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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 D-6185/2006

12. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,563 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6185/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., C._______, geboren ..., D._______, geboren ..., E._______, geboren ..., alle aus Bangladesch, vertreten durch die Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6185/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 20. Oktober 2005 Richtung Indien. Dorthin folgten ihm im Juni 2006 seine Gattin und die Kinder. Auf dem Luftweg reisten sie am 25. August 2006 von Delhi aus via Moskau nach Mailand. Am 31. August 2006 gelangten sie von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Die Summarbefragungen fanden am 12. September 2006 in Basel statt. Das Bundesamt führte am 3. Oktober 2006 gleichenorts einlässliche Anhörungen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus dem Distrikt X._______ zu stammen und bengalischer Ethnie zu sein. Schon seit Langem habe er sich für die Awami League (AL) eingesetzt. Als Sekretär seines Gebiets habe er im Jahre 2001 bei den Parlamentswahlen erfolglos einen Kandidaten der AL unterstützt. Bei erneuten Wahlen im Jahre 2003 sei es ihm wiederum nicht gelungen, den AL-Kandidaten durchzubringen. Vielmehr habe erneut der Kandidat der Bangladesh Nationalist Party (BNP) obsiegt. In der Folge sei am 19. Februar 2003 in der Nähe seines Wohnortes eine verstümmelte Leiche gefunden worden. Am selben Tag sei durch den Polizeiposten von Y._______ Anzeige gegen unbekannt erstattet worden. Am 30. August 2004 sei auf demselben Posten ein First Information Report (FIR) erstellt worden. Im Dokument werde auch sein Name aufgeführt. Der Chairman seines Dorfes habe ihn aus politischen Gründen aus seinem Wohnort vertreiben wollen. Wegen der drohenden Festnahme sei er am 1. September 2004 nach Dhaka gezogen. Dort habe er zuerst fünf Tage mit seinen Angehörigen in einer Mietwohnung gelebt. Da ihn die Polizei aber auch dort gesucht habe, sei er nur noch sporadisch nach Hause gekommen. Am 2. Oktober 2005 sei er durch den Speedy Trial Tribunal in X._______ zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Verurteilung sei aufgrund falscher Zeugenaussagen zustande gekommen. Sein Anwalt habe ihn davon in Kenntnis gesetzt. Aus diesem Grund sei er am 30. Oktober 2005 nach Indien geflohen. Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer (Fax-) Kopien einer Anklageschrift und eines FIR zu den Akten. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Bengalin aus dem Distrikt D-6185/2006 X._______ – legte die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht dar. In Dhaka seien sie und ihre Kinder durch politische Feinde ihres Gatten bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 – eröffnet am selben Datum – lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Sein angebliches Engagement für die AL im geltend gemachten Ausmass sei fraglich. Aufgrund seiner erfolglosen Bemühungen zu Gunsten von Kandidaten seiner Partei anlässlich von Wahlen sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Rache der BNP-Vertreter auf sich gezogen haben sollte, zumal diese sich erst Jahre später gerächt hätten. Aufgrund weiterer Ungereimtheiten in den Aussagen sei davon auszugehen, dass die angebliche behördliche Verfolgung nicht realen Vorkommnissen entspreche. Die angebliche Verurteilung wegen Mordes sei somit nicht glaubhaft. Schliesslich sei der Beweiswert der eingereichten bangladeschischer Dokumente als gering einzustufen, zumal er in der Anklageschrift gar nicht erwähnt werde. Überdies habe er das Urteil bisher nicht beigebracht. Nach dem Gesagten erscheine auch die vorgebrachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. November 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das politische Engagement des Beschwerdeführers werde durch das beiliegende Schreiben der AL bestätigt. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen können. In der Grossstadt Dhaka habe er sich dem behördlichen Zugriff vorerst entziehen können. Es sei ihm gelungen, eine Kopie des Urteils vom 2. Oktober 2005 zu beschaffen. Das Original werde nur bei persönli- D-6185/2006 chem Erscheinen ausgehändigt. Sein Leben sei in Bangladesch gefährdet, solange die BNP die Macht ausübe. Die angespannte Lage vor Ort sei durch Presseberichte belegt. Im Ergebnis müsse er damit rechnen, aus politischen Gründen eine langjährige Haftstrafe verbunden mit Misshandlungen und Folterungen zu verbüssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, ein Bestätigungsschreiben der AL, die Kopie eines Gerichtsurteils vom 2. Oktober 2005, zwei Zeitungsartikel betreffend die Situation vor Ort, eine Stellungnahme des Europaparlaments zur Situation in Bangladesch sowie Kopien der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Beim eingereichten Urteil handle es sich um ein wenig beweiskräftiges Dokument, da solche Beweismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers unrechtmässig erworben werden könnten. