Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6188/2011 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren am (…) Nigeria, B.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2011 / N_________
D6188/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C.________ am 8. August 2011 in einer Kurzbefragung zur Person und am 31. Oktober 2011 vom BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
D6188/2011 dass er dabei im Wesentlichen angab, aus dem Dorf D.______ zu stammen, wo sein Vater ihm das Maurerhandwerk beigebracht und ihn als hochrangiges Mitglied in den OgboniKult eingeführt habe, dass er 2004 nach E._______ zu einem Freund seines Vaters gezogen sei, wo er einen Pfarrer kennenglernt habe, der ihm von den Machenschaften des OgboniKultes erzählt habe, dass er nach dem Tod seines Vaters im Juni 2011 der Aufforderung von Angehörigen des OgboniKultes, ein Stück vom Herzen des Verstorbenen zu essen, nicht nachgekommen sei, worauf ihn diese mit dem Tod bedroht hätten, dass er mit Hilfe eines weissen Freundes des Pfarrers am 24. Juli 2011 per Flugzeug von F._______ in ein ihm unbekanntes Land und von dort in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente einreichte mit der Begründung, er habe keinen Kontakt mit Familienangehörigen aufnehmen können, da er die entsprechenden Telefonnummern verloren und vergessen habe (vgl. BFMProtokoll A12 S. 2), dass mit Verfügung vom (…) das G.________ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Stadt H.________ anordnete, dass das BFM mit am 8. November 2011 eröffnetem Entscheid vom 4. November 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 14. November 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines als Identitätsausweis bezeichneten Dokumentes in Kopie gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
D6188/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E.2.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D6188/2011 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass vielmehr lediglich die bereits im vorinstanzlichen geltend gemachte Behauptung, die Person, welche ihm bei der Ausreise aus Nigeria behilflich gewesen sei, habe ihm seinen Reisepass abgenommen (vgl. A12 S. 6), wiederholt und im Weiteren – mit der Bemerkung, das Original werde zirka in einer Woche beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen – eine schwer lesbare Kopie eines als Identitätsausweis bezeichneten Dokumentes eingereicht wird, bei dem es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) handelt, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen des OgboniKultes mit dem Tod bedroht worden zu sein, nicht als asylrelevant zu erachten sind, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden muss, dass in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich zu Recht und mit zutreffender Begründung als teils widersprüchlich, teils realitätsfremd erachtet hat, dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,
D6188/2011 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs.1 FK) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Maurer bestritten hat und im Weiteren über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde durch die Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
D6188/2011 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6188/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: