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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 D-618/2025

27. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,353 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-618/2025 law/fes

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (…).

D-618/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. August 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 15. August 2024 erklärte sie, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Weiter gab sie an, sie habe über einen Schutzstatus in Polen verfügt. A.c Mit der ihrer Rechtsvertretung zugestellten Verfügung vom 15. August 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs habe sich herausgestellt, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle. Konkret sei festzustellen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfüge und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Schutzalternative in anderem Staat) nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen sei. Das SEM beabsichtige deshalb, ihr Gesuch abzulehnen und ihre Wegweisung nach Polen anzuordnen. Sie erhalte die Gelegenheit, sich dazu bis am 5. September 2024 schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. A.d Mit persönlich verfasster Eingabe am 20. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM eine Stellungnahme ein, in der sie geltend machte, sie habe in Polen grossen Stress aufgrund der Situation in der Ukraine erlebt. Sie sei in Polen nicht unterstützt und diskriminiert worden. Ihre geistige und emotionale Gesundheit sei nicht sehr gut gewesen. Sie habe ihre Anstellung verloren und keine Unterkunft gehabt. Ihre einzige Möglichkeit sei es, in die Ukraine zurückzukehren, was ihr grosse Angst bereite. In der Schweiz lebe ihre Schwester B._______ (N […]). Nach Jahren von Stress und Einsamkeit würde sie gerne in der Nähe von jemandem sein. Sie sei bei schlechter Gesundheit und sei auf die Unterstützung einer Person in ihrer Nähe angewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ihren ukrainischen Reisepass (Nr. […]; vgl. SEM-act. […]-3/26) sowie ihre polnische PESEL-Identifikationsnummer (Nr. […]; Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności; elektronisches System zur Bevölkerungserfassung in Polen; Anm. des BVGer) und ihre polnische Abmeldebestätigung vom 9. August 2024 ein.

D-618/2025 B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 – eröffnet am 24. Januar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat (Polen) oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren oder mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 14. März 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2025 zur Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik vom 24. März 2025 (Poststempel: 27. März 2025) Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor-

D-618/2025 liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich – aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.5) – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung fest, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. Urteil des BVGer E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 [vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.; Anm. des BVGer]). Es komme unter anderem zum Tragen, wenn eine schutzsuchende Person ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen sei, über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 25. August 2024 geltend gemacht, sie verfüge über keine gültige PESEL-Nummer (Schutzstatus) mehr und somit über keine Aufenthaltserlaubnis mehr in einem EU-Mitgliedstaat. Zudem

D-618/2025 habe sie im Rahmen ihrer Stellungnahme ihre Abmeldung aus Polen eingereicht. Dieser Einwand überzeuge nicht. Falls die PESEL-Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert worden sei, könne diese auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Registrierung sei. Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung sei die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden. Aufgrund der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderung der einschlägigen polnischen Gesetzgebung werde der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert. Ihre Befürchtungen, sie werde in Polen im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, erweise sich somit als unzutreffend. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend Richtlinie 2001/55/EG) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Polen abzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe in Polen nachts in einer (…) gearbeitet, was sehr

D-618/2025 anstrengend gewesen sei. Sie habe gesundheitliche Probleme gehabt und ihr Einkommen verloren. Danach sei sie obdachlos gewesen und ohne jegliche Hilfe dagestanden, da sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe. Sie habe deshalb zu ihrer Schwester ziehen müssen. Diese lebe mit ihrer Tochter in der Schweiz. Ihre Schwester sei ihr eine wichtige Stütze und sie würde gerne ihre Nichte aufwachsen sehen. Sie habe in Polen unter Nierenproblemen, vor allem aber unter psychischen Schwierigkeiten gelitten. Sie habe nicht länger ohne ihre Familie leben können. Sie habe eine schwere Depression gehabt und eine Rückkehr nach Polen sei ihr nicht mehr möglich. In der Schweiz lerne sie Französisch, arbeite in einer Küche und sehe ihre Schwester regelmässig. Ihre Lebensumstände seien sicher und ihre Sicherheit und Gesundheit seien nicht mehr gefährdet. Sie könne als junge, alleinstehende Frau nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort oft belästigt worden sei und ohne die Unterstützung ihrer Familie nicht sicher wäre. Sie könne auch nicht in die Ukraine zurückkehren, da sie aus einer Region komme, die sich derzeit im Krieg befinde und in der das Leben unmöglich sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Ausreise aus der Ukraine vom 24. August 2022 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 14. August 2024 in Polen aufgehalten habe. Sie habe seither in keinem anderen Staat einen Wohnsitz begründet oder Schutz erhalten. Es bestehe daher kein ersichtlicher Grund, weshalb ihr in Polen kein vorübergehender Schutz mehr gewährt werden sollte. Die PE- SEL-Registrierung könne, sofern sie aufgrund einer (vorübergehenden) Landesabwesenheit deaktiviert worden sei, auf Antrag wiederhergestellt werden, wobei das Verfahren dasselbe wie bei einer Erstregistrierung sei. Die Beschwerdeführerin habe gesamthaft zwei Jahre in Polen gelebt und es sei ihr möglich gewesen, einer Erwerbsstätigkeit nachzugehen. Die von ihr geltend gemachten Umstände der schwierigen Arbeitsbedingungen und gesundheitlichen Beschwerden seien zwar bedauerlich, sie würden jedoch gesamthaft kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die erfolgte Erwerbstätigkeit sei eher als ein Zeichen gelungener Integration zu werten. Ebenso habe während ihres zweijährigen Aufenthaltes in Polen keinerlei Notwendigkeit einer engeren Bezugsperson bestanden, wie sie dies nun geltend mache. Während ihres Verbleibs in Polen habe sie eine PESEL- Nummer erhalten, mit welcher sie sich legal in Polen aufhalten und besagter Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Bezugnehmend auf die Ausführungen zur PESEL-Nummer im Entscheid des SEM vom 22. Januar 2025 sei die Gewährung des vorübergehenden Schutzes für die