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer das Dokument erst jetzt eingereicht hätten. Ferner stehe die Identität der Beschwerdeführer nicht fest. Es sei mithin nicht erwiesen, dass es sich bei der verurteilten Person um den Beschwerdeführer handle. F. Mit Replik vom 15. Februar 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Vorbringen fest und begründeten die erst jetzt erfolgte Einreichung des Urteils vom 2. Oktober 2005. Die Ausführungen des BFM zu dessen angeblich ungenügenden Beweiswert vermöchten nicht zu überzeugen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nie im Besitz einer ID-Karte oder Geburtsurkunde gewesen. Der Eingabe lag ein Internet-Presseartikel betreffend die aktuelle Situation vor Ort bei. D-6185/2006 G. Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) gaben die Beschwerdeführer angeblich das Original des Gerichtsurteils vom 2. Oktober 2005 zu den Akten und machten Ausführungen zu dessen Beschaffung. H. Die am 23. April 2008 geborene Tochter E._______ wird in das Asylverfahren der Eltern einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, D-6185/2006 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor D-6185/2006 festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle und einer Würdigung der eingereichten Beweismittel grundsätzlich beizupflichten. Zum eingereichten Urteil ist Folgendes anzumerken: Ende des Jahres 2002 billigte das bangladeschische Parlament gemäss Internet-Berichten den sogenannten "Speedy Trial Tribunal Bill 2002" gegen den Willen der damals oppositionellen AL. Mit besagtem Erlass wurde die Möglichkeit geschaffen, über gewisse Verbrechen in beschleunigten Gerichtsverfahren zu urteilen. Die AL warf der Ratsmehrheit vor, dadurch insbesondere die Opposition mittels fingierter Verfahren aushebeln zu wollen. In der Folge wurden Prozesse gestützt auf die neue Regelung durchgeführt. Auch in X._______ wurde ein solcher Gerichtshof geschaffen, und der im eingereichten Urteil vom 2. Oktober 2005 unterzeichnende verantwortliche Richter war unter diesem Namen möglicherweise tatsächlich an diesem Gericht tätig. Auch wenn es sich beim eingereichten Urteilsexemplar lediglich um englische Übersetzungen eines mutmasslich in bengalischer Sprache verfassten Urteils handeln dürfte, kann selbst in Berücksichtigung des zu relativierenden Beweiswertes der Dokumente mithin nicht ausgeschlossen werden, dass das darin erwähnte beziehungsweise ein ähnliches Verbrechen tatsächlich stattgefunden hat und nach behördlichen Ermittlungen Verurteilungen ausgesprochen wurden. Hingegen ist in keiner Weise belegt respektive plausibel, inwiefern auch der Beschwerdeführer davon betroffen sein sollte. So hat er bis zum heutigen Datum seine Identität nicht belegt. Dass ein Parteifunktionär der AL mit zahlreichen Kontakten nicht in der Lage ist, entsprechende Dokumente beizubringen, mutet entgegen den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ausgesprochen realitätsfremd an. Bezeichnenderderweise sind auch seine Schilderungen zum möglicherweise bei der Flugreise verwendeten Reisepass und zur Beschaffung von ID-Belegen ausgesprochen vage beziehungsweise wenig kooperativ ausgefallen (A 2/12, S. 4; A 8/20, S. 6 f.). Da seine Identität nach wie vor nicht schlüssig feststeht, kann entsprechend unbesehen des vom BFM grundsätzlich zu Recht erwähnten fraglichen Beweiswerts der Dokumente gar nicht hinreichend überprüft werden, ob sie sich überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers beziehen. Dass nicht er, sondern ausschliesslich andere Personen allenfalls verurteilt worden sein könnten, ergibt D-6185/2006 sich ferner aus seinen Darlegungen, welche im Übrigen kaum Realkennzeichen aufweisen. So ist nur bedingt nachvollziehbar, wieso Exponenten der damals regierenden BNP ausgerechnet gegen einen bei Wahlen zweimal erfolglosen lokalen Parteisekretär der AL mittels einer fingierten Anzeige vorgehen sollten, um ihn so an der weiteren politischen Betätigung zu hindern (vgl. A 8/20, S. 13). Abgesehen davon habe er gemäss eigenen Aussagen auch Freunde bei der BNP gehabt (A 8/20, S. 14). Ein solcher "Racheakt" hätte in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort demnach allenfalls dann "Sinn" gemacht, wenn der Beschwerdeführer der BNP als einflussreiches AL- Mitglied tatsächlich in die Quere hätte kommen können. Entgegen seinen Darlegungen vermochte er aber nicht das politische Profil einer solchen Person zu vermitteln. