Abtei lung IV D-6181/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6181/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 25. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am gleichen Tag ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei Kurde und stamme aus Erbil, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt habe, dass er als Karosseriespengler mit eigener Werkstatt in Erbil gearbeitet habe, dass er etwa am 10. Juli 2008 von drei ihm vom Sehen her bekannten, bewaffneten Mitgliedern einer terroristischen Gruppe aufgesucht worden sei, dass diese Männer von ihm verlangt hätten, er solle in einem Auto einen Platz herrichten, wo sie ihre Sprengsätze deponieren könnten, dass er den Männern zu verstehen gegeben habe, er wolle das nicht tun, worauf diese ihm gesagt hätten, sie würden sich in cirka zwei bis drei Tagen wieder bei ihm melden, dass er aus Angst, beobachtet zu werden, erst am nächsten Tag zum Asaisch-Hauptquartier gegangen sei, um den Vorfall zu melden, dass am Mittag des folgenden Tages erneut zwei Angehörige dieser Terroristengruppe in seiner Spenglerei erschienen seien und ihm angekündigt hätten, dass sie in drei Tagen ein Auto zu ihm in die Werkstatt bringen würden, um die Arbeit ausführen zu lassen, dass die Männer ihm gedroht hätten, nicht zu den Asaisch zu gehen, ansonsten sie ihn umbringen würden, dass er aus Angst am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit gegangen und zwei Tage später nach Zakho gereist sei, dass er am 17. beziehungsweise 18. Juli 2008 den Irak verlassen habe und über die Türkei und Italien illegal am 11. August 2008 in die Schweiz eingereist sei, D-6181/2008 dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 18. September 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, dass dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Abreise habe bewusst sein müssen, dass er sich unterwegs beziehungsweise in jedem Gast- oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier werde ausweisen müssen, weshalb es nicht entschuldbar sei, dass er seine Identitätsdokumente angeblich aus Angst vor dem Verlust derselben zu Hause gelassen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der gesamten Reise vom Irak bis in die Schweiz nie kontrolliert worden und er wisse auch nicht, ob der LKW zwischen Istanbul und Venedig je kontrolliert worden sei, den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspreche, da er entsprechende Vorkommnisse mit Sicherheit mitbekommen hätte, falls er sich tatsächlich - wie von ihm behauptet - hinter dem LKW-Chauffeur in dessen Schlafkabine aufgehalten hätte, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Elemente enthielten, die offensichtlich der Lebenserfahrung widersprechen würden und unlogisch seien, weshalb es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handle, D-6181/2008 dass schwer nachvollziehbar sei, weshalb es überhaupt nötig sein sollte, die Karosserie eines Autos umzubauen, um einen Sprengstoffanschlag zu verüben, dass das geschilderte Auftreten der Terroristen (mehrmals beim Beschwerdeführer vorstellig geworden und weitere Besuche in der Werkstatt jedes Mal angekündigt) unrealistisch sei, dass die Vorbringen zudem substanzlos, oberflächlich und stereotyp geblieben seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 29. September 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 einen Nationalitätenausweis und eine irakische Identitätskarte im Original einreichen liess, D-6181/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-6181/2008 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine am 25. September 2008 verfasste und gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die D-6181/2008 Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, aufgrund des Todes seiner Tochter am 29. August 2008 sei seine Familie nicht in der Lage gewesen, ihm seine Identitätskarte früher zu schicken, nicht zu einer anderen Beurteilung führt, da die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass die nachträglich mit Eingabe vom 30. September 2008 im Original eingereichten Identitätsdokumente vorliegend auch nicht zu einer Kassation führen, zumal die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft sind (vgl. a.a.O. E. 5c.aa S. 109 f.), D-6181/2008 dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen mehrere Elemente enthalten, die klarerweise der Lebenserfahrung widersprechen und unlogisch sind, weshalb davon auszugehen ist, die von ihm vorgebrachte Gefährdungssituation sei lediglich konstruiert, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, keine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken vermag, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei- D-6181/2008 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer seit Geburt in Erbil lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-6181/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6181/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ B._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Einschreiben; Beilagen: Nationalitätenausweis, irakische Identitätskarte - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11