D-618/2025 Beschwerdeführerin dementsprechend ausgeschlossen. Sie verfüge über eine valable Schutzalternative in Polen. Die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erweise sich ebenso als ausgeschlossen, da sie über eine valable Schutzalternative in Polen verfüge und der Wegweisungsvollzug sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Ebenso sei es ausgeschlossen, der Beschwerdeführerin gestützt auf dem Aufenthaltsstatus ihrer Schwester ein Aufenthaltsrecht nach Art. 44 AsylG zu gewähren. Schliesslich ergebe sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei zu ihrer Schwester nach Polen gereist, nachdem der Krieg begonnen habe. Diese sei die Person, die ihr am nächsten stehe. Sie hätten in Polen zusammengelebt und versucht, sich dort einzuleben. Doch mit der Zeit hätten die Umstände ihre Schwester gezwungen, in die Schweiz zu gehen. Allein zurückgelassen, habe sie vor grossen moralischen, emotionalen und physischen Schwierigkeiten gestanden. Sie habe schliesslich erkannt, dass sie nicht länger in Polen bleiben könne, und sich deshalb entschieden, in die Schweiz zu gehen, um bei ihrer Schwester zu sein, der einzigen Person, die ihr wirklich nahestehe. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

D-618/2025 b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen in Polen aufgehalten und dort eine PESEL-Nummer erhalten, bevor sie Polen freiwillig verlassen und in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht hat. 5.5 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., bestätigt im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine valable Schutzalternative. Der Rat der Europäischen Union hat schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen ist Polen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist mithin davon auszugehen, dass die

D-618/2025 Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren beziehungsweise erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden vorliegt, da die Beschwerdeführerin mit ihrem bis (…) 2030 gültigen ukrainischen Reisepass ohne weiteres selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise dort einreisen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.3). 5.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Flucht aus der Ukraine von ihrer Schwester (gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] handelt es sich um ihre Cousine) B._______, der in der Schweiz erstmals am 12. September 2022 und nach einer Ausreise in den Heimatstaat am 26. September 2023 ein zweites Mal der Schutzstatus S gewährt wurde, ganz oder teilweise unterstützt worden wäre. Sie vermag deshalb aus dem Umstand, dass ihre Schwester in der Schweiz lebt und sie dieser nahesteht, in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Im Weiteren stellte das SEM zutreffend fest, dass die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Schwester respektive Cousine, mit welcher sie gerne in der Schweiz zusammenleben möchte, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie fällt. Zum von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner

D-618/2025 mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen – wie etwa eine Schwester oder eine Cousine – sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln, weil ihre Schwester respektive Cousine B._______ lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester respektive Cousine auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – etwa wegen einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit – ersichtlich. Das SEM weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin stets besuchsweise bei ihrer Schwester respektive Cousine in der Schweiz aufhalten kann und diese sie jederzeit in Polen besuchen könne. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-618/2025 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – wie das SEM zutreffend festhält – ebenfalls nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, sie sei in Polen nicht sicher, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen künftigen Behelligungen an die polnischen Behörden wenden kann, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. Urteile des BVGer D-5599/2025 vom 22. September 2025 E. 8.3.2 und E-515/2025 vom 30. Januar 2025 E. 9.2.4). Bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen gesundheitlichen Probleme, unter denen sie in Polen gelitten habe (Nierenprobleme, psychische Schwierigkeiten), ist festzuhalten, dass diese problemlos auch in Polen behandelt werden könnten, sollte dies notwendig sein. Die Beschwerdeführerin macht auch keine anderen schwerwiegenden Erkrankungen geltend, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausnahmsweise gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch das Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse

D-618/2025 Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Nach dem Gesagten wäre – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig aus der Schweiz ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist ferner auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist daher nicht davon auszugehen, sie würde aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen gegebenenfalls die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Wie das SEM zutreffend ausführt, sollte es der Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen, dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige sowie ihres zweijährigen dortigen Aufenthaltes möglich sein, sich um eine Anstellung zu bemühen, dies zumal sie jung und arbeitsfähig sei und sich bereits in Polen aufgehalten habe, was ihre berufliche und soziale Reintegration in Polen erleichtern sollte, und sie sich im Falle von Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen könne. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der persönlichen Stellungnahme vom 20. August 2024 sowie die in der Beschwerde und der Replik beschriebenen

D-618/2025 Lebensumstände der Beschwerdeführerin führen hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung. Anzufügen bleibt, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Allfällige Integrationsbemühungen wie etwas das in der Beschwerde erwähnte Erlernen der französischen Sprache, können daher nicht berücksichtigt werden. 7.5 7.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit

D-618/2025 Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-618/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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