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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2019 D-6194/2018

14. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,610 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6194/2018

Urteil v o m 1 4 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, Rechtsberater, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).

D-6194/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin (B._______), im Iran geborene und aufgewachsene afghanische Staatsangehörige der Ethnie Hazara, eigenen Angaben zufolge den Iran zusammen mit ihrem älteren Kind am 22. August 2015 verliessen und am 21. Oktober 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ stattfanden, dass am (…) 2016 das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass die Anhörungen zu den Asylgründen am 29. August 2018 und 12. September 2018 (Beschwerdeführer) sowie am 21. September 2018 (Beschwerdeführerin) durchgeführt wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen die Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren (…) mütterlicherseits und die Schwiegermutter im Iran sowie Probleme mit ihren Aufenthaltsstatus im Iran vorbrachten, dass sich ihr (…) mütterlicherseits, der aus demselben Heimatdorf stamme wie sie, für die Beschwerdeführerin interessiert und sie mehrfach bedrängt habe, ihn zu heiraten, sie ihn aber zurückgewiesen habe, dass sie den (…) auch abgelehnt habe, weil er drogenabhängig gewesen sei und Drogen verkauft habe, dass ihr (…) sie wegen ihrer Weigerung, ihn zu heiraten, an einem Abend im (…) 2011 im (…) des (…) geschlagen und vergewaltigt habe, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zum Beschwerdeführer, den sie bereits gekannt habe, habe abbrechen wollen, da sie sicher gewesen sei, dass er sie bei Kenntnis der Vorfälle sofort verlassen würde, dass der Beschwerdeführer aber, als sie ihm von der Vergewaltigung berichtet habe, wenig später um ihre Hand angehalten habe,

D-6194/2018 dass die Beschwerdeführenden nach der Hochzeit vom (…) 2011 in eine Wohnung im selben Haus wie die Eltern des Beschwerdeführers gezogen seien, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erst am Tag der Hochzeit von der Vergewaltigung erfahren hätten und daraufhin die Beschwerdeführenden heftig geschlagen hätten, dass die Schwiegermutter die Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit immer wieder physisch und psychisch misshandelt habe, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit befunden habe, dass der (…) mütterlicherseits die Beschwerdeführerin weiterhin bedrängt und belästigt habe, und die Beschwerdeführerin mit Videoaufnahmen, die er vom Übergriff gemacht habe, erpresst habe, dass die Beschwerdeführerin den (…) wegen der Erpressung angezeigt habe, dieser aber gegen Kautionszahlung seines reichen Vaters aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass der (…) sie nach seiner Freilassung weiter aufgesucht, bedroht und geschlagen und gewollt habe, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse, dass auch die jahrelangen Schläge und Quälereien durch die Schwiegermutter von (…) bis zur Ausreise 2015 fortdauerten und die weiteren Anzeigen, die sie gegen den (…) bei der Polizei gemacht habe, nichts gebracht hätten, da er jedes Mal gegen Bestechungsgelder einer Verhaftung habe entgehen können, dass die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre lang wegen physischer und psychischer Leiden habe ärztlich behandelt werden müssen, auch stationär, und mehrere Selbstmordversuche unternommen habe, wobei die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz noch wegen des Erlebten in psychiatrischer Behandlung sei, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise erfahren hätten, der (…) sei mittlerweile wegen Drogendelikten im Iran zwar zum Tode verurteilt, indessen nach Afghanistan ausgeschafft worden,

D-6194/2018 dass sich der (…) telefonisch bei der Mutter der Beschwerdeführerin gemeldet und gedroht habe, er würde die Beschwerdeführenden und ihr Kind töten, sollten sie jemals nach Afghanistan kommen, dass die Beschwerdeführenden zudem seit 2013 Probleme im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus gehabt hätten, dass ihre provisorischen Aufenthaltskarten vernichtet und nicht mehr verlängert worden seien, als der Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle festgenommen worden und, weil er sich geweigert habe, in den Syrien- Krieg zu ziehen, nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, wobei er nach einer Nacht mit Hilfe eines Schleppers wieder aus Afghanistan illegal in den Iran habe zurückkehren können, dass der Beschwerdeführer auch ein zweites Mal verhaftet und in Ausschaffungshaft gebracht, aber mit Hilfe von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei, dass sich die Beschwerdeführenden im Iran nicht mehr in Sicherheit gefühlt hätten und anlässlich der Öffnung der Grenzen nach Europa ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Heiratsurkunde sowie mehrere ärztliche Bescheinigungen aus dem Iran und aus der Schweiz die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin betreffend einreichten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant zu erachten, da sie sich im Drittstaat Iran und nicht im Heimatland Afghanistan ereignet hätten, dass überdies keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den nach Afghanistan ausgeschafften (…) anzunehmen sei, dass es sich angesichts der fehlenden Asylrelevanz erübrige, detailliert auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung und Ausschaffungshaft des

