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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2016 D-6245/2016

18. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6245/2016/mel

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).

D-6245/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 14. Juli 2016 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, somalischer Staatsbürger zu sein und in Jemen gelebt zu haben, dass er betreffend Reiseroute angab, auf dem Seeweg nach Italien und von dort aus in die Schweiz gelangt zu sein, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 31. Dezember 2015 in Italien daktyloskopiert worden war, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er möchte bei seiner Mutter in der Schweiz bleiben, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, dass das SEM am 26. Juli 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von der zuständigen Behörde innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2016 (eröffnet am 4. Oktober 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig,

D-6245/2016 dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Verwandte – seine Mutter und Geschwister – in der Schweiz aufhalten würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da diese in der zu beurteilenden Fallkonstellation nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am 11. Oktober 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Anweisung des SEM, das Recht zum Selbsteintritt wahrzunehmen sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragte, dass er zur Begründung vorbrachte, die Vorinstanz beziehe sich im angefochtenen Entscheid auf ein EGMR-Urteil aus dem Jahr 2013, was für die Situation im Jahr 2016 nicht massgeblich sein könne, dass aktuelle Berichte ein düsteres Bild vor Ort für Dublin-Rückkehrer vermitteln würden, dass namentlich auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt sei,

D-6245/2016 dass der Umstand, wonach die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht reagiert hätten, auf deren Überforderung hindeute, dass der Beschwerdeführer während seines vorgängigen Aufenthalts in Italien nicht behördlich untergebracht worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der

D-6245/2016 angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf eine vorsorgliche Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den Beschwerdevorbringen hinreichend abgeklärt und sich dabei nicht (nur) auf mehrjährige Quellen abstützte, wobei sie im Übrigen das vom Beschwerdeführer zitierte EGMR-Urteil aus dem Jahr 2013 gar nicht erwähnte, dass die Begründung rechtsgenüglich erscheint und die gerügten Gehörsverletzungen somit zu verneinen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein, dass er mithin auf dem Seeweg zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der Folge via Italien in die Schweiz gelangte, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,

D-6245/2016 dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht bestreitet, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, was auch dem Eurodac-Ergebnis entspricht, dass das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2016 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III- VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Verwandte in der Schweiz aufhalten, im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

D-6245/2016 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde aufgezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass er sich entgegen den Beschwerdevorbringen an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für

D-6245/2016 sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6245/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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