Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6178/2013
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Reto Mätzler, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).
D-6178/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 26. August 2010 und gelangte gleichentags legal in die Schweiz, wo er am 3. September 2010 um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 7. September 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 12. Oktober 2010 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Kabyle und habe von Geburt bis zur Ausreise im Dorf (…), Kanton (…), gelebt. Seit 2001 sei er Mitglied des Mouvement pour l'Autonomie de la Kabylie (MAK) und seit vier Jahren aktiv im Bereich der Menschenrechte tätig. Am 20. April 2009 beziehungsweise 2010 habe er im Zusammenhang mit einer Bewilligungspraxis für die Zeitung (Name), bei der er als Infographiker gearbeitet habe, von der Polizei eine Vorladung erhalten. Er habe dieser Vorladung Folge geleistet. Monate später habe er in derselben Angelegenheit erneut zur Polizei gehen müssen. Man habe ihn über seine Tätigkeit für die MAK befragt und gewarnt, dass dies sich nachteilig auf die Erteilung der Zeitungsbewilligung auswirken könnte. Am 4. August 2010 sei ihm zu Weiterbildungszwecken (laut Passeintrag: Formation théorique) ein Schengenvisum, gültig vom 26. bis 30. August 2010, durch die Schweizer Botschaft in Algier ausgestellt worden. Er sei von der Association des jeunes pour les droits de l'homme als Repräsentant der Menschenrechtsliga von Algerien für den 7. Menschenrechtsgipfel in Genf bestimmt worden. Man habe von ihm einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Algerien verlangt und gebeten, mit einer algerischen Flagge zu kommen. Den Bericht habe er – da zu politisch – für die Konferenz vor den UNO-Delegierten in Genf umschreiben müssen. Er habe indes auch einen Bericht über die Menschenrechtssituation der Kabylen in Algerien erstellt. Ferner habe er entschieden, eine kabylische Flagge mitzunehmen. Am Flughafen habe er zunächst problemlos die Polizeikontrollen durchlaufen können. Eine Nachkontrolle, um die kabylische Flagge zu beschlagnahmen, sei erfolglos geblieben. Aufgrund dieses Vorfalls sei ihm bewusst worden, dass Telefonate von ihm mit MAK-Mitgliedern in diesem Zusammenhang abgehört worden seien. Am 28. August 2010 habe er den abgeänderten Bericht über die Menschenrechtssituation in Algerien in Genf vorgetragen. Er habe sich jedoch geweigert, die algerische Flagge zu tragen. Er habe (Ereignis) getragen trotz Warnung eines Delegierten, wonach ein Angehöriger der algerischen Botschaft anwesend sein könnte. Am Vorabend der Rückkehr nach
D-6178/2013 Algerien habe er telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt. Dieser habe ihm berichtet, dass jemand vom Sicherheitsdienst im Dorf vorbeigekommen sei, sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt und auch Fragen gestellt habe, weshalb dieser beim Anlass in Genf die algerische Flagge abgelehnt und stattdessen (Ereignis) getragen habe. Ebenfalls habe er via E-Mails Warnungen von Mitgliedern der Bewegung im Falle einer Rückkehr erhalten. Ferhat Meheni, der Präsident der kabylischen Exilregierung ANAVAD, habe ihm geraten, ein Asylgesuch zu stellen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten (u.a. Unterlagen der UN-Tagung, neunseitiger Beitrag zur UN-Tagung, Mitgliederausweis der MAK, Stellungnahme des Gouvernement provisoire Kabyle, diverse Meldungen der kabylischen Nachrichtenagentur zur Situation von MAK-Mitgliedern sowie eine ANAVAD-Identitätskarte; vgl. auch A 3 S. 5 sowie A 15). B. Mit Eingabe vom 25. März 2011 erfolgte die Mandatsanzeige des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht für den Zeitpunkt nach Abschluss der Untersuchung und vor dem Fällen des Entscheids sowie um prioritäre Behandlung in casu ersucht. Ebenfalls fanden Dokumente (Internetausdrucke) Eingang in die Akten und es wurden Hinweise auf Internetseiten gemacht, welche das Engagement des Beschwerdeführers für die kabylische Sache belegen würden. Weitere Beweismittel wurden in diesem Zusammenhang mit Eingaben vom 14. und 16. September 2011, 14. Oktober 2011 sowie 11. Januar 2012 zu den Akten gereicht. C. Mit Schreiben des BFM vom 20. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dossier in seinem Fall noch nicht instruiert worden sei und daher ein Zeitpunkt für eine abschliessende Beurteilung seines Asylgesuchs nicht bekannt gegeben werden könne. Eine Behandlung seiner Angelegenheit erfolge gemäss der amtsinternen Prioritätenordnung. D. Am 14. März 2012 erfolgte die Mandatsanzeige durch den im Rubrum ge-
