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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 D-6249/2008

8. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,123 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6249/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...), Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6249/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), D-6249/2008 stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2006 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 18. September 2006 einer Erstbefragung unterzogen wurde, dass er anschliessend dem Kanton C._______ zugeteilt und am 14. November 2006 - in Gegenwart einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG - gemäss Art. 29 aAsylG angehört wurde, dass er in den Anhörungen unter anderem angab, er stamme aus Angola und sei in D._______ aufgewachsen, wo er nach dem Tod seiner Eltern, die in den Kriegswirren umgekommen seien, bei einem Pastor gelebt habe, dass er während sieben Jahren die Primarschule in E._______ besucht habe, welche der Kirche angehöre, dass seine Freundin F._______ im Jahre 2006 von ihm schwanger geworden sei, woraufhin der Pastor ihnen geraten habe, das Kind abzutreiben, da ansonsten die Familie der Freundin Probleme machen würde, dass der Pastor nach einer Besprechung mit der Freundin die Abtreibung vorgenommen habe, woraufhin er zum Beschwerdeführer gekommen sei und gesagt habe, dass sie nun fliehen müssten, dass der Beschwerdeführer mit dem Pastor ins Quartier G._______ gegangen sei und sie von einem Freund des Pastors erfahren hätten, dass F._______ verstorben sei, dass sie fünf Tage später mit dem Flugzeug das Land verlassen und in ein unbekanntes europäisches Land geflogen seien, von wo der Beschwerdeführer mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei, dass sich der Beschwerdeführer in den Befragungen in verschiedene Widersprüche verstrickt hat, die er nicht erklären konnte, D-6249/2008 dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer bloss eine Cédula pessoal eingereicht hat, welche kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 darstellt und auch trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und an der kantonalen Anhörung bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 – eröffnet am 24. September 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6249/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, insbesondere auf die Tatsache, dass eine Reise von Angola in die Schweiz, insbesondere eine Flugreise, ohne Identitätspapiere als realitätsfremd bezeichnet werden muss, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen nicht geeignet sind, entschuldbare Gründe darzulegen, dass in der Beschwerde im Weiteren vorgebracht wird, dass ein nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällter Nichteintretensentscheid gemäss Art. 37 AsylG innerhalb von zehn Arbeitstagen gefällt werden soll und es deshalb nicht angehe, nach vierundzwanzig Monaten einen Nichteintretensentscheid zu fällen, dass gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Praxis Art. 37 AsylG blosse Ordnungs- und keine Verwirkungsfristen D-6249/2008 enthält, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen und summarisch zu begründen ist, ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5 d S. 125), dass dem Bundesamt hingegen bei der Anwendung der Nichteintretenstatbestände kein Rechtsfolgeermessen zukommt, da diese Bestimmungen nicht als "Kann-Bestimmungen" formuliert sind, dass das Bundesamt vielmehr einen Nichteintretensentscheid dann fällen muss, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK a.a.O. E. 5 c S. 125), dass in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht wird, eine materielle Auseinandersetzung mit den Asylgründen rechtfertige einen Nichteintretensentscheid nicht, dass indessen im veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 die Praxis dahingehend präzisiert wurde, dass bei einem Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durchzuführen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass dies durch die Vorinstanz gemacht und richtigerweise festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf konstruierte Asylgründe stützt, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. BFM Verfügung vom 18. September 2008, E. I 1), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-6249/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 BV zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Angola den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen lässt, was namentlich für die Situation von aus D._______ stammenden, oder dort über ein Beziehungsnetz verfügende Personen gilt, wohin das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von gesunden, volljährigen, jungen, männlichen, angolanischen Staatsangehörigen in Fortführung der durch die ARK mit EMARK 2004 Nr. 32 begründeten und nach wie vor gültigen Praxis, grundsätzlich als zumutbar erachtet, dass dabei in persönlicher Hinsicht betreffend den Beschwerdeführer festzustellen ist, dass dieser behauptet, er sei zwar in D._______ aufgewachsen, seine Eltern seien aber im Krieg verstorben und er habe weder Verwandte noch Bekannte in D._______, D-6249/2008 dass er sich dabei jedoch in massive Widersprüche verstrickt hat und insbesondere die Namen der Eltern bei der Kurzanhörung erwähnte, bei der kantonalen Anhörung jedoch vorgab, diese vergessen zu haben und erst auf Nachfragen hin zu Protokoll gab, dass diese Vorbringen daher als unglaubhaft zu bewerten sind und vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt, in der er nach eigenen Angaben aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, über ein soziales Netz sowie Verwandte verfügt, dass er eigenen Angaben zufolge während sieben Jahren zur Schule gegangen ist, wobei auch hier Unstimmigkeiten bei der Schilderung aufgetreten sind und daher anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über eine ortsübliche und seinem Alter entsprechende Bildung, dass unter diesen Umständen keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Lande in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die vom BFM gewährte Ausreisefrist sei zu kurz, dass er gemäss angefochtener Verfügung die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig kurz gerügte Ausreisefrist eine Frage der Vollzugsmodalität ist, was im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgrund sein kann, da dies nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegt, D-6249/2008 dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen bleibt, beim BFM ein Gesuch um Gewährung einer längeren Ausreisefrist zu beantragen, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6249/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jonathan Brünggel Versand: Seite 10

D-6249/2008 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 D-6249/2008 — Swissrulings