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der AL kann zwar allenfalls als Beleg für eine ausgeübte Parteifunktion angesehen werden, falls es sich überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers bezieht; die politische Relevanz allfälliger Tätigkeiten ist damit aber entgegen der Beschwerdevorbringen in keiner Weise dokumentiert. Auffallend ist ferner, dass im besagten Schreiben die angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht erwähnt wird. Unbesehen der vom BFM bereits bei der Summarbefragung festgehaltenen Ungereimtheit bei der eingereichten Anklageschrift, welche er überdies gar nicht gelesen habe (vgl. A 2/12, S. 7), fällt sodann auf, dass er trotz der angeblich seine Person betreffenden polizeilichen Suche in der Wohnung in Dhaka später nach wie vor alle zwei Wochen dort bei seinen Angehörigen vorbeigekommen sei (A 2/12, S. 7). Auch dieses Verhalten spricht gegen seine angebliche Befürchtung, im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen festgenommen zu werden. Zu Recht verweist das BFM ferner auf die äusserst realitätsfremden Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer angeblich zur Information über den FIR vom 30. August 2004 gelangt sein will (A 8/20, S. 15). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der erwähnten "Speedy Trial Tribunal Bill 2002" eine Rekursfrist gegen entsprechende Urteile von 30 Tagen verankert wurde (vgl. dazu die im Internet abrufbare "Asian Political News" vom 2. Dezember 2002). Die nicht übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, das Gericht habe eine Appellationsmöglichkeit in seinem Fall verneint beziehungsweise sein Anwalt habe eine Beschwerde für aussichtslos erachtet (A 8/20, S. 8 respektive 16), muten demnach nicht nur ungereimt, sondern auch konstruiert an. Stichhaltige Beschwerdeargumente, welche eine andere Einschätzung des Falles rechtfertigen würden, sind den entsprechenden Eingaben nach dem Gesagten nicht zu entnehmen. D-6185/2006 Abgesehen davon hat die AL bei den Neuwahlen vom Dezember 2008 einen erdrutschartigen Sieg errungen (NZZ vom 31. Dezember 2008). Die angebliche Befürchtung des Anwalts des Beschwerdeführers, eine Anfechtung des Urteils mache aus politischen Gründen keinen Sinn, dürfte so kaum mehr haltbar sein. Entsprechend wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen an sich rechtstaatlicher Ermittlungen wegen eines Gewaltdelikts aufgrund falscher Aussagen verurteilt worden sein sollte, die Möglichkeit einer Prozessrevision in Anbetracht der aktuellen Situation vor Ort durchaus in Erwägung zu ziehen. Demzufolge muss er auch in diesem Lichte besehen aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aus politischen Gründen eine langjährige Haftstrafe absitzen zu müssen. Diesbezüglich kann ferner auf eine Passage in der Rekursschrift verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer seine Gefährdung auf die nunmehr obsolet gewordene Dominanz der BNP zurückführt (S. 4 der Eingabe vom 17. November 2006). Die Beschwerdeführerin brachte primär vor, wegen der Situation ihres Gatten ausgereist zu sein. Allerdings war sie kaum in der Lage, dessen angebliche Verfolgung anlässlich der Anhörung zu substanziieren. Zudem schilderte sie die angeblichen indirekten Drohungen durch politische Feinde ungereimt (A 9/9, S. 4 f.) Entsprechend ist auch bei ihr nicht glaubhaft, dass sie Opfer asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung wurde oder eine solche aktuell in Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. 3.4 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Bangladesch aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Ertei- D-6185/2006 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten D-6185/2006 Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Familie für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer als Familie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Beschwerdeführer verfügte vor Ort über ein offenbar gutes Einkommen als Geschäftsmann. Zudem leben auch Verwandte in Bangladesch (A 2/12, S. 2 f.) Es dürfte ihnen so gelingen, sich im Heimatland wieder zu etablieren. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- D-6185/2006 schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. November 2006 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6185/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

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