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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 D-6243/2012

18. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,241 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6243/2012

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).

D-6243/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – mazedonische Staatsangehörige und ethnische Roma aus F._______ – suchten am 10. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 24. Januar 2012 und den Anhörungen durch das BFM vom 29. August 2012 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) brachten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen vor, Roma würden in Mazedonien diskriminiert und fänden kaum Arbeit. Der Beschwerdeführer 1 habe nur als Tagelöhner auf dem Bau und in der Landwirtschaft arbeiten können. Sie hätten zwar Sozialhilfe erhalten, aber diese sei ungenügend gewesen, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Ende 2011 habe der Bruder des Beschwerdeführers 1, der von Albanern, für die er gearbeitet habe, nicht entlöhnt worden sei, eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einem der besagten Albaner gehabt. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers 1 verschwunden sei, hätten sich die Albaner bei ihnen nach diesem erkundigt und sie dabei geschlagen und bedroht. Der Beschwerdeführer 1 habe dies vergeblich bei der Polizei gemeldet. Die Beschwerdeführerin 2 leide zudem seit langem an (…). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A13, A20 und A21). B. Mit Verfügung vom 31. August 2012 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. September 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 31. August 2012. Mit Urteil vom 19. September 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorgehensweise des BFM – dieses hatte sich in der angefochtenen Verfügung materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer

D-6243/2012 Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz unterzogen – unzulässig sei; eine solche Beurteilung könne nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren und nicht in einem Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfolgen. Das Gericht hiess deshalb die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 31. August 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. D. D.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Bedrohung durch Albaner, die die Beschwerdeführenden wiederholt aufgesucht, geschlagen und bedroht hätten, könne aufgrund verschiedener Widersprüche in den Schilderungen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten nicht nur zur Anzahl, dem Zeitpunkt und der von den Übergriffen betroffenen Personen unterschiedliche Angaben gemacht, sondern auch zur Frage, wann die Probleme begonnen respektive bis wann diese gedauert hätten. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführenden würden Nachteile geltend machen, die auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen seien. Solche Nachteile seien asylrechtlich nicht relevant, da sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Zudem könne den Passeinträgen entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden alleine in den letzten beiden Jahren wiederholt ins Ausland gereist seien, weswegen beispielsweise nicht ersichtlich sei, warum kein Geld für die Schulbesuche der Kinder vorhanden gewesen sein sollte. Falls ihnen zustehende Unterstützung verweigert worden wäre, hätten sie die Möglichkeit gehabt, diese auf rechtlichem Weg einzufordern, wovon sie offenbar keinen Gebrauch gemacht hätten. Die geltend gemachten Probleme seien zudem nicht derart intensiv, als dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt oder ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten. Allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma und den in

D-6243/2012 diesem Zusammenhang geltend gemachten schwierigen Lebensumständen werde im Übrigen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt, zumal die vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle. Die Asylgesuche seien deshalb abzulehnen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Die medizinische Versorgungslage in Mazedonien sei relativ gut und die an (…) leidende Beschwerdeführerin 2 könne weiterhin dort behandelt werden, wie es vor der Ausreise der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem in Mazedonien über Verwandte und könnten in das Haus zurückkehren, das sie vor der Ausreise bewohnt hätten. Dem Beschwerdeführer sei es auch zuzumuten, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten könnten dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenstehen. E. E.a Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 18. November 2012 – beim BFM eingegangen am 23. November 2012 – erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Familie Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2012 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, sie hätten nach wie vor Angst vor den Landsleuten, die als gefährlich einzustufen seien. Zudem hätten die Kinder, die sich in der Schweiz wohl fühlen würden, im Heimatland keine so guten Schulmöglichkeiten wie hier. Auch die (…) kranke Beschwerdeführerin 2 erhalte in der Schweiz eine bessere Behandlung als in Mazedonien (vgl. Schreiben der behandelnden Fachärztin […] vom 29. Oktober 2012 und drei Medikamentendosierungskarten). F. Das BFM leitete die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Unterlagen trafen zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.

D-6243/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,

D-6243/2012 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 5. Das BFM hat die geltend machten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermöchten. 5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Albaner, mit denen der Bruder des Beschwerdeführers 1 in Streit geraten sei, zweifelhaft erscheint. Den in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 haben diese in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzusetzen. Im Übrigen kann

D-6243/2012 eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Hinsichtlich der Schutzsuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 wiederum widersprüchliche Angaben, brachte die Beschwerdeführerin 2 doch erst vor, sie hätten sich gar nicht an die Polizei gewendet (vgl. A13 S. 8). Die Beschwerdeführenden vermochten damit jedenfalls die Regelvermutung, dass in einem vom Bundesrat zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärten Land – der Bundesrat hat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt und ist von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG) – asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umzustossen. Die vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden stellen keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar, und auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der Roma in Mazedonien vermögen die Beschwerdeführenden den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-6243/2012 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

D-6243/2012 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage in Mazedonien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschienen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Auch das im Lichte einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beachtende Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Nach nicht einmal einem Jahr kann nicht von einem so langen Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, der die Entwurzelung der Beschwerdeführenden 3-5 im Heimatstaat zur Folge hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H. und BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.). Einer Rückkehr der Kinder zusammen mit ihren Eltern steht daher unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts im Wege. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Vorliegend ist nicht

D-6243/2012 auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer medizinischen Notlage zu schliessen. Institutionen zur Behandlung (…) Erkrankungen stehen auch in Mazedonien zur Verfügung und die Beschwerdeführerin 2 wurde auch schon seit Jahren entsprechend behandelt. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie seit rund acht Jahren regelmässig von Ärzten, die sich gut mit (…) ausgekannt hätten, behandelt worden (vgl. A13 S. 8). Im Übrigen vermag – wie bereits erwähnt – eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatland nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden, die im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfügen (vgl. A11 S. 6, A13 S. 5 f.), würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 7.3 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe und es obliegt ihnen, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AslyG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-6243/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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