 in ganz Ka- D-6252/2008 merun zu massiven innenpolitischen Spannungen führte, welche sich durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten verstärkten und Ende Februar 2008 in blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften eskalierten, dass sich indes die Lage nach Zugeständnissen seitens der Regierung wieder beruhigte und im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kamerun – und insbesondere bezüglich der Städte Yaoundé und Douala – nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als Händlerin und in der Gastronomie (in der Schweiz erworben), über vielfältige Sprachkenntnisse (nebst der Muttersprache Ewondo fliessend Französisch und auch etwas Englisch) sowie über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Freundin) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz angeblich gut integriert ist und Freude an ihrer Arbeit hat, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6252/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6252/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 12