D-6178/2013 nannten Rechtsvertreter. Unter anderem wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass das Verfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu behandeln sei und eine Antwort betreffend das konkrete weitere Vorgehen beziehungsweise den zeitlich geplanten Abschluss des Verfahrens erwartet werde. E. Mit Schreiben des BFM vom 21. März 2012 wurde um Klärung des Mandatsverhältnisses beziehungsweise an wen die zukünftige Korrespondenz des Verfahrens zugestellt werden könne ersucht. Hinsichtlich des Verfahrensstandes wurde ausgeführt, dass das Dossier des Beschwerdeführers noch nicht habe instruiert werden können und dieses gemäss interner Prioritätenordnung nicht zu den prioritär zu behandelnden Fällen gehöre. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens könne daher nicht mitgeteilt werden. F. Mit Eingabe vom 27. März 2012 teilte der im Rubrum genannte Rechtsvertreter mit, dass er fortan die (alleinige) Vertretung des Beschwerdeführers innehabe. Gleichzeitig wurde um vollständige Akteneinsicht ersucht. G. Mit Schreiben des BFM vom 29. März 2012 wurde dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgegeben, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens werde auf das entsprechende Gesuch zurückgekommen. H. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer auf den zwischenzeitlichen nicht erkennbaren Fortschritt im Verfahren hinweisen und wünschte einen Abschluss des Untersuchungsverfahrens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form von voller Akteneinsicht. In seinem Antwortschreiben vom 4. März 2013 verwies das BFM auf sein Schreiben vom März 2012 (vgl. Bst. E), welches nach wie vor Gültigkeit habe. I. Mit Eingaben vom 13. März 2013 und 18. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Engagement für die kabylische Sache zu den Akten reichen. Mit erneutem Verweis auf die fast dreijährige Verfahrensdauer wurde dem BFM Frist bis zum
D-6178/2013 30. September 2013 zum Entscheid eingeräumt, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. J. Am 26. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gemäss Aktenverzeichnis gewährt, verbunden mit dem Hinweis, dass mit der Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme gegeben sei. K. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. September 2013 – eröffnet am 1. Oktober 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. So seien Ausführungen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Angaben im Zusammenhang rund um die unentdeckt gebliebene kabylische Flagge bei der Ausreise am Flughafen; Angaben im Zusammenhang mit der Suche am Wohnort des Beschwerdeführers in Algerien in seiner Abwesenheit in Verbindung mit der angeblichen Unkenntnis hinsichtlich seines Auslandaufenthalts; Stellen des Asylgesuchs auf Rat einer Drittperson) beziehungsweise im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich ausfallen würden (Zeitpunkt der zwei Vorladungen). Die polizeilichen Vorladungen seien erfolgt, um die Zeitungsaktivitäten des Beschwerdeführers zu legalisieren. Auch habe man ihn dabei bezüglich seiner MAK-Aktivitäten gewarnt. Weitere Nachteile habe er nicht geltend gemacht. Die Warnungen stünden sodann in keinem sachlichen Zusammenhang mit der legalen Ausreise. Er sei zu einer Konferenz eingeladen worden und erst nach Erhalt des Visums ausgereist. Zudem seien diese Nachteile nicht derart, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre (keine weiteren Vorladungen nach 2009 beziehungsweise 2010; Weiterführung von zwei Aktivitäten, darunter offenbar eine illegale, bis zur Ausreise; keine Bekanntgabe von weiteren Informationen über die persönliche Situation in Algerien seit 2010 trotz regelmässigen Kontakts mit der Familie; insgesamt sehr tiefes Gefährdungsprofil nicht zuletzt auch aufgrund unterbliebener weiterer Vorbringen hinsichtlich der Zeit vor der Ausreise von 2010). Die explizit auf
