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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2019 D-624/2019

15. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,141 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-624/2019

Urteil v o m 1 5 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, und dessen Kind B._______, geboren am (…), Iran, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N (…).

D-624/2019 Sachverhalt: A. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 14. August 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom 20. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig zog es mehrere vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Dokumente ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5104/2018 vom 22. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 16. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2018. Dabei machte er geltend, der damalige Asylentscheid sei fehlerhaft, weil das SEM seine Vorbringen zur behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtet habe. Dies könne er mit neuen Beweismitteln belegen. Das afghanische Konsulat in Genf habe ihm am (…) Ausweispapiere ausgestellt, welche seine wahre Identität als C._______, afghanischer Staatsangehöriger, geboren am (…), (…) D._______, afghanischer Staatsangehöriger, geboren am (…), belegen würden. Das Konsulat habe diese offiziellen Dokumente nach Abklärungen mit den Behörden in Kabul ausgestellt. Die Dokumente würden ihn (…) zum Erhalt eines afghanischen Passes berechtigen. Seine iranische Identität sei hingegen – wie bereits im ordentlichen Asylverfahren dargelegt – bloss erkauft und daher nicht seine wirkliche Identität. Eine Wegweisung in den Iran stehe ausser Frage, weil er dort unter seiner wahren (afghanischen) Identität kein Aufenthaltsrecht besitze und befürchten müsste, wegen Erschleichens einer falschen Identität und in der Folge des Leistens des Militärdienstes verfolgt zu werden. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei ebenfalls nicht zumutbar, weil er fast sein ganzes Leben im Iran verbracht habe und in Afghanistan nicht über ausreichend familiäre Kontakte zur Wiedereingliederung verfüge. Im Übrigen habe sich [sein Kind] in der Schweiz gut integriert, eine Wegweisung aus der Schweiz sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Als Beweismittel reichte er durch das afghanische Konsulat in Genf am (…) ausgestellte Identitätsdokumente für ihn und sein Kind zusammen mit der Kopie eines Übermittlungsschreibens an das afghanische Innenministerium, jeweils mit deutscher Übersetzung, sowie einen Arbeitsvertrag vom 2. August 2018, eine Bestätigung des Schulbesuches seines Kindes vom

D-624/2019 (…) , ein Schreiben der Caritas Schweiz vom 16. November 2018 sowie eine Spielerliste des (…) ein. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – am Folgetag eröffnet – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 14. August 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es führte zur Begründung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien weitgehend identisch mit den im Rahmen des Asylgesuchs gemachten Vorbringen und würden insoweit blosse Wiederholungen darstellen. Die neuen Beweismittel seien nicht erheblich. Zunächst sei festzuhalten, dass es ihm im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund würden von vornherein starke Zweifel am Beweiswert der nachgereichten Beweismittel bestehen. Ausserdem würden die für ihn (…) durch das afghanische Konsulat in Genf ausgestellten Identitätsdokumente vom (…) lediglich bestätigen, dass seinem angeblichen Vater im Jahre (…) ein afghanisches Identitätsdokument ausgestellt worden sei. Den Dokumenten sei aber gerade nicht zu entnehmen, dass er im Iran unter einer falschen Identität gelebt habe oder ihm jemals eine afghanische Tazkira ausgestellt worden wäre. Es könne vorliegend offenbleiben, ob er tatsächlich afghanische Wurzeln habe, da – unter anderem nach Abklärungen vor Ort – das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass er und [sein Kind] rechtmässig im Besitze der iranischen Staatsbürgerschaft seien. Die Dokumente – unter Annahme ihrer Echtheit – könnten bloss einen afghanischen Hintergrund respektive eine Abstammung von einem afghanischen Elternteil belegen, was einer iranischen Staatsangehörigkeit in keiner Weise entgegenstehe. Sie seien daher nicht geeignet, die Erwägungen im Asylentscheid umzustossen. In Bezug auf die übrigen eingereichten Unterlagen sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, eine afghanische Staatsangehörigkeit oder eine unzulässige respektive unzumutbare Wegweisung in den Iran zu belegen. Daher werde auf diese Dokumente nicht weiter eingegangen.

