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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2017 D-6249/2016

7. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,118 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6249/2016

Urteil v o m 7 . Februar 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).

D-6249/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im April 2014 verliess und am 19. Juni 2016 via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person am 27. Juni 2016 erklärte, sie habe in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen wollen, nicht in Italien, dass man sie in Italien gezwungen habe, die Fingerabdrücke zu geben, dass sie in der Nähe ihres Bruders in der Schweiz leben und nicht nach Italien zurückkehren möchte, dass Tochter B._______ am (…) in der Schweiz zur Welt kam, dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 5. Oktober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2016 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären,

D-6249/2016 dass als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass ausserdem um Erlass eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6249/2016 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Juli 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 30. September 2016 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,

D-6249/2016 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, das SEM könne nicht ausschliessen, dass sie und ihr Kind in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein würden, dass der aktuellste Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 (Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien) ein zu den Ausführungen des SEM widersprüchliches Bild zeichne, dass gemäss diesem Bericht konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen würden, dass das Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss EU-Richtlinien und Flüchtlingskonvention nicht einhalte, wovon auch der Bericht von PRO ASYL vom 19. August 2016 (Italien am Limit: Flüchtlinge werden inhaftiert oder landen auf der Strasse) zeuge, dass man im Weiteren nicht ausser Acht lassen dürfe, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin zusammen mit einem Kleinkind nach Italien reise, dass sie aufgrund der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit unmittelbar nach der Ankunft in Italien umfassende Betreuung erhalten müsse, dass es zwar sein möge, dass in vielen Fällen eine geeignete Unterbringung durch die SPRAR-Projekte garantiert werde, jedoch zu prüfen sei, ob dies im vorliegenden Fall auch konkret so sein werde,

D-6249/2016 dass dabei nicht auf Spekulationen abgestellt werden dürfe, da das Kindeswohl absolut zu garantieren sei, dass sich aus dem Kindeswohl ergebe, dass im Zweifel zugunsten eines Verbleibs in der Schweiz entschieden werden müsse, dass dabei – entgegen der Ansicht des SEM – sehr wohl problematisch sei, dass jetzt noch nicht bestimmt werden könne, in welchem Projekt die Familie untergebracht werde, dass es unumgänglich sei zu wissen, wie und wo die Beschwerdeführerin in Italien leben werde, dass im Einzelfall konkret zu prüfen sei, ob das entsprechende Projekt eine altersgerechte Unterbringung des Kindes garantieren könne, dass nicht pauschal auf ein Sammelprojekt verwiesen werden dürfe, dass man andernfalls nicht nur Gefahr laufe, das Kindeswohl zu verletzen, sondern der Beschwerdeführerin auch ihr Recht auf Beschwerde vereitle, da sie im Zeitpunkt, in welchem die tatsächliche Unterbringung feststehe, kein Rechtsmittel mehr ergreifen könne, um eine allfällige Verletzung ihrer Grundrechte durch eine menschenunwürdige Unterbringung anzufechten, dass der Sachverhalt neu zu beurteilen sei und die Beschwerdeführerinnen solange nicht aus der Schweiz auszuweisen seien, bis von Italien konkrete Zusicherungen zu Art und Ort der Unterbringung und Betreuung gemacht würden, dass aufgrund der spezifischen Umstände der Beschwerdeführerinnen und der strukturellen Defizite in Italien eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, dass gemäss den genannten Quellen im Falle einer Rückkehr gar eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, dass daher zwecks Wahrung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

D-6249/2016 dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, zu einem Selbsteintritt der Schweiz zu führen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-6249/2016 dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat, dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert wurden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernahmeersuchen vom 11. Juli 2016 darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Frau im achten Schwangerschaftsmonat; der 13. August 2016 sei der errechnete Geburtstermin (vgl. Akte A18), dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerinnen als Familie am 30. September 2016 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach N._______ angeordnet hat (vgl. Akte A23), dass die italienische Dublin Unit erklärt hat, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie für eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im Sinne von BVGE 2015/4 darstellt, dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet, dass davon umso mehr ausgegangen werden darf, als die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 30. September 2016 die Beschwerdeführerinnen als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerinnen wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält,

D-6249/2016 dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen N._______ zu melden, dass die italienischen Behörden schliesslich in ihrem Zustimmungsschreiben bestätigten, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen (vgl. Akte A23), dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird, dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden Zustimmungsschreiben vom 30. September 2016 die Beschwerdeführerinnen als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält, dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie und ihr Kind aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie und ihre Tochter bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

D-6249/2016 dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr und ihrem Kind zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Umstände aus ihrer Befürchtung, in Italien wären sie und ihre Tochter von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen und das Kindeswohl wäre gefährdet, nichts für sich ableiten kann, dass im Übrigen mangels anderweitiger Informationen davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien bei guter Gesundheit, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag,

D-6249/2016 dass auch die Anwesenheit ihres Halbbruders in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern kann, zumal es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und die Beschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Halbbruder im Sinne der Praxis geltend gemacht hat, welches zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass es auch keinen Anlass gibt, das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen als rechtsgenüglich zu qualifizieren sind, dass der entsprechende Antrag somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 12. Oktober 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

D-6249/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsbegehren indessen nicht als aussichtslos qualifiziert werden konnten und zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6249/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

D-6249/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.02.2017 D-6249/2016 — Swissrulings