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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 D-6250/2009

29. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6250/2009 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Äthiopien, _______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / _______.

D-6250/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien am 10. Juli 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 14. Juli 2009 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 24. August 2009 statt. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin – eine Amhara – geltend, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Ihr verstorbener Vater sei Äthiopier gewesen; ihre Mutter sei Eritreerin. Als etwa Vierzehnjährige sei sie Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden. An diesem Tag hätten vier Polizeibeamte zuhause vorgesprochen. Zwei hätten ihre Mutter mitgenommen und nach Eritrea deportiert. Sie selbst sei im Haus Opfer von Vergewaltigungen durch zwei Polizisten geworden. Dabei habe sie vorübergehend das Bewusstsein verloren. In der Folge sei es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Sie habe ihre Schwangerschaft realisiert und das Kind schliesslich geboren. Vier Tage später sei es zur Adoption freigegeben worden. Als Abfallsammlerin respektive Reinigungskraft habe sie über ein gewisses Einkommen verfügt. Zudem sei sie durch Bekannte finanziell unterstützt worden. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Sie sei aber wegen ihrer deportierten Mutter durch die äthiopischen Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren. Sie sei wiederholt auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo man sie beschuldigt habe, mit ihr in Verbindung zu stehen. Sie habe die Beschuldigungen abgestritten. Sie sei sogar aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen, nachdem sie gewisse Vorladungen nicht befolgt habe. Wegen ihrer Ethnie sei sie zudem durch eine Oromo-Gruppierung unter Druck gesetzt worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der Spionage für Eritrea bezichtigt. Sie hätten sie ausserdem bei der Ausbildung und der Arbeit diskriminiert. Aus den genannten Gründen sei sie schliesslich mit Unterstützung ihrer Tante ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am 9. September 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die angebliche Vergewaltigung durch zwei Polizisten sei nicht glaubhaft. Die entsprechenden Schilderungen wirkten als blosse stereotype und ungenaue Parteivorbringen haltlos. Die Beschwerdeführerin sei

D-6250/2009 beispielsweise nicht in der Lage gewesen anzugeben, welche Kleider sie beim angeblichen Vorfall getragen habe. Auch die angeblichen Aggressoren habe sie nicht substanziiert beschreiben können. Die Darlegungen zum Ablauf der Vergewaltigung seien lückenhaft und summarisch ausgefallen. Zudem habe sie bei der Summarbefragung behauptet, während Stunden vergewaltigt worden zu sein. Auf Nachfragen habe sie aber nicht hinreichend erklären können, wieso sie trotz der Bewusstlosigkeit in Kenntnis der zeitlichen Dimension des Vorfalles sei. Auch die Angaben zur Schwangerschaft, zur Geburt und zur Adoption entbehrten jeglicher Substanz. Hätte sie tatsächlich eine Vergewaltigung mit den erwähnten Konsequenzen erlitten, wäre sie zweifellos in der Lage gewesen, überzeugendere Schilderungen zu Protokoll zu geben. Die Vorbringen betreffend angebliche behördliche Vorladungen entbehrten – so auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf – ebenfalls jeglicher Substanz. Zudem habe sie auf Nachfragen ein ausweichendes Aussageverhalten praktiziert. Im Weiteren habe sie eine angebliche Oromo-Gruppierung (WENEG) als Bedrohungsfaktor erwähnt. Eine solche Gruppierung existiere indes nicht. Aufgrund der sprachlichen Klangnähe habe sie zwar möglicherweise tatsächlich eine Oromo- Gruppierung erwähnen wollen, wobei es sich aber in keiner Weise eine Regierungspartei handeln würde. Die unsubstanziierten Aussagen zu den angeblichen Diskriminierungen erschienen mithin als Konstrukt ohne Bezug zur Realität. Unglaubhaft seien schliesslich auch die Schilderungen der angeblichen Ausreiseumstände. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Asylgründe. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung. In Anbetracht ihres Aussageverhaltens sei zudem nicht auszuschliessen, dass nebst einer Tante vor Ort weitere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bestünden. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur

