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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 D-6243/2016

29. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,676 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6243/2016

Urteil v o m 2 9 . November 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / (...).

D-6243/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im (...) 2009 in Richtung Sudan verliess, sich bis zur Weiterreise nach B._______ Anfang (...) 2014 überwiegend im Flüchtlingslager C._______ aufhielt, Ende September 2014 auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 2. Oktober 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ D._______ vom 23. Oktober 2014 (BzP; vgl. BFM-Akte A8) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akte A19) im Wesentlichen geltend machte, er sei in E._______ aufgewachsen und habe dort bis zum Jahr 2000 die Schule besucht, jedoch die (...) Klasse abgebrochen, um zu verhindern, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, dass er sich versteckt und als Taglöhner gearbeitet habe, wobei er stets habe aufpassen müssen, bei Razzien jeweils geflohen sei und sich habe verstecken müssen, dass er sich im Jahr 2003 eine Identitätskarte habe ausstellen lassen und geheiratet habe, im Jahr 2004 eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten habe, welcher er nicht gefolgt sei, und daraufhin für einige Zeit nach F.________ gegangen sei, wo er gearbeitet habe, dass er im Jahr 2006 eine zweite Vorladung erhalten habe, dieser wiederum keine Folge geleistet und sich erneut nach F.________ begeben habe, von wo aus er schliesslich mit seiner Ehefrau und seinem ersten Kind nach G.________ gezogen sei, dass im Jahr 2007 sein zweites Kind zur Welt gekommen und er im Jahr 2009 zuhause in G.________ von Soldaten gesucht worden sei, diesen jedoch durch einen Hinterausgang habe entkommen können, dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe und deshalb im Mai 2009 nach H.________ gegangen sei, von wo aus er sich im (...) 2009 zusammen mit einem Arbeitskollegen zu Fuss nach I.________ begeben habe, wozu sie eine Nacht beziehungsweise zwei Nächte benötigt hätten,

D-6243/2016 dass ihm seine Ehefrau und die beiden Kinder im (...) 2009 gefolgt seien, das Leben im Flüchtlingslager C._______ jedoch nicht besser gewesen sei als in Eritrea, weshalb er im (...) 2014 die Weiterreise nach Europa angetreten habe, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 die Identitätskarten und sudanesischen Flüchtlingsausweise von sich und seiner Ehefrau sowie eine Heiratsurkunde in Kopie einreichte und am 4. April 2015 seine eritreische Identitätskarte im Original nachreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2016 – eröffnet am 8. September 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle in der Zeit von 2000 bis 2009 nur sehr rudimentär geschildert habe, wobei namentlich die Schilderung der Art und Weise, wie er sich der Rekrutierung in den Nationaldienst anlässlich von Razzien entzogen habe, trotz mehrerer Nachfragen abstrakt und lebensfremd geblieben sei, dass angesichts der häufigen Kontrollen und Razzien gegen Dienstflüchtige und Deserteure in Eritrea von einer Person, die angeblich während neun Jahren erfolgreich eine Rekrutierung habe vermeiden können, zu erwarten wäre, dass sie dazu wesentlich einfallsreichere und vielfältigere Strategien oder Szenarien hätte wiedergeben können, dass die Antworten des Beschwerdeführers bezüglich der ersten Vorladung sehr kurz gewesen seien und keinerlei Informationen enthalten hätten, welche über die bereits in der Frage enthaltenen hinausgegangen wären, während die Antwort bezüglich des Erhalts der zweiten Vorladung – „das Gleiche“ – noch knapper ausgefallen sei, dass auch die Angaben zur persönlichen Suche nach ihm zuhause in G.________ sehr karg und unwirklich ausgefallen seien, indem sie sich darin erschöpft hätten, dass er weggelaufen sei,

