Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-620/2015
Urteil v o m 5 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / (…).
D-620/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 – von B._______ über C._______ und D._______ kommend – den Flughafen Zürich erreichte, dass er am Morgen des 8. Januar 2015 gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihm in der Folge noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er am 10. Januar 2014 summarisch befragt und am 19. Januar 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der USA handelt, welcher eigenen Angaben zufolge im Bundesstaat E._______ aufgewachsen ist, im Bundesstaat F._______ studiert und dort bis 2011 bei einem bekannten Informatikunternehmen als System Analyst gearbeitet hat, seit Ende 2012 im Bundesstaat G._______ ansässig ist und schon seit einigen Jahren vom amerikanischen Staat eine Invaliden-Rente erhält, in der Höhe von derzeit 1'185.– US-Dollar monatlich, dass der Beschwerdeführer in letztgenanntem Zusammenhang vorbrachte, er leide an einer "bipolaren Schizophrenie", seinen Angaben zufolge an der gleichen psychischen Krankheit wie sein älterer Bruder, welcher (… [vor rund 20 Jahren]) ihren Vater umgebracht habe und wegen dieser Tat zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dass ihm zur Behandlung seiner Krankheit verschiedenste Medikamente verschrieben worden seien, er diese aber im Januar 2011 wegen starker Nebenwirkungen abgesetzt habe, zumal er wegen der Medikamente extrem übergewichtig geworden sei, er Herz- und Atemprobleme bekommen habe und die Medikamente ohnehin nichts genützt hätten, dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei, sondern er seine Erkrankung dank Tai Chi und einer in G._______ bei einem Guru absolvierten Kampfsportausbildung im Griff habe, dass er sich daneben intensiv mit der Lehre der H._______-Bewegung (…) auseinandergesetzt habe,
D-620/2015 dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe das Gefühl, er werde in der Heimat verfolgt, und er denke, er werde von den Leuten umgebracht werden, zumal er für verrückt gehalten werde, respektive er ersuche um Asyl, weil er in der Heimat familiäre Probleme gehabt habe und von der Polizei belästigt und verfolgt worden sei, dass er dazu ausführte, er sei schon mehrfach verhaftet worden, wobei er vonseiten der Polizei Gewalt erlebt habe und er anlässlich einer der Verhaftungen von einer Polizistin sexuell und verbal provoziert worden sei, dass er auch schon mehrmals im Gefängnis gewesen sei, davon einmal für einen Monat, wobei er während dieser Haft von den anderen Gefangenen misshandelt und sexuell missbraucht worden sei, dass es zu den Verhaftungen gekommen sei, weil er andere Leute angegriffen habe, respektive wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (Exhibitionismus, öffentliche Trunkenheit, Störung der Ruhe in einer öffentlichen Bibliothek), respektive weil er als Obdachloser auf der Strasse gelebt und getrunken habe, was wohl sein Fehler gewesen sei, und die Polizei einen Grund gesucht habe, ihn von der Strasse wegzubekommen, dass er daneben auch schon einmal für drei Monate zwangsweise in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sei, da seine Mutter wegen seines Verhaltens respektive wegen seiner angeblichen Gefährlichkeit vor Gericht seine Einweisung verlangt habe, dass er letztlich immer wieder freigelassen worden sei, in der Heimat gegen ihn einzig verschiedene Bussen offen seien, jedoch kein Haftbefehl, und er seit 2012 mit der Polizei auch keine Probleme mehr gehabt habe, dass es im Falle einer Rückkehr in die Heimat wohl nicht zu neuerlichen Einschüchterungen vonseiten der Polizei kommen würde, er dort aber einfach wieder durch die Öffentlichkeit verfolgt werden dürfte, dass für die weiteren Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers sowie für die von ihm vorgelegte Beweismittelsammlung (beinhaltend Fotos seiner Person, von anderen Personen und namentlich von Unterlagen zu den geltend gemachten Vorfällen) auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte
D-620/2015 und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich und den Wegweisungsvollzug in dessen Heimat anordnete, dass das Staatsekretariat in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als nicht asylrelevant erklärte und den Vollzug der Wegweisung in die USA als zulässig, zumutbar und möglich erkannte (vgl. dazu die Akte), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Januar 2015 Beschwerde erhob, wobei er in seiner englischsprachigen Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt, dass er in seiner Eingabe nochmals erläuternd auf seine Gesuchsvorbringen eingeht, indem er sich zu seinem Werdegang und seinen Begabungen, zu ab der Schulzeit erlittenen Behelligungen vonseiten anderer, zu seinem familiären Hintergrund und dem Schicksal seines älteren Bruders, zu seiner eigenen psychischen Erkrankungslage und seinen diesbezüglichen Anstrengungen sowie zu seiner Befassung unter anderem mit der Lehre der H._______-Bewegung äussert, dass er in seiner Eingabe namentlich vorbringt, er sei radikal andersdenkend und er falle in seiner Heimat aus der Norm, weswegen er dort als wahnsinnig angesehen werde, er hoffe jedoch hier ein Umfeld respektive eine Kultur und Nation zu finden, in welcher er sich entwickeln könne, zumal seine Haltung mehr der europäischen Art entspreche, dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 30. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
D-620/2015 dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe sodann fristgerecht eingereicht hat und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der Aktenlage jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre dadurch in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar sinngemäss auf eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, indem er geltend macht, im Rahmen der Übersetzung seiner Angaben und Ausführungen seien viele Details verloren gegangen, zumal für seine anspruchsvollen Ausführungen in englischer Sprache keine hinreichenden Worte in deutscher Sprache gefunden worden seien, dass indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien alle rechtserheblichen Elemente hinreichend erfasst worden,
D-620/2015 dass vor diesem Hintergrund der entscheidrelevante Sachverhalts als erstellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, womit eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fällt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft schliesslich nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, da die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise darauf schliessen lassen, er wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, dass zwar aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, er sei in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals von der Polizei inhaftiert und einmal auf Antrag seiner Mutter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, die behördlichen Massnahmen gegen seine Person jedoch jeweils in Zusammenhang mit seinem Verhalten aufgrund seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes erfolgt sein dürften, was vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach bestätigt wird,
D-620/2015 dass er sich wegen die angeblich vonseiten der Polizei respektive während der Haft erlittenen Misshandlungen ohne weiteres mit den in seiner Heimat zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln hätte zur Wehr setzen können, dass vonseiten des Beschwerdeführers für den heutigen Zeitpunkt lediglich ein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine Relevanz zukommt, da sich den diesbezüglichen Ausführungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation entnehmen lassen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in den USA eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychischen Erkrankung zweifelsohne auch in seiner Heimat behandelt werden kann, dass die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Behandlung keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen,
D-620/2015 dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wurde, er habe einige Zeit als Obdachloser gelebt und dadurch die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen, er jedoch auch aus diesem Vorbringen nichts für sich ableiten kann, verfügt er doch in der Heimat nicht nur über ein Einkommen aus seiner Invalidenrente, welches monatlich auf sein Kreditkartenkonto überwiesen werde, sondern gemäss Aktenlage auch über nahe Angehörige (seine Mutter in G._______ und sein Onkel in E._______), an welche er sich nach seiner Rückkehr in die Heimat wenden kann, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gültige Reisepapiere vorliegen, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
D-620/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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