D-6178/2013 ihn bezogenen Beweismittel (Einschreibung, Badge oder MAK-Mitgliederausweis) vermöchten die Vorbringen nicht zu stützen, aufgrund des (Ereignis) beim Anlass in Genf in der Heimat Nachteile zu gewärtigen. Ebenfalls ungeeignet seien die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers über die Lage in der Kabylei. Diese vermöchten dessen effektiven Auftritt gemäss den behaupteten Umständen und Inhalten bei der Konferenz nicht zu belegen. Der Besitz einer Identitätskarte der ANAVAD, der Exilregierung der Kabylei, ändere daran nichts, zumal solche Dokumente übers Internet nicht nur leicht erhältlich seien, sondern auch nicht zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass die algerischen Behörden Kenntnis davon hätten. Die weiteren Beweismittel, welche Meldungen über Nachteile von MAK-Mitgliedern durch die algerischen Behörden oder Privatpersonen enthielten, würden aus kabylischen Quellen stammen und offenbar die Existenz gewisser Nachteile seitens der Behörden aufzeigen. Diese Nachteile hätten jedoch in keinem Fall nur annähernd eine gewisse Asylrelevanz entwickelt. Ebenfalls würden Angriffe von Drittpersonen gerichtlich untersucht, so dass die Schutzfähigkeit in diesen Fällen zu bejahen sei. Im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement (Zeigen der Flagge, Aktivitäten im Rahmen der MAK Suisse) sei aufgrund der wenigen Aktivitäten schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer für das algerische Regime gefährlich sein sollte. Im Lichte des Erwähnten und trotz der eingereichten Beweismittel gehe das BFM davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Profil auszumachen sei, welches ihn in den Fokus der algerischen Behörden rücken könnte. Weder die geltend gemachten Aktivitäten in Algerien noch diejenigen im Exil würden zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland führen. Die Furcht vor Verfolgung sei daher im Sinne des Asylgesetzes als unbegründet einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in der Heimat über ein Beziehungsnetz. Zudem habe er eine Ausbildung in (Bezeichnung der Ausbildung) erworben und sei als (Berufsbezeichnung) tätig gewesen. L. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
D-6178/2013 anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fand unter anderem eine in fremder Sprache gehaltene CD Rom mit beispielhaften Nachrichtensendungen des Beschwerdeführers auf WebTV Tamurt.TV vom (Datum 1), (Datum 2), (Daten 3), (Daten 4) sowie (Datum 5) Eingang in die Akten (Beilage 3). M. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Gericht vorerst detaillierte Angaben über den Inhalt des fraglichen Beweismittels zu machen und was er damit zu belegen gedenke, wobei die anbegehrten Angaben übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – gutgeheissen. und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. N. Mit Eingabe vom 18. November 2013 kam der Beschwerdeführer der Anordnung gemäss der Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 fristgerecht nach und reichte eine Übersetzung der Nachrichtensendung vom (Daten 4) ein. Zusätzlich fanden zwei E-Mails vom (Daten 6) Eingang in die Akten, welche in der Anhörung vom 12. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer vorgehalten worden seien, sich aber nicht mehr in den Akten befinden würden. O. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Sowohl der Inhalt der ins Deutsche übersetzten Sendung vom (Daten 4) von www.tamurt.tv, einem Internetfernsehsender, als auch derjenige der zwei beigelegten E-Mails von (Daten 6) seien nicht geeignet, die Erwägungen des BFM zu ändern. Zwar soll der Beschwerdeführer unter kabylischem http://www.tamurt.tv/
D-6178/2013 Namen (Berufsausübung), deren Reporter jedoch auch vor Ort in der Kabylei tätig seien. Worin gerade hierin der Beschwerdeführer mehr als andere gefährdet wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die zwei E-Mails seien wortkarg und würden bloss auf Vermutungen fussen, ohne Details anzugeben. Zudem seien seit 2010 offensichtlich keine weiteren, demnach aktuelleren und persönlichen Warnungen mehr erfolgt. P. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 17. Januar 2014 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen als Beweismittel eine Bestätigung von Amnesty International vom 16. Januar 2014 sowie zwei Zeitungsartikel (Schweizer Tageszeitungen 1 und 2) vom (Daten 7) bei. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin unter Fristansetzung angefragt, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. R. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-6178/2013 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
