Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-6186/2015
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anja Huber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
D-6186/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass in der Folge per Zufallsprinzip bestimmt wurde, sein Gesuch werde im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er werde dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 24. August 2015 ergab, dass er am 8. November 2010 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 24. August 2015 eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Personalien stattfand, dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 24. August 2015 um seine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass mit ihm im Beisein seiner Rechtsvertreterin am 3. September 2015 ein beratendes Vorgespräch durchgeführt wurde, an welchem ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs und zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe Frankreich und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im März 2015 verlassen, dass die französischen Behörden am 7. September 2015 das Gesuch um Wiederaufnahme mit der Begründung ablehnten, das Gesuch des Beschwerdeführers um Asyl in Frankreich sei am 1. Februar 2012 abgewiesen worden, am 12. April 2012 sei er verpflichtet worden, Frankreich zu verlassen, woraufhin er verschwunden sei, und das Wiederaufnahmegesuch enthalte keine Angaben über seine Situation während der letzten drei Jahre, obwohl nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien sowie sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person mitzuteilen seien,
D-6186/2015 dass die Vorinstanz am 9. September 2015 eine neuerliche Prüfung des Gesuchs um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003, verlangte, dass sie den französischen Behörden dabei mitteilte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Frankreich im März 2015 verlassen zu haben, danach über Malaysia nach Indien geflogen zu sein, um entweder nach Kanada oder nach Sri Lanka weiterzureisen, sei dann aber ein paar wenige Monate später von der Türkei aus mit einem Lastwagen durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in die Schweiz gereist, dass sie gleichsam einbrachte, dass seine Vorbringen unglaubhaft und nur ungenügend bewiesen seien (bspw. anhand von Flugtickets oder Reisedokumenten), Frankreich aufgrund der Informationen nach der Eurodac-Datenbank für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nach Art. 19 Dublin-III-VO die französischen Behörden nachzuweisen hätten, dass die damit einhergehenden Pflichten erloschen seien, dass die französischen Behörden schliesslich dem Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. September 2015 zustimmten, dass dem Beschwerdeführer am 22. September 2015 ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass er mit Eingabe vom 23. September 2015 eine Stellungahme einreichen liess, dass er mit einem zusätzlichen Schreiben desselben Tages eine Kopie einer Hotelregistrierung des "B._______" in Chennai, Indien, (nachfolgend: Hotelregistereintrag) ins Recht legen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. September 2015 – ausgehändigt am selben Tag an die Rechtsvertretung – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
D-6186/2015 dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, oder eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht begehrte, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er des Weiteren darum ersuchte, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich per sofort einstweilen aussetze, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 das Bestätigungsschreiben eines Freundes (in Kopie mit Übersetzung) eingereicht wurde, nach welchem sich der Beschwerdeführer vom 11. Mai 2015 bis 9. August 2015 im Haus dieses Freundes in Chennai aufgehalten habe, dass die Rechtsvertreterin zudem über den veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informierte und die Nachreichung entsprechender Arztberichte in Aussicht stellte,
D-6186/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-6186/2015 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
D-6186/2015 oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, was er nicht bestreitet, dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, nach der Ablehnung seines Gesuchs um Asyl in Frankreich habe er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, dass er zudem angibt, dies bereits während des beratenden Vorgesprächs mitgeteilt sowie am 23. September 2015 eine Kopie des Hotelregistereintrags eingereicht zu haben, mit der Beschwerde den "Originaldurchschlag" desselben einreiche und dieser Hotelregistereintrag seinen Aufenthalt im "B._______" vom 8. bis 11. Mai 2015 bestätige,
D-6186/2015 dass er gleichsam vorträgt, nach Art. 4 Dublin-III-VO (gemeint: Art. 4 Verordnung [EG] Nr. 1560/2003) könne das Erlöschen von Zuständigkeiten ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, dass er sich auf Beschwerdeebene zudem auf Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO (gemeint wohl: Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) beruft und geltend macht, die Vorinstanz habe in ihrem Gesuch um Wiederaufnahme vom 24. August 2015 die Frage 13 des verwendeten Formulars, "does the applicant state that he left the territory of the Member States?", mit "No" beantwortet, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens erst am 3. September 2015 gewährt worden sei, dass er dazu einbringt, die Vorinstanz habe es nach Erlangen der neuen Kenntnisse unterlassen, Frankreich über die geltend gemachte Ausreise zu informieren, die französischen Behörden erst mit Remonstrationsschreiben