D-6250/2009 Begründung der ihr angelasteten mangelhaften Substanziierung der Vergewaltigung machte sie geltend, sie habe Mühe, sich an diesen brutalen Vorfall zu erinnern. Sie habe versucht, das Erlittene und auch die Schwangerschaft verbunden mit der Geburt und späteren Adoption ihres Kindes zu verdrängen. Die Ereignisse hätten sie traumatisiert. Sie habe in der Schweiz ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und werde einen entsprechenden Bericht nachreichen. Im Übrigen hätten Vergewaltigungsopfer oftmals Mühe, das Erlittene zu verbalisieren. Dies anerkenne auch die Beschwerdeinstanz in einem Urteil. Im Übrigen sei eine Bestrafung der Täter vor Ort illusorisch. Ferner habe das BFM auch die weitere Verfolgung und die Reiseumstände zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und sei dabei von einem falschen Bewertungsmassstab ausgegangen. Im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne soziales Netz vor Ort. Der Kontakt zur Tante sei abgebrochen. Die Lage in Äthiopien sei generell instabil. Überdies würden ihr für die Rückreise die erforderlichen Papiere von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz nicht ausgestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Nachreichung eines Arztberichts angesetzt. E. Am 20. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu den Akten. Gemäss diesem Dokument vom 20. Oktober 2009 leide sie an einer Angststörung mit chronischen Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei eingeleitet worden. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht.

D-6250/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des

D-6250/2009 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb sie die dargelegte Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet. Dabei ging sie detailliert auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen ein und kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. Entgegen der Beschwerderüge kann der angefochtenen Verfügung mithin nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem falschen Massstab ausgegangen wäre. 4.2. Das BFM hat die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Im Rekurs wird die der Beschwerdeführerin angelastete mangelhafte Substanziierung unter anderem mit der erfolgten Traumatisierung in Verbindung gebracht. Dabei wird auf ein Urteil der Beschwerdeinstanz verwiesen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober zwar eine Angststörung mit Depression, nicht aber eine eigentliche Traumatisierung erwähnt respektive diagnostiziert wird. Unbesehen dieser Sachlage fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn der Summarbefragung geltend machte (A 1/11 S. 2). Auch danach erwähnte sie die angeblich erlittene sexuelle Gewalt wieder spontan (A 1/11 S. 5). Im Verlaufe der Anhörung erweckte sie in Anbetracht ihres Aussageverhaltens wiederum nicht den Eindruck, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeblich Erlebten zu berichten. Im zitierten Urteil der Beschwerdeinstanz (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) ging

D-6250/2009 es aber um die nachvollziehbare Schwierigkeit einer betroffenen Person, das Erlebte bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Lage war, bereits zu Beginn des Verfahrens und wiederholt das Erwähnte vorzubringen, kann sie aus dem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3. 4.3.1. Es ist aber festzuhalten, dass die angeblichen Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen, als die Beschwerdeführerin etwa vierzehn Jahre alt war. Im Zeitpunkt der Anhörung sieben oder acht Jahre später konnte von ihr entsprechend nicht erwartet werden, dass sie in der Lage wäre, sämtliche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Vorfall noch zu memorisieren (A 11/18 Antwort 106). Die Beschreibung der angeblichen Täter ist indes eher dürftig ausgefallen (A 11/18 Antwort 103 f. und 122 f.). Auffallend ist sodann, dass sie bei der Anhörung im Rahmen der ersten spontanen Schilderung die Vergewaltigung gar nicht mehr erwähnte (A 11/18 Antwort 56). Vielmehr legte sie dar, wegen der Beschuldigungen der äthiopischen Regierung verbunden mit Vorladungen und der Unterdrückung der "WENEG" geflohen zu sein. Die anschliessende Frage, ob dies ihre einzigen Fluchtgründe seien, bejahte sie. Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, dass die angebliche Vergewaltigung zumindest nicht stattgefunden hat beziehungsweise für die Ausreise nicht mehr ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass ihre Angaben zur Dauer der Vergewaltigungen (mehrere Stunden) mit der Vorinstanz insofern nicht nachvollzogen werden können, als fraglich erscheint, weshalb sie in Anbetracht der geltend gemachten Ohnmacht betreffend Dauer der Übergriffe gleichwohl entsprechende Angaben machen konnte (A 1/11 S. 5 f.). Überzeugende Beschwerdeargumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Im Ergebnis ist mithin zu bezweifeln, dass sie unter den dargelegten Umständen Opfer sexueller Gewalt wurde. Ohnehin aber vermöchten die Ereignisse, die sich über sieben Jahre vor der Ausreise zugetragen haben sollen, nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen bezüglich seither erlebter Nachteile nicht glaubhaft sind. Das Asyl dient nicht dem Ausgleich vergangener Nachteile. Im unmittelbaren Nachgang an die Vergewaltigung machte die Beschwerdeführerin keine Übergriffe oder Nachteile geltend. Vielmehr habe die Nachbarin sie gesund gepflegt und später habe sie auch gearbeitet. Von den Polizisten, die ihr Gewalt angetan hätten, habe sie nie wieder etwas gehört. Sie habe auch stets zu