D-6178/2013 ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die beiden E-Mails von M.C. und N.M., welche nicht ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden seien, vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2013 nachgereicht wurden. Weshalb sich diese Dokumente nicht bei den Akten befanden, ist im Nachhinein nicht mehr zu rekonstruieren. Es ist aber festzustellen, dass die Vorinstanz von ihnen Kenntnis hatte (vgl. A 3 Ziff. 15 S. 5 und A 12 Fragen 97 ff. S. 11 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Aus dem Umstand, dass die beiden elektronischen Mitteilungen in der angefochtenen Verfügung keine explizite Erwähnung respektive Würdigung erfuhren, vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz begegnete der Argumentation, wonach aus den beiden Mails unmissverständlich hervorgehe, dass er durch den algerischen Geheimdienst gesucht beziehungsweise verfolgt werde, in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 (vgl. Bst. O hiervor sowie E. 3.2). Der Beschwerdeführer verlor in seiner Replik vom 17. Januar 2014 auf die entsprechenden Ausführungen des BFM indes kein Wort. Mithin unterzieht sich der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Würdigung. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 3.2 Die Vorinstanz erachtete die Suche nach dem Beschwerdeführer durch Organe des algerischen Staates im Zeitpunkt der Ausreise als nicht nachvollziehbar. Ebenfalls verneinte sie die Asylrelevanz seiner Darlegungen
D-6178/2013 inklusive derjenigen im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum gleichen Schluss. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Wie in E. 2.2 bereits angeführt, gilt vor Augen zu halten, dass der Beschwerdeführer und nicht die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat. Von daher gesehen erweist sich der pauschale Einwand der ungenauen, nicht nachvollziehbaren und letztlich konstruierten Argumentation der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe als verfehlt. Eine Klärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit der Suche nach der kabylischen Flagge am Flughafen oder der behördlichen Nachforschung am Wohnort in seiner Abwesenheit wird nicht herbeigeführt. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit einem Rucksack unterwegs und daher – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – die auf Hosentaschenformat zusammenfaltbare Flagge der Kabylei nicht in einer Aussentasche des Koffers versteckt gewesen sei, ist insofern unbehelflich, als in der Anhörung in diesem Zusammenhang die Rede von einer Tasche war vgl. (A 12 Fragen 82 und 83 S. 9). Das Auffinden der Flagge in diesem Gepäckstück hätte von in Durchsuchungen geschulten Leuten (Polizeibeamte), welche zudem über den zu suchenden Gegenstand gewusst haben sollen, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verhindert werden können. Auch ist kaum vorstellbar, dass im gegenteiligen Fall die Ausreise problemlos hätte fortgesetzt werden können (vgl. A 12 Frage 105 S. 11). Hinsichtlich der Begründung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Suche des Beschwerdeführers am Wohnort in seiner Abwesenheit – offenbar in Unkenntnis seines Aufenthalts im Ausland – wird in der Rechtsmitteleingabe lediglich vorgebracht, dies sei keineswegs unlogisch, sondern wahr. Nähere Hinweise oder irgendwelche zusätzlichen Aufschlüsse, welche diese Sichtweise in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu stützen vermöchten, unterbleiben. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, insbesondere in Berücksichtigung der in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit erwähnten Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit der Bildung, den ausgeübten Erwerbstätigkeiten und den geschilderten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche insgesamt das Bild einer selbstbewussten Person zeigen, die auch im Stande ist, sich selbst zu helfen sowie die für sie allenfalls erforderlichen und als angebracht erscheinenden Massnahmen zu ergreifen weiss, ist die Argumentation der Vorinstanz nicht vollkommen von der Hand zu weisen, wonach die Einholung des Rates
