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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 D-623/2014

3. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,909 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-623/2014

Urteil v o m 3 . März 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N .

D-623/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 10. Mai 2011 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel vom 16. Mai 2011) um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahre 2004 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen, für sie gekämpft, Rekruten ausgehoben und trainiert. Nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp der sri-lankischen Armee am 4. September 2010 hätten sich für ihn insofern weitere Schwierigkeiten ergeben, als er nicht habe studieren können. Ausserdem hätten sich die Eltern einiger Rekruten sowie tamilische Soldaten, die den Krieg überlebt hätten, ihm gegenüber feindselig verhalten. Und nun werde auch noch Druck auf ihn ausgeübt mit dem Ziel, ihn zum Eintritt in das Criminal Investigation Department (CID) der Polizei zu motivieren. Er befürchte, er werde getötet, falls er das Angebot ablehne. B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 ersuchte die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins und der Identitätskarte). Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 30. Juni 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Botschaft) beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und liess der schweizerischen Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen zukommen (birth certificate, national identity card, ICRC letter, release order, IOM identity card, medical certificate, ICRC identity card). D. Am 3. August 2011 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Am gleichen Tag leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter.

D-623/2014 E. In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus M._______ (Vavuniya). Nach seinem Beitritt zu den LTTE im Jahre 2004 habe er zunächst bis November 2004 in N._______ eine militärische Ausbildung absolviert. Als zweitbester seines Jahrgangs sei er nach O._______ verlegt worden, wo er eine Rekrutierungseinheit geführt und vom Januar 2005 bis Oktober 2007 neue Kämpfer rekrutiert habe. Danach habe er in P._______ eine Kampfeinheit angeführt. Nach einer Verwundung im März 2008 sei er in verschiedenen Spitälern behandelt worden. Nach seiner Genesung habe er seit Januar 2009 als Instruktor Elitekämpfer trainiert und sei darüber hinaus als Leibwächter tätig gewesen. Am 16. Mai 2009 hätten ihn Armeeangehörige festgenommen und zunächst in die Rehabilitation nach Q._______ und später nach R._______ gebracht, wo sie ihn beschimpft und geschlagen hätten. Am 1. Juni 2009 hätten sie ihn ins Rehabilitationscamp nach S._______ verlegt, wo er zunächst intensiv durch Leute des CID verhört und misshandelt worden sei. Trotz belastender Zeugenaussagen habe er seine tatsächlichen Aufgaben bei den LTTE nicht zugegeben und sei schliesslich Anfang August 2010 entlassen worden. Nach seiner Entlassung habe er sich zu seinen Eltern nach M._______ begeben. Dort habe ihn die Bevölkerung wegen seiner früheren Tätigkeit bei den LTTE beschimpft und bedroht. Seit Januar 2011 hätte er sich bei der Armee melden müssen und sei öfters zu Hause von Mitarbeitern des CID aufgesucht worden. Im März 2011 sei er vom CID vorgeladen und über seine Tätigkeit bei den LTTE verhört worden. Im Juli 2011 sei er auf dem Weg zur Arbeit vom CID entführt und an einem unbekannten Ort über die Zeit im Rehabilitationszentrum befragt und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Noch am selben Abend hätten sie ihn wieder freigelassen. Seitdem habe er sich bei seinem Onkel in S._______ aufgehalten. Nun befürchte er weitere Massnahmen des CID und ersuche aus diesen Gründen die Schweiz um Schutz. F. Mit am 17. Dezember 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 6. Dezember 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte die schweizerische Bot-

D-623/2014 schaft eine Beschwerde vom 5. Januar 2014 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. Januar 2014) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der damaligen Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen altrechtlichen Fassung gelten.

D-623/2014 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies

D-623/2014 nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern er wurde am 3. August 2011 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 5.4 Das BFM machte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend, angesichts der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit werde nicht auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur insoweit beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedarf. Das BFM habe angesichts der zahlreichen Gewalt-

D-623/2014 ereignisse der letzten Jahre und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Rehabilitationscamps Verständnis dafür, dass er um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung des Gesuchstellers bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.

Im August 2010 sei er offiziell aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden. Seine Entlassung liege somit mittlerweile über drei Jahre in der Vergangenheit zurück. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er deshalb in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand dieses Aufenthaltes könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei, zumal es – gemäss seiner eigenen Aussage – seit seinem letzten Kontakt mit der sri-lankischen Polizei im Juli 2011 zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei. Wären die srilankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten ihm die sri-lankischen Behörden im August 2011 einen zehn Jahre lang gültigen Reisepass ausgestellt. Hinsichtlich allfälliger Drohungen und Übergriffe durch Drittpersonen sei zudem darauf hinzuweisen, dass der srilankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und der Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Übergriffe Dritter könnten bei den lokal zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht werden und würden vom Staat geahndet.

Es solle auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle für ihn unangenehm seien. Eine Einreisebewilligung könne indessen nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe, wie oben bereits dargelegt, im Falle des Beschwerdeführers nicht zu.

D-623/2014 Da der Beschwerdeführer bislang seinen Heimatstaat nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei davon auszugehen, er sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und habe nicht dermassen begründete Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.

Im Lichte der obigen Erwägungen komme das BFM zum Schluss, er sei bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht akut gefährdet, weshalb seine Furcht vor Verfolgung als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen sei. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einreiserelevant.

An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 5.5 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Lage in Sri Lanka habe sich immer noch nicht beruhigt. So sei vor einigen Wochen im Dorf ein kleines Mädchen absichtlich überfahren und getötet worden, wobei gewiss sei, dass der Täter der singhalesischen Gemeinschaft angehöre. Die Polizei habe indessen nur tamilische Dorfbewohner befragt, unter anderem auch ihn. Ausserdem hätten ihn die Behörden mehrere Tage lang festgehalten, ihn beschimpft, angespuckt, getreten und tagelang auf sein Gesicht eingeprügelt, obwohl es keine Hinweise auf seine Täterschaft oder einen sonstigen triftigen Grund gegeben habe. Jede Woche werde er zu Verhören ohne triftigen Grund mitgenommen. Seine Familienangehörigen bangten jeden Tag um sein Leben. Sie würden von der Dorfgemeinde, welche seine Familienangehörigen für die ständigen Patrouillenfahren des CID im Dorf verantwortlich mache, gemieden. 5.6 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich angesichts der langwährenden Nachrichtenlosigkeit seitens des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, dieser habe seine Beschwerdevorbringen lediglich den Erwägungen unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angepasst.

D-623/2014 Dort hielt das BFM bekanntlich unter anderem fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könne. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal sie wirklichkeitsfremd erscheinen. So ist beispielsweise nicht einzusehen, weshalb die singhalesische Polizei nach einem fehlbaren Fahrzeuglenker, der nach einer nicht nachvollziehbaren Erkenntnis des Beschwerdeführers zwingend der singhalesischen Gemeinschaft angehören müsse, ausschliesslich unter der tamilischen Bevölkerung fahnden und auf diese Weise die Straflosigkeit des Täters in Kauf nehmen sollte. Ebenso wenig ist anzunehmen, das Gesicht des Beschwerdeführers sei tagelang geprügelt worden. Diese Vorbringen stehen zudem in einem gewissen Widerspruch zu seiner Behauptung, die Behörden versuchten, ihn zum Eintritt in das CID der Polizei zu motivieren. Bei dieser Sachlage ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht davon auszugehen, dass es seit dem Juli 2011 zu weiteren Übergriffen gekommen ist. Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

D-623/2014 richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-623/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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