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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-6219/2012

10. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6219/2012/mel

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).

D-6219/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden mit ihren damals drei Kindern am 26. November 2009 zusammen mit der Mutter (N …) des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten sich vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina abwechselnd in G._______ und H._______ aufgehalten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von gebrauchten Kleidern auf verschiedenen Märkten bestritten hätten, wobei es jedoch aufgrund ihrer Ethnie immer wieder zu Konflikten mit der Polizei und Drittpersonen gekommen sei, dass die Polizei nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 14. April 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2010 vollumfänglich abwies, II. dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2010 abwies und die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 6. April 2010 feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2010

D-6219/2012 für aussichtslos erachtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. August 2010 mit Urteil vom 16. September 2010 nicht eintrat, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, III. dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2010 ein zweites Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2010 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 6. April 2010 feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 für aussichtslos erachtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 9. Dezember 2010 mit Urteil vom 9. Februar 2011 nicht eintrat, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, IV. dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2012 in der Schweiz erneut Asylgesuche stellten, dass sie bei den summarischen Befragungen vom 9. August 2012 und den einlässlichen Anhörungen vom 9. Oktober 2012 im Wesentlichen vorbrachten, im März 2012 in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in I._______ durch Polizisten geschlagen worden sei, dass sie im Dorf J._______ in der Gemeinde K._______ in einem Haus als Mieter gelebt hätten, dass das Haus der Mutter des Beschwerdeführers sowie weitere neun Roma-Häuser 2010 in Brand gesetzt worden seien,

D-6219/2012 dass sie sich als ausgesiedelte Personen beim Staat gemeldet und schliesslich eine Unterkunft zugewiesen bekommen hätten, dass sie diese indes nicht hätten beziehen können, da Anwohner vor Ort Drohungen ausgestossen hätten, dass sie deshalb nach wie vor im erwähnten Dorf gelebt hätten und dort am 23. Juli 2012 überfallen worden seien, dass die Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers und eine Tochter gesundheitlich angeschlagen seien und keine adäquate Behandlung bekommen hätten, dass sie ihr Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation am 24. Juli 2012 wieder verlassen hätten, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die eingereichten Beweismittel auf die Akten (vgl. B 4/1 und B 15/15 S. 2 f.) sowie die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick auf den allfälligen Erlass von Einreiseverboten gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 – eröffnet am 26. November 2012 – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Kanton L._______ mit deren Vollzug be-auftragte, dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Überfall in Anbetracht der ausgesprochen substanzlosen Schilderungen unglaubhaft wirke und der Eindruck entstehe, sie hätten ergänzende Asylgründe konstruiert, um diese in einem neuen Verfahren geltend zu machen,

D-6219/2012 dass sich bei dieser Sachlage eine eingehende Würdigung der beigebrachten Beweismittel erübrige, dass es den Beschwerdeführenden somit mangels entsprechender Hinweise nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass ferner auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt seien, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2012 (am 3. Dezember 2012 per Telefax und am 4. Dezember 2012 per Post übermittelt) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf die Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betreffendes spitalärztliches Dokument vom 29. November 2012 zu den Akten reichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Gericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

D-6219/2012 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat und gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft werden muss, ob auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e erfüllt sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-

D-6219/2012 riodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und 6), dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass die Schilderungen zum angeblichen Überfall vom 23. Juli 2012 in der Tat sehr stereotyp wirken und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Oktober 2010 auf den Brand von Häusern auch von Verwandten der Beschwerdeführenden hingewiesen hatte, dass in besagter Eingabe festgehalten wurde, niemand von der Familie habe mehr dort gewohnt, dass die Mutter des Beschwerdeführers aussagte, seit 1999 nicht mehr dort gewohnt zu haben (B 12/9 Antwort 22),

D-6219/2012 dass die eingereichten Beweismittel zum Hausbrand des Jahres 2010 im vorliegenden Verfahren unbesehen des fraglichen Beweiswertes und Ungereimtheiten namentlich in den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers mithin insofern keine Relevanz zu entfalten vermögen, als eine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist und auch ein (analoges) revisionsmässiges Eingehen auf diese Sachverhaltselemente nicht als geboten erscheint, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der ärztlichen Versorgung mögliche Diskriminierungen und Benachteiligungen zwar nicht ausgeschlossen werden können, diese jedoch gemäss Aktenlage jedenfalls kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können, dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die Mutter des Beschwerdeführers vor der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz im Heimatland ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte, mit dem BFM davon auszugehen ist, diese stehe ihr und damit auch der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach wie vor offen, zumal eine – aus welchen Gründen auch immer erfolgte – allfällige Verweigerung durch ein Ärzteteam noch nicht auf eine generelle Behandlungsabstinenz schliessen lassen würde, dass den diesbezüglichen Beweismitteln unbesehen des wiederum fraglichen Beweiswertes somit keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, dass die weiter geltend gemachten Probleme Ausdruck der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina sind und es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, eine stärkere Betroffenheit als bei anderen Angehörigen der Roma darzutun, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Verfolgung im hier relevanten Sinne vorliegt, dass die entsprechenden Beweismittel somit zu keiner anderen Sichtweise zu führen vermögen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränken, den Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführenden erneut wiederzugeben, und überzeugende Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Beurteilung fehlen,

D-6219/2012 dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführenden schliessen lassen, weil die nach wie vor dort bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind, weil die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in der Lage sein sollte, wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 4 im vorinstanzlichen Entscheid), dass aufgrund des Aussageverhaltens die genaue soziale Situation der Beschwerdeführenden nach der Rückkehr zwar nicht feststeht, die Untersuchungsmaxime aber ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht der Betroffenen findet,

D-6219/2012 dass in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende Situation, da eine Entbindung auch im Heimatland stattfinden kann und die Vollzugsbehörde gehalten ist, im relevanten Zeitpunkt adäquate Massnahmen anzuordnen, dass das Krankheitsbild der einen Tochter zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6219/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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