D-6194/2018 Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vernichtung der iranischen Aufenthaltskarten einzugehen, dass aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der drohenden Verfolgung durch den (…) der Beschwerdeführerin anzubringen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Gesuchs um Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung sowie subeventualiter zur Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen zurückzuweisen sei, dass in der Beschwerde zum einen formelle Verfahrensverletzungen in Bezug auf die Anhörung des Beschwerdeführers und die Würdigung der Beweismittel geltend gemacht wurden, dass zudem in materieller Hinsicht kritisiert wurde, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorliegende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass angesichts der erlittenen Vergewaltigung frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen, die kausal für die Flucht der Beschwerdeführenden gewesen seien, wobei Afghanistan kein sicherer Drittstaat sei, dass mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 festgehalten wurde, auf den Subeventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Ergänzungen des Sachverhaltes hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen mangels Rechtsschutzinteresses sei nicht einzutreten, da sich angesichts der in der Verfügung festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Abklärungen zum Wegweisungsvollzug erübrigten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 22. November 2018 aufgefordert wurden,

D-6194/2018 dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2018 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-6194/2018 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass angesichts der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Subeventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge der formellen Verfahrensverletzung zurückzuweisen ist, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden, obwohl er massive geschlechtsspezifische Übergriffe habe schildern müssen, nicht verfängt, da er auf Nachfrage in der Befragung zur Person (BzP) am 26. Oktober 2015 ausdrücklich erklärt hat, es spiele für ihn keine Rolle, ob Männer oder Frauen im Befragungsteam seien (vgl. act. A5, S. 9), dass im Übrigen der Beschwerdeführer nicht geltend machte, es sei zu geschlechtsspezifischen Übergriffen auf ihn gekommen, sondern die Beschwerdeführerin vortrug, sie habe als Vergewaltigungsopfer geschlechtsspezifische Übergriffe erlitten, dass auch der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe eine ungenügende Beweiswürdigung vorgenommen und somit eine Begründungspflichtverletzung begangen, indem es von vornherein die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile trotz der gefährlichen Situation von Vergewaltigungsopfern in Afghanistan und im Iran als nicht asylrelevant erachtet hat, fehlschlägt, dass der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf vielmehr die Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen unter dem Punkt der Asylrelevanz betrifft, nicht aber mögliche Verfahrensverletzungen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6194/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) zu erachten sind, wobei vorab auf die vorinstanzliche Verfügung sowie auf die Zwischenverfügung vom 7. November 2018 verwiesen werden kann, dass nämlich die geltend gemachten traumatisierenden Übergriffe im Iran durch den (…) und schlechte Behandlung durch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie sich im Drittstaat Iran und nicht im Heimatland Afghanistan ereignet haben, nicht von asylrechtlicher Relevanz sind, wobei es bei dieser rechtlichen Einordnung nicht um eine Infragestellung der von der Beschwerdeführerin erlebten Gewalt geht, dass abgesehen vom Ort der Ereignisse auch nicht ersichtlich ist, inwiefern den behaupteten Misshandlungen durch den (…) der Beschwerdeführerin und der schlechten Behandlung durch die Mutter des Beschwerdeführers eines der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive zugrunde gelegen hätte, was indessen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzen wäre, dass auch den Problemen im Iran im Zusammenhang mit dem nicht verlängerten Aufenthaltsstatus keine Asylrelevanz zukommt, ungeachtet der tatsächlich widersprüchlich erscheinenden Aussagen zum Ablauf der zweimaligen Ausschaffungshaft und Haftentlassung (vgl. act. A5, S. 8; A21, S. 14, 15), dass die Befürchtung einer zukünftigen Verfolgung durch den nach Afghanistan ausgeschafften (…) bei einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland als objektiv unbegründet zu erachten ist, dass nämlich Anlass zur Annahme bestehen muss, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen,

D-6194/2018 welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.), dass es angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten, ihr durch ihren (…) im Iran zugefügten Misshandlungen nachvollziehbar ist, dass sie sich vor einer weiteren Verfolgung durch den (…) in Afghanistan fürchtet, dass es allerdings angesichts des unbekannten Aufenthaltsortes des (…) und des fehlenden Kontaktes der Familie der Beschwerdeführerin zum (…) beziehungsweise dessen Familie mit dem SEM als sehr unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, der (…) würde sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort ausfindig machen und weiterhin bedrohen (vgl. act. A21, S. 14; A26, S. 21), dass eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan somit zu verneinen ist, ohne die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse im Iran bagatellisieren zu wollen, dass es angesichts dieser Sachlage dahinstehen kann, ob die Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der weiterbestehenden Verfolgung durch den (…) und dessen Ausschaffung nach Afghanistan gerechtfertigt erscheinen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-6194/2018 dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – zum jetzigen Zeitpunkt nicht stellt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 20. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6194/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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