D-624/2019 Weil das Wiederwägungsgesuch mit sogenannten „Pseudo-Nova“ – Tatsachen und Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können – begründet worden sei, werde darauf nicht eingetreten. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit respektive die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm und [seinem Sohn] die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen das bereits in seiner Eingabe vom 16. November 2018 (vgl. Bst. B.) vorgebrachte E. Am 5. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-624/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rückweisung der Sache an das SEM, begründet diesen Antrag indessen nicht. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu neuem Entscheid ist deshalb ohne weitere Begründung abzuweisen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 6. Das SEM hat sich mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel materiell auf ihre Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid des SEM anzufechten, und er erhob bezeichnenderweise auch

D-624/2019 keine entsprechend begründete formelle Rüge. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das SEM im Entscheiddispositiv zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, oder ob es gehalten gewesen wäre, dieses – mit derselben Begründung – abzuweisen. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass eine Rückweisung der Sache offensichtlich einem formellen Leerlauf gleichkäme, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht – wie nachstehend ausgeführt – einer inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht verschliesst. 7. 7.1 Dem Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom (…) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer und [seinem Kind] – ebenso wie weiteren (…) in der Schweiz wohnhaften Gesuchstellenden – in ihrer Abwesenheit und anhand eines Identitätsdokuments eines Angehörigen afghanische Identitätsdokumente ausgestellt worden sind. Die als neue Beweismittel eingereichten Identitätsdokumente bestätigen demnach lediglich, dass dem dargelegtermassen Angehörigen, hier dem angeblichen Vater des Beschwerdeführers, in der Vergangenheit ein afghanisches Identitätsdokument ausgestellt worden ist. Das SEM hat indessen zutreffend festgestellt, das damit nicht gesagt wird, dass der Beschwerdeführer und [sein Kind] keine iranischen Staatsangehörigen sind oder sie im Iran über keine Aufenthaltsbewilligung verfüg(t)en beziehungsweise dass er im Iran unter einer falschen Identität gelebt hätte. Es kann damit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer und [sein Kind] tatsächlich afghanische Wurzeln haben. Ausserdem sind gewisse Zweifel an den afghanischen Identitätsdokumenten angebracht, nachdem – gemäss deutscher Übersetzung – auf dem Identitätsdokument des erst im Jahr (…) geborenen [Kindes] als Datum der letzten Einreise in Afghanistan das Jahr „(…)“ angegeben wird. Beim Beschwerdeführer fehlt erstaunlicherweise ein entsprechender Eintrag, obwohl er in der Befragung zur Person (BzP) angegeben hatte, im Jahr (…) zwecks Besuchs seiner Verwandten nach Afghanistan gereist zu sein (vgl. SEM act. A4 Pt. 2.04). Der Beweiswert der afghanischen Identitätsdokumente ist damit unabhängig von der Frage der Authentizität als gering einzustufen. 7.2 Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren mehrere iranische Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, sind die von der afghanischen Botschaft in Genf ausgestellten Identitätsdokumente nicht geeignet, die Annahme im Urteil des Bundesverwal-

D-624/2019 tungsgerichts D-5104/2018 vom 22. Oktober 2018, dass es sich beim Beschwerdeführer und [seinem Kind] um iranische Staatsangehörige handelt, zu widerlegen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er und [sein Kind] hätten sich in der Schweiz integriert, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration kein massgebend zu berücksichtigendes Kriterium im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren darstellt, da diesbezüglich offensichtlich nicht von einer seit Ergehen des Urteils D-5104/2018 vom 22. Oktober 2018 wesentlich veränderten Sachlage gesprochen werden kann. Im Übrigen hält sich [das Kind] des Beschwerdeführers seit etwa dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf, was nicht besonders lange erscheint. Gewisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bestehen, (…) befindet sich aber noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass (…) sich bei einer Rückkehr zusammen mit (…) Vater, welcher (…) Hauptbezugsperson darstellt, in seinem Heimatland wird integrieren können. Da die Asylvorbringen vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuft worden sind, ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran inhaftiert würde, weshalb dieser im Iran seine elterliche Sorge weiterhin wird wahrnehmen können. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen vor dem SEM noch diejenigen auf Beschwerdeebene wiedererwägungsrechtlich relevant sind. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos und der mit Verfügung vom 5. Februar 2019 – gestützt auf Art. 56 VwVG – angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

D-624/2019 (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-624/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500 – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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