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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2010 D-6250/2010

22. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,420 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-6250/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Philipp Schenker, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6250/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. August 2009. Nach Aufenthalten in Belgien, Litauen und Italien gelangte er am 5. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Juli 2010 im EVZ B._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe in Belgien ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Da sich in dem von ihm benutzten Pass ein litauisches Schengen-Visum befunden habe, hätten ihn die belgischen Behörden 35 Tage nach seiner Einreise nach Litauen weggewiesen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, das noch immer hängig sei. Weil in Litauen immer wieder Soldaten in die Asylunterkunft gekommen seien, die ihn und andere dunkelhäutige Personen geschlagen und ihnen befohlen hätten, das Land sofort zu verlassen, sei er im Mai 2010 nach Italien gereist, wo er sich für einige Zeit in einem Hotel aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in Belgien und Litauen in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Belgiens oder Litauens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Litauen gehen, da er dort von der Armee geschlagen worden sei und nicht genug zu Essen bekommen habe. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-Treffer vom 18. Dezember 2009 stellte das BFM am 30. Juli 2010 an Litauen ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A D-6250/2010 13). Mit Schreiben vom 5. August 2010 stimmten die litauischen Behörden einer Übernahme zu (vgl. Akte BFM A 17). C. Mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Litauen an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die zuständigen Vollzugsbehörden von Amtes wegen anzuweisen, von einer Überstellung nach Litauen abzusehen, damit er den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könne. Eventualiter seien andere vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die zuständigen Vollzugsbehörden von Amtes wegen anzuweisen, von einer Überstellung nach Litauen abzusehen, damit er den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich liess der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 2. September 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. D-6250/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet, womit der in der Be- D-6250/2010 schwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, gegenstandslos geworden ist. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Litauen sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 5. August 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c D-6250/2010 der Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 4. Februar 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er sei in Litauen geschlagen worden und habe dort nicht genug zu Essen bekommen. Diese Einwände vermöchten jedoch nichts an der Zuständigkeit Litauens zu ändern, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Litauen. Weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Litauens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Begründung insbesondere geltend, es sei ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer Wegweisung nach Litauen unter Androhung und Zufügung von Nachteilen von litauischen Sicherheitskräften aufgefordert werde, das Land zu verlassen. Unter diesen Umständen sei die Wahrnehmung beziehungsweise die Wahrung der rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Garantien völlig ausgeschlossen, weshalb die Wegweisung nach Litauen nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Ausschaffung dorthin bestehe daher das ernsthafte Risiko, dass er ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren und ohne Überprüfung seiner Asylgründe nach Sri Lanka zurückgeschafft werde. D-6250/2010 5.4 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2009 mit einem litauischen Schengen-Visum nach Litauen begab, wo er ein Asylgesuch einreichte und er sich bis zirka im Mai 2010 aufhielt. Ausserdem stimmten die litauischen Behörden mit Schreiben vom 5. August 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat Litauen ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asyl antrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer Wegweisung nach Litauen unter Androhung und Zufügung von Nachteilen von litauischen Sicherheitskräften aufgefordert werde, das Land zu verlassen, ist entgegenzuhalten, dass Litauen unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, dass Litauen sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - nicht davon auszugehen, dass die litauischen Behörden den Beschwerdeführer nach dessen Überstellung nach Litauen direkt nach Sri Lanka überstellen würden, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach er in Litauen nicht genug zu Essen bekommen habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleisten, zumal diese Behauptung nicht belegt und daher unglaubhaft ist. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Litauen in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- D-6250/2010 getreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, sowie der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Litauen zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. D-6250/2010 10. 10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6250/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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