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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 D-6252/2006

19. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,243 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. November 2006 i.S. Asyl und Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-6252/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6252/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer – angeblich ein ethnischer Nepalese ohne Staatsangehörigkeit – aus B._______ und lebte dort bis zum Jahre 1995 im C._______, D._______. Anschliessend habe ihn sein Grossvater nach Nepal gebracht, wo er auch die staatlichen Schulen besucht habe. Seine Eltern seien zu diesem Zeitpunkt in B._______ verschwunden. Da er gezwungen worden sei, für die kommunistische Opposition (Maoisten), die so genannten Maobadi, zu arbeiten, habe ihn wiederum sein Grossvater 2003 nach E._______ gebracht. Dort habe er in einem Hotel gearbeitet. Am 1. Oktober 2006 habe er E._______ mit dem Reiseziel F._______ verlassen. Am 4. Oktober 2006 sei er dann jedoch von G._______ kommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2006 im EVZ (...) und der Anhörung vom 10. November 2006 durch die Bundesbehörden brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, dass er in Nepal bis 2003 gelebt und dort für die Partei Akhil Nepal Sutantra Bidharti Union, der Schülergruppe der Maobadi, gearbeitet habe. Er habe für die Partei Spenden gesammelt. Da er jedoch kein Nepalese sei, hätte er eigentlich gar nicht für die Partei arbeiten wollen. Da er kein Geld gehabt habe, sei er jedoch zur Parteiarbeit gezwungen worden. Wegen seiner Tätigkeiten für die Maobadi sei sein Leben durch die Polizei in Gefahr gewesen. Deshalb sei er 2003 nach E._______ ausgereist (A1, S. 7). C. Mit Verfügung vom 16. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es nicht davon ausgehe, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Nepalesen ohne Staatszugehörigkeit. Anlässlich der Anhörung vom 10. November 2006 habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Familie im Süden von B._______ seit Generationen angesiedelt gewesen sei (A6, S. 3). Dadurch sei seine Familie tief mit B._______ D-6252/2006 verwurzelt. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM habe sich B._______ bis in die 1980er Jahre darum bemüht, Nepalesen, die seit Generationen in B._______ lebten, zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur rudimentäre Kenntnisse von B._______ und der Situation der dort im Süden angesiedelten Nepalesen, weshalb auszuschliessen sei, dass er aus B._______ stamme. Deshalb gehe das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Nepalesischen Staatsangehörigen handle und die angebliche Herkunft aus B._______ eine Schutzbehauptung darstelle, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung nach Nepal zu erschweren oder gar zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er sei 2003 wegen der Maoisten, der so genannten Maobadi, nach E._______ gegangen. Diese hätten ihn zur Arbeit zwingen wollen. Er habe jedoch zur Struktur und zum Programm der Maobadi keine überzeugenden Antworten geben können, so dass auszuschliessen sei, der Beschwerdeführer sei mit dieser Organisation in näherer Verbindung gestanden. Aus den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, das er seitens der Maobadi bedroht worden sei oder seitens der Behören irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe. Die Vorinstanz gehe deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Nepal bedroht sei. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Eingabe vom 15. Dezember 2006 übersetzen zu lassen und zu verbessern. Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Überdies habe er bis zum 1. Februar 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. D-6252/2006 F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte und in Deutsch abgefasste Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. November 2006 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zumutbar noch möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Feststellung seiner Staatenlosigkeit einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6252/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ- D-6252/2006 lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Seine bloss rudimentären Kenntnisse betreffend das Königreich B._______ und die Maoisten beziehungsweise Maobadi anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2006 sowie der Anhörung vom 10. November 2006 durch das BFM versucht er mit dem Abdruck von Textbeiträgen, welche aus dem Internet heruntergeladen wurden, zu überdecken. Das Wissen über sein angebliches Heimatland hätte er jedoch der Vorinstanz schon vor der Eröffnung der Asylabweisungsverfügung vom 16. November 2006 mitteilen müssen, um seine Vorbringen bezüglich Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Zudem stützt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen auf allgemeine Ausführungen zur Situation in Nepal und deren angeblich unstabile politische Lage, weshalb auch diesbezüglich keine spezifische Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nepalesischer Staatsangehöriger ist. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorga- D-6252/2006 nisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). D-6252/2006 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Armee besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Maoisten nach dem Machtwechsel nach dem Beschwerdeführer suchen sollten, will doch der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Maoisten beziehungsweise den Maobadi behilflich gewesen sein (Sammlung von Spendengeldern). Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-6252/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen- D-6252/2006 rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 in Nepal gelebt und dort die staatliche Schule besucht. Überdies spricht er neben Nepali auch mittelmässig hindi und ein wenig englisch. Zudem hat er in E._______ und der Schweiz erste Berufserfahrungen in der Gastronomie sammeln können, die ihm auch in Nepal durchaus dienen können. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Nepal problemlos reintegrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31). D-6252/2006 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 9. In der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen, und das Gesuch gemäss der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund 17 Monaten im (...) erwerbstätig und somit nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6252/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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