Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6186/2016 teb/med
Urteil v o m 8 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2016 / N______
D-6186/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. August 2014 und der Anhörung vom 24. Juni 2016 im Wesentlichen angab, sie habe Probleme mit den Behörden des Nationaldienstes erhalten, da ihr Mann häufig aus dem Nationaldienst desertiert sei, um sich andere Arbeiten zu suchen, dass ihr Ehemann im November 2013 beziehungsweise Weihnachten 2013 zum letzten Mal bei ihr zuhause gewesen sei, wobei es wegen der fehlenden finanziellen Unterstützung (kein Sold wegen Desertion) zum Streit gekommen sei, dass sie wenige Wochen später verhaftet und für drei Monate nach B.________ gebracht worden sei, wo sie das Essen für die Männer im Dienst gekocht habe, wobei sie schlecht behandelt und auch sexuell belästigt worden sei, dass sie sich, nachdem sie auf der Verwaltung von C._____/D.______ durch eine Bürgschaft eines Verwandten entlassen worden sei, zu ihrer Cousine nach E._______ begeben habe und von dort über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte einreichte, dass das SEM mit am 7. September 2016 eröffneter Verfügung vom 3. September 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und deren Wegweisung anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
D-6186/2016 AsylG (SR 142.31) ersucht und in der Folge eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2016 nachgereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, bis zum 28. Oktober 2016 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu benennen, dass mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 Frau Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, ihr Mandat anzeigte und eine Vollmacht zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 Frau Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 16. März 2017 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung bezog,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-6186/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der Desertion ihres Ehemannes Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtete,
D-6186/2016 dass die Vorinstanz zutreffend auf einen erheblichen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin über die Inhaftierung ihres Ehemannes hinwies,
dass die Beschwerdeführerin in Abweichung von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach ihr Ehemann im Jahre 2013 zur Weihnachtszeit das letzte Mal bei ihnen zuhause festgenommen worden sei und sich bei ihrer Ausreise im Gefängnis befunden habe (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 4 und S. 9), anlässlich der Anhörung angab, ihren Ehemann im November 2013 zum letzten Mal gesehen zu haben, wobei sie sich im Streit getrennt hätten und er selbständig das Haus verlassen habe (vgl. A23 S. 9),
dass in der Beschwerde eingeräumt wird, dass es bei der Erstbefragung tatsächlich zu einigen Missverständnissen gekommen sei, wobei nicht gesagt werden könne, ob die Gründe dafür bei der Übersetzung oder dem “aufgewühlten Zustand der Beschwerdeführerin zu suchen seien“,
dass es keinen grossen Unterschied ausmache, ob die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zuletzt im November 2013 oder zur Weihnachtszeit 2013 gesehen habe, und diese, wie sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch bei der Anhörung angegeben, später von seiner Verhaftung erfahren habe,
dass diese Entgegnungen den festgestellten Widerspruch nicht plausibel zur erklären vermögen, zumal es sich um einen wesentlichen Widerspruch handelt,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin in Abweichung von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach sie mehrmals verhaftet worden sei (vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung angab, lediglich einmal verhaftet worden zu sein (vgl. A23 S. 12),
dass die Beschwerdeführerin auch diesen wesentlichen Widerspruch mit dem pauschalen Hinweis auf einen Übersetzungsfehler und der Entgegnung, sie habe gesagt, sie (die Militärbehörden) seien oft da gewesen, nicht, sie sei oft verhaftet worden, nicht zu beseitigen vermag,
dass nach dem Protokoll der Erstbefragung die Beschwerdeführerin angab, „die Militärbehörden kamen zu mir und fragten, wo mein Mann sei, oft haben sie mich auch verhaftet“ (vgl. A4 S. 9),
D-6186/2016 dass die Beschwerdeführerin damit unmissverständlich angab, auch mehrere Male verhaftet worden zu sein und ein Missverständnis in den Aussagen nicht erkennbar ist, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des ihr rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigte,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Replik, wonach die Erstbefragung in Tigrinya und die Anhörung in Bilen (Muttersprache) und damit in verschiedenen Sprachen durchgeführt wurde und nicht feststehe, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Tigrinya verstehen und sprechen könne, nichts zu ändern vermögen,
dass nämlich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, welche in Tigrinya durchgeführt wurde, keine Verständigungsschwierigkeiten anzeigte und das SEM im Rahmen der Anhörung – im Zusammenhang mit den festgestellten Widersprüchen – die Beschwerdeführerin ausdrücklich danach fragte, ob sie gut Tigrinya verstehe, was die Beschwerdeführerin bestätigte (in der Schule sei sie auch in Tigrinya unterrichtet worden),
dass schliesslich die Widersprüchlichkeit der Aussagen auch nicht mit dem blossen Hinweis in der Replik auf die “beträchtliche Zeitspanne von 22 Monaten zwischen Erstbefragung und Anhörung“ plausibel erklärt werden kann,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund erst anlässlich der Anhörung angab, für drei Monate verhaftet worden zu sein,
dass der Erklärungsversuch, sie sei anlässlich der Erstbefragung nicht danach gefragt worden, unbehelflich ist, wurde die Beschwerdeführerin doch explizit dazu aufgefordert, ihre Gründe für die Ausreise zu nennen,
dass auch die Entgegnung in der Replik, wonach die Beschwerdeführerin ihre Verhaftung und die Haft detailliert dargestellt habe, die festgestellten Ungereimtheiten nicht zu beseitigen vermag,
dass die Vorinstanz daher die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
D-6186/2016 Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe,
dass das Gericht im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 jedoch diese Praxis aufgegeben hat und zum Schluss gekommen ist, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, dass damit implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt wurde, weshalb die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das SEM sei unter Verletzung der in BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze von der Rechtsprechung des BVGer abgewichen, fehl geht, dass sich im Übrigen aus BVGE 2010/54 auch deshalb für die vorliegende Konstellation nichts ableiten lässt, weil die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte, dass gemäss der aktuellen Praxis des BVGer eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten behördlichen Kontakt vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, zu verneinen ist, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-6186/2016 dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und am 31. Oktober 2016 Frau Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde, dass der in der Kostennote vom 16. März 2017 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.– zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 und im Begleitschreiben der Rechtsvertreterin zur Kostennote vom 16. März 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–, dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, der Rechtsvertreterin ein Honorar von total Fr. 720.– (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
D-6186/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 720.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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