Abtei lung IV D-6235/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6235/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 illegal in der Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass der - gemäss eigenen Angaben - minderjährige Beschwerdeführer am 2. März 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde und die kantonalen Behörden ihm eine Vertrauensperson beiordneten, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2009 im EVZ B._______ befragt sowie am 21. August 2009 in D._______ angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus E._______, wo er bei seinem Onkel gelebt habe, da seine Eltern verstorben seien, dass er im Jahre 2008 eine Beziehung mit der Tochter eines Militärkommandanten begonnen habe, dass die Eltern seiner Freundin mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen seien und er vom Vater sowie vom Bruder der Freundin aufgefordert worden sei, die Beziehung zu beenden, dass seine Freundin in der Folge schwanger geworden sei, dass der Bruder seiner Freundin Anfang 2009 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn wegen der Schwangerschaft seiner Freundin mit einem Messer bedroht habe, dass er sogleich einen Stuhl genommen und mit diesem dem Bruder seiner Freundin auf den Kopf geschlagen habe, woraufhin dieser blutend zusammengebrochen sei, dass er Angst bekommen habe, da der Vater seiner Freundin ein mächtiger Mann sei, weshalb er die Flucht ergriffen habe, dass er mit einem Auto beziehungsweise einem Schiff via Senegal und Libyen nach Italien gereist sei, von wo er anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei, D-6235/2009 dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass er mit Verfügung vom 3. April 2009 wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) aus dem Kanton F._______ und am 8. Mai 2009 wegen Störung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus dem Kanton G._______ ausgegrenzt wurde, dass er am 15. Juli 2009 wegen Widerhandlung gegen das BetmG von der Stadpolizei H._______ festgenommen wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 23. September 2009 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 19. Februar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz bis am 23. Oktober 2009 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, dass ihm aber nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von Guinea-Bissau bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternehmen können, weshalb seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen derjenigen Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er für die Reise nichts habe bezahlen müssen, wenig glaubhaft sei, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, dem BFM Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-6235/2009 dass sich der Beschwerdeführer zudem während des Verfahrens in Widersprüche verstrickt habe, dass er beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem Bruder seiner Freundin bei der Anhörung zuerst angegeben habe, er sei mit ein paar Freunden vor seinem Haus gewesen und habe Tee gemacht, wohingegen er kurz darauf erklärt habe, seine Freunde seien noch nicht bei ihm gewesen und er habe auf diese gewartet, dass er anlässlich der Befragungen zudem unterschiedliche Angaben zu den Gründen gemacht habe, warum ihn die Familie seiner Freundin nicht akzeptiert habe, dass er ausserdem realitätsfremde Angaben gemacht habe, indem er bei der Erstbefragung erklärt habe, er sei vor der Schwangerschaft seiner Freundin von deren Bruder und Vater gewarnt worden, woraus zu schliessen sei, dass der Bruder den Beschwerdeführer bereits gekannt habe, dass er jedoch bei der Anhörung ausgesagt habe, der Bruder habe ihn nach der Schwangerschaft seiner Freundin gefragt, ob er deren Freund sei, wobei eine solche Frage nur Sinn mache, wenn der Bruder ihn zuvor noch nicht gekannt hätte, was jedoch aufgrund der vorangehenden Drohungen auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig erweise, dass zudem nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers spreche und auch der Wegweisungsvollzug möglich und durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-6235/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ vom 30. September 2009 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-6235/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch die ihm beigeordnete rechtskundige Person und bisherigen Rechtsvertreter, sondern selbstständig auftritt, was jedoch einer Fortsetzung des Verfahrens und einem direkten Entscheid in der Sache nicht entgegensteht, da die Voraussetzung zu einer selbständigen Teilnahme am Asylbeschwerdeverfahren nicht die Volljährigkeit, sondern die Urteilsfähigkeit ist, welche im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage ohne weiteres als gegeben zu erachten ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-6235/2009 dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass in der Rechtsmittelschrift sinngemäss geltend gemacht wird, die Rechte des minderjährigen Beschwerdeführers seien im Asylverfahren nicht gewahrt worden, dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 1998 Nr. 13, EMARK 1999 Nr. 18, EMARK 2003 Nr. 1), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches in der Empfangsstelle am 19. Februar 2009 angab, er sei am 13. Mai 1993 geboren und damit minderjährig, D-6235/2009 dass für den Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde des Kantons C._______ vor der Anhörung am 21. August 2009 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde, weshalb die in der Beschwerdeschrift ehobene Rüge unbegründet ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers widersprüchlich und realitätsfremd vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, D-6235/2009 dass auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie der Bruder seiner ehemaligen Freundin heisse, keine Antwort gegen konnte (Vorakten BFM A 18/11, S. 5), obwohl er mit diesem Mädchen während Monaten eine Beziehung unterhalten haben will und von ihrem Bruder zudem bedroht worden sein soll, davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Bruder seiner ehemaligen Freundin niedergeschlagen sowie ernsthaft verletzt habe, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, er habe deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat Nachteile zu befürchten, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-6235/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea-Bissau droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch unter dem Aspekt des KRK als zulässig erweist, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Guinea-Bissau nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des Asylgesuchs zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des D-6235/2009 Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb), dass es dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegeweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass demnach auch - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, dass im vorliegenden Fall angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein kindliches Verhalten an den Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält, davon auszugehen ist, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, D-6235/2009 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass daher unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist, und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-6235/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6235/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14