vom 9. September 2015 über die durch ihn geltend gemachte Ausreise informiert, dies dann aber lediglich mit einer pauschalen Glaubwürdigkeitsabschätzung, welche für die französischen Behörden keinesfalls nachvollziehbar sei, und ohne diese über den Hotelregistereintrag in Kenntnis zu setzten, womit das Gesuch um Wiederaufnahme nicht rechtsgenüglich gestellt und das Recht auf ein faires Verfahren sowie das Gebot der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verletzt worden sei, dass er darüber hinaus vorträgt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die Einreichung der Kopie des Hotelregistereintrags in ihrer Verfügung nicht gewürdigt habe, und eine "aufgrund qualifiziert unvollständigen Informationen" ergangene Zustimmungserklärung Frankreichs "keinen Bestand habe", dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tatsächlich unerwähnt liess, dass die Rechtsvertretung am 23. September 2015 die Kopie eines Hotelregistereintrags eingereicht hatte, dass sie indessen ausführte, weshalb die in der Stellungnahme angekündigte Einreichung nicht abzuwarten sei, dass damit für den vertretenen Beschwerdeführer genügend klar ersichtlich war, dass und aus welchen Gründen die tatsächliche Einreichung am Entscheid nichts ändern würde,
D-6186/2015 dass das vorinstanzliche Vorgehen zwar nicht gutgeheissen werden kann, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch im Ergebnis nicht als verletzt zu betrachten ist, dass vorliegend offen bleiben kann, ob das Erstellen des ersten Übernahmeersuchens an Frankreich vor der Befragung des Beschwerdeführers angezeigt war, da dem Beschwerdeführer zufolge der ablehnenden Antwort der französischen Behörde jedenfalls kein Nachteil entstanden ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 3. September 2015 Gelegenheit geboten wurde, seine Gründe, die gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen, einzubringen und er diese auch darlegte, dass seine Rechte nach Art. 4 f. Dublin-III-VO auf Information und ein persönliches Gespräch gewahrt worden sind, dass es nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dem zuständigen Mitgliedstaat obliegt nachzuweisen, dass seine Pflicht zur Wiederaufnahme eines Antragsstellers erloschen ist, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 9. September 2015 zustimmten, ohne weitere Beweismittel zu verlangen, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts den betroffenen Antragsstellern kein Rechtsbehelf zusteht, um eine allenfalls unrichtig begründete Zuständigkeit geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-2485/2015 vom 12. Mai 2015 S. 8 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof [EuGH]), dass unbesehen des Gesagten, der Beschwerdeführer den geltend gemachten, dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass das eingereichte Original des Hotelregistereintrags höchstens als Indiz, aber mangels persönlichen Bezugs (seine Unterschrift auf diesem ist nicht mit derjenigen in den Akten deckungsgleich) nicht als Beweis zu werten wäre und einzig die Zeit vom 8.–11. Mai 2015 belegen würde, dass er aus der Bestätigung des Freundes über den Aufenthalt in Indien vom 11. Mai bis 9. August 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
D-6186/2015 da diese als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten ist, dem höchstens ein geringer Beweiswert zuerkannt werden kann, dass keine anderen Reisedokumente vorliegen und die Aussage des Beschwerdeführers vage blieben, dass zudem die Vorinstanz das Gesuch vom 9. September 2015 um neuerliche Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs rechtskonform an die französischen Behörden gestellt hatte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. September 2015 zustimmten, dass bei der genannten Sachlage kein Anlass bestand, die französischen Behörden über das in Kopie eingegangene Beweismittel zu informieren, dass damit die Pflicht Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist, mithin die erstellte Zuständigkeit Frankreichs erhalten bleibt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-6186/2015 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und sie würden die Regeln der Verfahrensrichtlinien nicht einhalten, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht, dass er gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht vom 25. September 2015 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F43.1) sowie chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen (ICD G44.3) leide und eine Medikation vorgesehen sei, dass er zudem mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 das Bundesverwaltungsgericht darüber informierte, dass er sich seit dem 2. Oktober 2015 zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ befinde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), und dies auf seine Situation nicht zutrifft,
D-6186/2015 dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz festhielt, dass für die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat kein Arztbericht erforderlich sei (Akte der Vorinstanz, A29/1), dass jedoch aufgrund des medizinischen Berichts vom 25. September 2015 und der Benachrichtigung vom 8. Oktober 2015 über seinen gesundheitlichen Zustand, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden anzuweisen sind, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren, dass darüber hinaus kein Anlass besteht, den Eingang des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts abzuwarten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-6186/2015 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6186/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
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