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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2018 D-6232/2017

13. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,542 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6232/2017 wiv

Urteil v o m 1 3 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).

D-6232/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge im August 2015 Sri Lanka verliess und über Malaysia, den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er am 1. März 2016 um Asyl nachsuchte, dass er am 4. März 2016 summarisch befragt und am 28. Juli 2017 einlässlich angehört wurde, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund vorbrachte, er stamme von der Halbinsel Jaffna und habe bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Orten auf Jaffna (unter anderem B._______, C._______, D._______) mit seinen Eltern und seinen Geschwistern – zuletzt in einem eigenen, von ihnen gebauten Haus – gelebt, wo letztere auch heute noch lebten und arbeiteten, dass er die Schule mit dem O-Level abgeschlossen, eine Ausbildung als (…) absolviert und auch in diesem Beruf gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe der Tamil National Alliance (TNA) seit 2010 oder 2014/2015 durch das Verteilen und Aufkleben von Flyern sowie Aufhängen von Plakaten im Wahlkampf geholfen, dass daraufhin die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ihn zur Mithilfe aufgefordert habe, er dem aber nicht habe nachkommen wollen, in der Folge vorgeladen und auf sein Nichterscheinen hin festgenommen, befragt und gefoltert worden sei, dass er erst mit Hilfe eines älteren EPDP-Mitgliedes, welches seinen Vater angerufen habe, freigekommen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 – eröffnet am 7. Oktober 2017 – sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung sowie ihres Vollzugs, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe die Verfolgung durch die EPDP nicht glaubhaft machen können, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht vorzunehmen sei,

D-6232/2017 dass insbesondere die Schilderungen zur TNA an sich, zu ihrer Unterstützung im Wahlkampf sowie zu den Beweggründen des Beschwerdeführers für diese Hilfe auf wiederholte Nachfrage detail- und substanzarm geblieben seien, zumal er mehrfach an „Propagandameetings“ habe teilnehmen müssen beziehungsweise teilgenommen haben will, dass er widersprüchliche Angaben in der Befragung zur Person (BzP) sowie in der Anhörung zum Zeitraum seiner Unterstützung der Partei (BzP: seit 2010; Anhörung: 2014 und 2015) und weiter in der Anhörung zu den örtlichen und zeitlichen Umständen der Festnahme durch die EPDP gemacht habe, dass er sodann nicht substantiiert und widerspruchsfrei habe darlegen können, warum die EPDP so grosses Interesse an ihm gehabt haben will, sondern vielmehr von einer Erklärung zur nächsten „gesprungen“ sei, dass auch keine weiteren Risikofaktoren im Fall des Beschwerdeführers ersichtlich seien, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und die unterbliebene Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen durch die Vorinstanz beanstandete, dass mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. November 2017 aufgefordert wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

D-6232/2017 dass der Beschwerdeführer ausweislich einer Mitteilung des Zivilstandsamtes von E._______, F._______, an die Vorinstanz am (…) 2018 die srilankische Staatsangehörige G._______ (seit Eheschliessung A._______), wohnhaft in H._______, F._______, geheiratet hat, welche seit dem 8. Mai 2013 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst ist und seit dem 29. Januar 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung für Ausländerinnen B im Rahmen eines Familiennachzugs verfügt,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-6232/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentliches entgegenhält, dass bereits die Ausführungen zur Unterstützung der Partei, zur Teilnahme an „Propagandameetings“ und zum Wahlprogramm, wie von der Vorinstanz dargelegt, sehr knapp, wenig konkret und in Teilen widersprüchlich ausfallen, dass weiter die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen und örtlichen Umständen seiner angeblich erfolgten Gefangennahme, wie von der Vorinstanz festgehalten, diverse Widersprüche aufweisen, dass er in der Anhörung zunächst schilderte, die Personen von der EPDP seien zunächst zu ihm nach Hause, dann zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hätten ihm die Augen verbunden und ihn mitgenommen, später aber angab, er sei nach der Arbeit in der Nähe einer Brücke festgenommen worden (A10 F 68 und F 114),

D-6232/2017 dass er insoweit mit dem Erklärungsversuch, die Brücke sei in der Nähe seines Arbeitsplatzes, auch vor dem Gericht nicht durchzudringen vermag, dass auf diesem Hintergrund die Vorbringen zu den Misshandlungen während der Gefangennahme in Zweifel zu ziehen sind, zumal die Schilderungen zu dem Zimmer und zur Befragung wenig Kennzeichen aufweisen, die den Eindruck vermitteln könnten, der Beschwerdeführer habe sie tatsächlich erlebt, dass auch die Vorbringen zu den Umständen der Freilassung des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Motiven des Mannes der EPDP, der ihm geholfen haben soll, nicht nachvollziehbar sind, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst angab, der Mann habe ihm geholfen, weil er seinen Vater gekannt habe, dann aber ausführte, er habe ihm aus Mitleid beziehungsweise gegen Geld geholfen (A10 F 71 bis F80), dass sodann die Vorinstanz überzeugend festgestellt hat, der Beschwerdeführer widerspreche sich auch in seinen Angaben zu den Gründen für das Interesse der EPDP an seiner Person, dass nach eingehender Prüfung der Akten für das Gericht weitere Widersprüche erkennbar sind, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers weiter in Zweifel ziehen, dass der Beschwerdeführer etwa zur Narbe, welche von den Misshandlungen zurückgeblieben sein soll, in der BzP anführte, sie befinde sich auf der linken Schulter (A4 F7.01), in der Anhörung dann aber auf eine Narbe an der rechten Schulter verwies (A10 F68), dass er des Weiteren widersprüchliche Angaben, etwa zum Inhalt der „Propagandameetings“ oder seiner Rolle bei diesen Treffen, machte (A 10 F84, F116 bis F119), dass vor diesem Hintergrund die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht nicht zu prüfen brauchte, dass auch für das Gericht beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren ersichtlich sind, aufgrund derer er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde,

D-6232/2017 dass die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen, dies alleine jedoch nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt, dass selbst seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme bietet, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Eheschliessung mit Frau G._______, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, auch keinen Anspruch auf eine solche begründet (vgl. Art. 44 AuG; weiter BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), es dem Beschwerdeführer aber freisteht, sich in dieser Sache an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden, dass die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-6232/2017 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass aufgrund der Eheschliessung mit Frau G._______ auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK in Betracht kommt, zumal die Ehefrau ausweislich der Akten über keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz verfügt und die Eheleute – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wohnorte – bis dato nicht zusammengelebt haben, dass es dem Beschwerdeführer wie bereits erwähnt unbenommen bleibt, eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden zu beantragen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-6232/2017 dass sich die Lage in Sri Lanka substantiell verbessert hat und der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2915 E. 13.3.3 und 13.4 [als Referenzurteil publiziert]), dass dies auf den Beschwerdeführer, der von der Halbinsel Jaffna in der Nordprovinz Sri Lankas stammt, zutrifft, zumal er, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, über ein Beziehungsnetz verfügt und ihm aufgrund seines jungen Alters, seines guten Gesundheitszustandes sowie seiner guten Ausbildung und Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Sri-Lanka zugemutet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 22. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6232/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

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