D-6243/2016 dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen sei, seine Flucht aus dem Haus, als sich die Soldaten im Hof befunden hätten, überzeugend darzulegen, wobei er insbesondere weder anzugeben vermocht habe, wohin er gerannt sei, noch auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung in der Lage gewesen sei, aufschlussreichere oder lebendigere Angaben zu machen, dass es ihm somit wegen mangelnder Substanziierung nicht gelungen sei, den Erhalt von Vorladungen in den Nationaldienst und die persönliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in Eritrea Verweigerer des Nationaldienstes sei, dass auch die Schilderung der illegalen Ausreise von H.________ nach I.________ unsubstanziiert sei, zumal sie trotz mehrmaliger Aufforderung kaum Angaben enthalte, welche auf eigene Erlebnisse schliessen lassen würden, dass er selbst bezüglich des Anhaltspunkts seitens der Hilfswerksvertretung, ob er unterwegs Kontrollposten gesehen habe, lediglich geantwortet habe, dass er sich versteckt habe, wenn er Soldaten von Weitem gesehen habe, und damit eine konkrete Antwort mit eigenen erlebten Situationen schuldig geblieben sei, dass er zudem anlässlich der BzP erklärt habe, für die erwähnte Strecke eine Nacht und nur deshalb so lange gebraucht zu haben, weil er „von ungefähr“ gelaufen sei, in Widerspruch dazu aber im Rahmen der Anhörung gesagt habe, er habe dazu zwei Nächte gebraucht, dass seine Angaben überdies nicht tatsachengerecht seien, da die Luftliniendistanz zwischen H.________ und I.________ (...) Kilometer betrage und bei Unkenntnis des Geländes, schlechter Sicht nachts und unter Einhaltung von Vorsichtsmassnahmen kaum in einer Nacht zu bewältigen wäre, dass er abgesehen davon auch tatsachenwidrig behauptet habe, die Reise von G.________ nach H.________ – eine Strecke, deren Luftlinie bereits rund (...) Kilometer messe – unter Umgehung von Kontrollposten zu Fuss in einem Tag absolviert zu haben, dass deshalb auch die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese und

D-6243/2016 damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei insbesondere keine individuellen Gründe vorlägen, welche diesen als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass er gleichzeitig seinen sudanesischen Flüchtlingsausweis und ein ärztliches Zeugnis vom 20. September 2016 im Original sowie eine Landkarte „UNHCR – Eritrea-H.________ area“ und einen Aufenthaltsausweis B von J.________ in Kopie einreichte, dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und an deren Glaubhaftigkeit festhielt, wobei er insbesondere einwandte, die Luftliniendistanz zwischen G.________ und H.________ betrage lediglich 50 Kilometer und sein sudanesischer Flüchtlingsausweis untermauere seine illegale Ausreise, dass sein jüngerer Bruder, J.________, Eritrea im Jahr 2007 verlassen habe und im Jahr 2011 in die Schweiz gekommen sei, wo ihm aufgrund vergleichbarer Vorbringen Asyl gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz an einem (...) leide, was ein erhebliches Erschwernis bei einer Rückkehr bedeuten würde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2016 den Eingang der Beschwerde vom 10. Oktober 2014 bestätigte,

