Abtei lung IV D-6209/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), Serbien, (...), beide vertreten durch Herr Fürsprecher Nicolas De Cet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 11. September 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6209/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer - serbischsprachige Roma aus Mitrovica mit letztem Wohnsitz in C._______ - gemeinsam mit ihrer damals noch minderjährigen Tochter D._______ am 17. Juni 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellten, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 25. April 2001 die Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFF mit Verfügung vom 19. September 2002 die am 25. April 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhob und den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Mai 2003 die am 21. Oktober 2002 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführer am 4. August 2006 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellten, dass die Beschwerdeführer laut Meldung ihres damaligen Aufenthaltskantons vom 24. November 2006 seit dem 4. Oktober 2006 als verschwunden galten, worauf das BFM ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen angehört wurden, dass das BFM die Beschwerdeführer am 23. August 2007 im EVZ E._______ zu ihren Asylgründen anhörte, D-6209/2007 dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, sie seien nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gemeinsam mit ihrer Tochter in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie bereits eine Woche später Schwierigkeiten mit Unbekannten bekommen hätten, dass maskierte Leute sie immer wieder nachts überfallen, misshandelt und Geld sowie Gold von ihnen gefordert hätten, dass die Beschwerdeführerin bei einem dieser Überfälle derart massiv geschlagen worden sei, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen, dass die avisierte Polizei ihnen nicht nachhaltig habe helfen können, da die Überfälle immer nachts stattgefunden hätten, während die Polizei nur tagsüber bei ihnen gewesen sei, dass sie sich schliesslich nach Novi Sad begeben hätten, weil sich die geschilderte Situation nicht gebessert habe, dass sie dort während einiger Monate in der Landwirtschaft Arbeit gefunden hätten, in der Folge jedoch abermals in die Schweiz eingereist seien und hier ein zweites Asylgesuch gestellt hätten, dass sie noch während ihres zweiten Aufenthalts in der Schweiz in einem Heim gelebt hätten, das überwiegend von alleinstehenden Männern bewohnt worden sei, dass dort sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter von jenen Männern derart belästigt worden seien, dass sie beschlossen hätten, die Schweiz erneut zu verlassen und in Italien zu leben, dass sie indessen während ihres Aufenthalts in Italien Probleme mit einer Roma-Familie bekommen hätten, da diese Familie versucht habe, ihre Tochter zu entführen, um sie mit ihrem Sohn zu verheiraten, dass dieser Umstand sie und ihre Tochter dazu bewogen habe, abermals in die Schweiz einzureisen und erneut um Asyl nachzusuchen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, D-6209/2007 SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2007 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Nichteintretensverfügung des BFM vom 11. September 2007 sei aufzuheben; ihr Asylgesuch vom 17. Juli 2007 sei gutzuheissen; eventuell sei auf die Ausführung des Vollzugs zu verzichten, dass sie ferner beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]) zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergangenen Entscheid auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass das BFM es demnach der Form nach abgelehnt hat, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen, die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung mithin nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten, dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können, D-6209/2007 dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf die Beschwerde demnach infolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten ist, soweit die Gutheissung der Asylgesuche vom 17. Juli 2007 beantragt wird, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher - soweit die weiteren Anträge betreffend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb kein Schriftenwechsel durchgeführt wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinwei- D-6209/2007 se, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFF mit Verfügung vom 25. April 2001 feststellte, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Asylgesuche vom 17. Juni 1999 ablehnte, dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der D-6209/2007 Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien heute in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, dass die Sicherheitskräfte bei entsprechenden Übergriffen regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten strafrechtlich geahndet würden, dass folglich vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten, dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. September 2007 ferner zutreffend erwogen hat, die Schilderung der Modalitäten der Überfälle sowie der Erlangung staatlicher Hilfe durch die Beschwerdeführer sei derart unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen, dass an der Glaubhaftigkeit besagter Übergriffe generell erhebliche Zweifel bestünden, dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass nach dem Gesagten die pauschale Erklärung in der Beschwerde, die Roma würden im Kosovo von den Serben und den Albanern heftig verstossen und bekämpft, nicht geeignet ist, zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-6209/2007 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und keine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse bestehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der konstanten Praxis der ehemaligen ARK davon ausgeht, dass serbischsprachigen Roma, welche - wie die Beschwerdeführer - vor ihrer Ausreise im Norden des Kosovo gelebt haben, eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist, da sie dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt betroffen sind (Urteil E-5845/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.2), dass hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführer und insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführerin: Asthma, Diabetes; Beschwerdeführer: Epilepsie) auf das Urteil der ARK vom 26. Mai 2003 hinzuweisen ist, wo bereits ausführlich dargelegt wurde, weshalb in ihrem Falle keine individuellen Gründe sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bestehen, welche auf eine konkrete Gefährdung hinweisen würden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2003 E. 3.c.bb), dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführer inzwischen entscheidend geändert haben soll, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), D-6209/2007 dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen, dass nach dem Gesagten der Antrag in der Beschwerde, es seien hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer Gutachten einzuholen (vgl. Beschwerde S. 4), abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung der Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, zumal diese verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese jedoch in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht haben, dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zu Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, D-6209/2007 dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde voraussetzt, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6209/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: > Seite 11