D-6250/2009 Hause gelebt. Einen Zusammenhang zwischen der angeblich erlebten Vergewaltigung und der Ausreise vermag die Beschwerdeführerin damit nicht herzustellen. 4.3.2. Die angeblichen Spionage-Verdächtigungen der Regierung verbunden mit Vorladungen respektive Einschüchterungen sind von der Beschwerdeführerin sodann ausgesprochen substanzlos geschildert worden (A 11/18 Antworten 62 ff.). So war sie beispielsweise nicht in der Lage, auf Nachfragen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der letzten Vorladung überzeugende Angaben zu machen. Auch zu anderen Punkten wirken ihre Aussagen sehr vage. Dasselbe trifft für die angebliche Organisation "WENEG" zu. Abgesehen davon, dass eine Oromo-Organisation unter dieser Bezeichnung in Äthiopien den verfügbaren Quellen zufolge nicht existiert, wirken unter anderem auch ihre Angaben zu Begegnungen mit Vertretern der Gruppierung wiederum stereotyp und entbehren jeglicher Substanz (A 11/18 Antworten 58 ff.,134 ff. und 158 ff.).Überdies hatte sie die Probleme mit einer Oromo- Organisation in der Summarbefragung noch nicht erwähnt (A 1/11 S. 7). 4.3.3. Dass die Beschwerdeführerin aus politischen oder ethnischen Gründen mit der Regierung in Konflikt geriet beziehungsweise durch eine Oromo-Organisation behelligt wurde, ist somit ebenfalls unglaubhaft. In der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in diesen Punkten nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des BFM als ungerechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor der Ausreise offenbar unbehelligt in ihrem Elternhaus wohnhaft war und einer Arbeit nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise war die Beschwerdeführerin offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt. 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen, wobei jedoch die Aussagen, sie habe jahrelang nichts von ihrer Tante väterlicherseits gewusst, diese dann nach Jahren mit Hilfe Dritter aufgefunden und überdies habe diese über derart gute finanzielle Verhältnisse verfügt, dass sie ihr gar eine Ausreise per Flugzeug organisieren konnte, offensichtlich nicht der Realität entsprechen können. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach insgesamt zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-6250/2009 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6250/2009 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Beschwerdevorbringen, wonach kein Kontakt mehr zur Tante in Äthiopien bestehe, wirkt konstruiert. Abgesehen davon wäre ihr zuzumuten, den angeblich abgebrochenen Kontakt zur Tante, welche ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sein soll, wieder herzustellen. Ferner wohnte die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im elterlichen Haus und verfügte über Arbeitserfahrung im Reinigungsgewerbe. Auch in der Schweiz ist es ihr gelungen, eine Anstellung zu finden. Zu Nachbarn in

D-6250/2009 _______ hatte sie gute Beziehungen (A 1/11 S. 3 f.; A 11/18 Antworten 17, 30 und 132). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, sie gerate nach der Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzielle Notlage, zumal ein allfällig noch bestehendes oder wieder auftauchendes psychisches Leiden, wie es im Arztbericht vom 20. Oktober 2009 diagnostiziert wurde, grundsätzlich auch vor Ort behandelt werden könnte. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gemäss ihren Angaben tatsächlich keine nahen Verwandten im Sinne eines dichteren sozialen Netzes in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Das Argument in der Beschwerde, die äthiopische Vertretung in der Schweiz werde der Beschwerdeführerin keine Reisepapiere ausstellen, ist als blosse Behauptung nicht geeignet, entscheidende Vollzugsschwierigkeiten glaubhaft zu machen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6250/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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