D-6243/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung einer solchen Frist bis zum 2. November 2016 angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 28. Oktober 2016 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 ersuchen und beantragen liess, es sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 abgewiesen wurde, dass der Rechtsvertreter am 13. November 2017 um Information bezüglich des Verfahrensstands ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6243/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.30]), zudem auch die Rüge der Unangemessenheit offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Asyl gewährt, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-6243/2016 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Umstände und Ereignisse betreffend seinen angeblichen Entzug vom Nationaldienst in der Zeit von 2000 bis 2009 sehr rudimentär geschildert hat, wobei seine Aussagen auch auf Nachfrage abstrakt und lebensfremd geblieben sind, dass er zudem in der Beschwerde nicht plausibel zu erklären vermag, wie es ihm gelungen sein soll, sich während rund neun Jahren dem Nationaldienst zu entziehen und in diesem Zeitraum eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, zu heiraten, eine Familie zu gründen und als Taglöhner den Lebensunterhalt seiner ab dem Jahr 2007 vierköpfigen Familie zu bestreiten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung seiner bisherigen Aussagen erschöpfen, dass deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, ihm sei weder gelungen, den geltend gemachten Erhalt von Vorladungen in den Nationaldienst noch die persönliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen, und ihm somit auch nicht geglaubt werden kann, er gelte in Eritrea als Verweigerer des Nationaldienstes, dass er schliesslich aus dem zusätzliche Vorbringen, die Tatsache, dass sein Bruder (am 6. September 2011) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, spreche für seine Glaubwürdigkeit, zumal sich ihre Schilderungen der familiären Verhältnisse deckten und es einem bekannten Muster entspreche, dass die eritreischen Behörden gegen Familienangehörige von Deserteuren vorgingen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung geltend gemacht hatte, wobei eine solche nicht anzunehmen ist, dass in Bezug auf die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis mittlerweile aktualisiert hat, dass es im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei, eine illegale Ausreise allein daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führe,

D-6243/2016 dass es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.), dass aufgrund dieser Praxisänderung auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise, insbesondere zum diesbezüglich im Original nachgereichten sudanesischen Flüchtlingsausweis, den er bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereicht hatte, verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer neben der angeblich illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils aufweist, dass insbesondere mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Refraktion keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen, dass sich daher die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 1. November 2016 bezüglich der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 auf ein Urteil des Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016 des Vereinigten Königreichs verwies, in welchem das Gericht zum Schluss gelangt sei, dass selbst bei unglaubhaften Asylvorbringen untersucht werden müsse, ob eine Person aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wahrscheinlich legal beziehungsweise illegal aus Eritrea ausgereist sei, dass er nach dem Gesagten auch aus dem Verweis auf das vor der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Upper Tribunal nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und

D-6243/2016 zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auch keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage in Erwägung zu ziehen ist, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug

D-6243/2016 in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss (vgl. Referenzurteil D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.), dass im genannten Referenzurteil unter anderem festgehalten wurde, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3), und bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, sich die Frage stellt, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist, dass Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen haben, und bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, zudem auch nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. dass, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe Vorladungen für den Nationaldienst erhalten und es sei in diesem Zusammenhang ab dem Jahr 2000 persönlich nach ihm gesucht worden, dass sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits den Nationaldienst absolviert hatte und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte, dass es den Asylbehörden vorliegend nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben bezüglich des verhinderten Einzugs in den eritreischen Nationaldienst gemacht hat, dass er indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, weshalb angesichts des von ihm angegebenen Alters und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst nach seiner Entlassung aus Eritrea ausgereist,

D-6243/2016 dass zusammenfassend im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor liegen (vgl. a.a.O. E. 16 ff.), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea schliessen lassen, dass er die Schule bis zur (...) Klasse besucht hat und in der Folge als Tagelöhner (...) erwerbstätig war, womit er über eine Grundausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, dass er in E._______ ein aus seinen Eltern und mehreren Brüdern bestehendes soziales Beziehungsnetz besitzt (vgl. A8 S. 5, A19 F5 f.), und sein Bruder J.________ in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. A8 S. 5 f., A19 F10), dass sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder (...) aufhalten (vgl. A19 F3), dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer leide an (...) und werde in der Schweiz medikamentös behandelt, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zumutbar erscheint, zumal dem eingereichten Arztzeugnis lediglich zu entnehmen ist, dass der Arzt den Beschwerdeführer erstmals am 12. September 2016 untersucht habe, wobei er eine (...) vermutet und diese mit (...) behandelt habe, nachdem im April 2016 ein (...) diagnostiziert und das verantwortliche Bakterium (...) eradiziert worden sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),

D-6243/2016 dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea generell nicht möglich sind, es jedoch dem Beschwerdeführer offen steht, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 28. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6243/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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