D-6178/2013 einer Drittperson zum Stellen des Asylgesuchs gegen eine persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers spreche. Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführte Widerspruch in Bezug auf die Datierung der beiden Vorladungen bleibt auf Beschwerdestufe im Grunde genommen unbestritten. Dieses von der Vorinstanz herangezogene und als abrundend zu verstehende Begründungselement wird bloss als überspitzt formalistisch und sehr gesucht bezeichnet. Ohne auf die Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang einzugehen, bleibt festzuhalten, dass ihm aus den beiden Vorkommnissen keine Nachteile resultierten, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG relevant sein könnten (vgl. A 12 Fragen 49 ff., insb. Frage 53, S. 6). An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen auf Seite 8 der Beschwerde (zu Ziff. 3. S. 4 der angefochtenen Verfügung) nichts. Dass der Beschwerdeführer nie ausgesagt habe, er habe zwei berufliche Tätigkeiten, darunter eine offenbar illegale, bis zur Ausreise weiterführen können, trifft in dieser Form nicht zu. Sowohl aus dem Protokoll anlässlich der Befragung im EVZ als auch aus demjenigen bei der Anhörung geht hervor, dass er bis 2010 zwei Arbeitsstellen innegehabt hat, wobei er – neben einer Tätigkeit als (Bezeichnung der Ausbildung) in einer mechanischen Werkstätte – bei der Zeitung (Name) schwarz gearbeitet (je travaille également au noir) und parallel ein eigenes bewilligungspflichtiges Projekt verfolgt habe (vgl. A 3 Ziff. 8 S. 2; A 12 Fragen 30 f. S. 4, Fragen 41 und 46 S. 5 sowie Frage 54 S. 6). Aus dem erhobene Einwand, wonach der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – sehr wohl seit 2010 weitere Informationen über seine persönliche Situation in Algerien eingereicht habe (vgl. A 28), vermag er letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, stehen die gemäss diesem Aktenstück gegenüber seinen nächsten Familienangehörigen von anonymer Seite ausgestossenen und ihn betreffenden Morddrohungen doch im Zusammenhang mit seiner in der Schweiz ausgeübten (Berufsausübung) (vgl. auch E. 3.4.5) und nicht – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt – mit irgendwelchen Begebenheiten zur Zeit vor seiner Ausreise im Jahre 2010. 3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Einschreibung, Badge, MAK-Mitgliederausweis), welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als ungeeignet einstufte, dessen Vorbringen zu stützen, dass er aufgrund (Ereignis) beim ONUG-Anlass in Genf im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Nachteile zu gewärtigen habe, zeigte das BFM auf, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, um zu dieser Feststellung respektive Schlussfolgerung zu gelangen. In der Rechtsmitteleingabe wird auf die Würdigung der entsprechenden Beweismittel durch
D-6178/2013 die Vorinstanz nicht weiter eingegangen, sondern lediglich der pauschale Einwand erhoben, die sinngemässe vorinstanzliche Behauptung in diesem Zusammenhang könne nur als politisch naiv bezeichnet werden. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für die auf Beschwerdestufe vertretene Sichtweise bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Es erstaunt von daher gesehen, dass der in regelmässigem Kontakt mit der Familie im Heimatland stehende Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, spezifische aus seinem Auftritt in Genf allenfalls resultierende nachteilige Konsequenzen der algerischen Behörden in Erfahrung zu bringen, um diese für eine Gefährdungssituation sprechenden Erkenntnisse alsdann in das Asylverfahren einfliessen zu lassen (vgl. A 12 Fragen 17, 18 und 19 S. 3). Allein die handschriftlichen Notizen über die Lage in der Kabylei erachtete die Vorinstanz als ungeeignet, den effektiven Auftritt gemäss den behaupteten Umständen und Inhalten bei der ONUG zu beweisen. Aus dieser redaktionell etwas ungeschickten Formulierung vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal – wie im Zusammenhang mit den oben erwähnten und gewürdigten Beweismitteln – die Teilnahme am ONUG-Anlass nicht in Abrede gestellt wird. Es ist eher davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Sinne einer anschliessenden Begründung respektive Weiterführung der vorangegangen Argumentation für den Beschwerdeführer allfällig nachteilige Auswirkungen aufgrund der handschriftlichen Notizen als nicht wahrscheinlich erachtete. Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei immer davon ausgegangen, beim 7. Menschenrechtsgipfel habe es sich um eine von den United Nations (UN) organisierte Veranstaltung gehandelt, dahinter stehe jedoch die Psychosekte Scientology, ist nicht weiter einzugehen, da damit keine asylrelevante Verfolgung dargelegt wird. Mit Entschiedenheit ist der Vorwurf des Beschwerdeführers zurückzuweisen, das BFM unterstelle ihm, eingereichte Unterlagen ohne realen Hintergrund aus dem Internet zu kopieren. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Beweismittel (ID-Karte der ANAVAD, der Exilregierung der Kabylei) um ein – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – einzelnes Dokument handelt. Sodann führte das BFM lediglich aus, dass solche Dokumente leicht übers Internet erhältlich seien und im Übrigen nicht zwingend davon ausgegangen werden müsse, die algerischen Behörden hätten davon Kenntnis. Mit andern Worten sprach die Vorinstanz aufgrund dieser Überlegungen dem erwähnten Dokument die beweisrechtliche Bedeutung ab, deswegen (asyl- )relevante Nachteile im Heimatland befürchten zu müssen. Was die Beweismittel von kabylischen Medien anbelangt, welche über Nachteile von
D-6178/2013 MAK-Mitgliedern berichten, so braucht auf diese nicht eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer setzt den entsprechenden Erwägungen des BFM (die aus kabylischen Quellen stammenden Beispiele zeigten, dass gewisse Nachteile seitens der Behörden offenbar existieren, diese [Nachteile] jedoch in keinem Fall nur annähernd eine gewisse Asylrelevanz entwickelt hätten) in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen. Er lässt es bei den Ausführungen bewenden, wonach er die staatliche Unterdrückung, der sich MAK-Repräsentanten in Algerien ausgesetzt sähen, bereits mit eingereichten Beweismitteln dokumentiert habe. Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die weiteren Belege für die "virulente Gewalt gegen Kabylen und MAK-Vertreter" (Beilagen 7 und 8 der Beschwerde) ändern hinsichtlich der Frage der Asylgewährung nichts. Dem mehrseitigen, nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Bericht des European Strategic Intelligence and Security Center (ESISC), Note d'analyse vom 15. April 2010 (Beilage 7), ist mangels Fallbezugs die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Der Artikel über einen Entführungsfall in Sachen MAK und Drohungen gegen Angehörige der MAK und Ferhat Mehenni vom 19. September 2011 (Beilage 8) wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (A 15 Dokument 11 S. 6 und 7 sowie S. 11 und 12) und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die kabylische Sache, insbesondere im Rahmen seiner (Berufsausübung) für den Internetfernsehsender www.tamurt.tv., bei einer Rückkehr nach Algerien einer grossen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in irgendeinem Militärgefängnis ohne jeglichen Kontakt zur Aussenwelt verschwinden. 3.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind http://www.tamurt.tv/
D-6178/2013 und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 3.4.5 In casu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht als derart einstufte, dass er für das algerische Regime eine ernstzunehmende Gefahr hätte darstellen sollen. Daran ändert auch der Einwand mit dem Verweis auf das Aktenstück A 28 nichts, geht doch aus den Erwägungen des BFM hervor, dass es in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zu dieser Schlussfolgerung gelangte (vgl. auch E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die diesbezügliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden, zumal es der Beschwerdeführer grundsätzlich unterlässt, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich Art und Umfang seines exilpolitischen Engagements aufzuzeigen. Auch vermag er nicht klar darzulegen, inwiefern er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung haben muss (vgl. A 12 Fragen 108 und 121 S. 12 f.). Die eigentlich erstmals in der Rechtsmitteleingabe etwas näher umschriebenen und mit entsprechenden Beweismitteln untermauerten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind aber nicht geeignet, eine zu seinen Gunsten sprechende Ausgangslage zu bewirken. Ohne im Einzelnen auf die teilweise als überzeichnet zu qualifizierenden Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, ist im Zusammenhang mit dessen (Berufsausübung) und der daraus abgeleiteten Gefährdungssituation zunächst auf die Begründung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 hinzuweisen, wonach nicht
D-6178/2013 nachvollziehbar sei, inwiefern der unter kabylischem Namen (Berufsausübung) Beschwerdeführer gestützt auf vor Ort in der Kabylei tätige Reporter mehr als andere gefährdet sein soll (vgl. Bst. O hiervor). Dem Inhalt der zu den Akten gereichten Übersetzung einer als beispielhaft zu verstehenden Nachrichtensendung ist zudem zu entnehmen, dass sich deren Informationsgehalt auf die Schilderung von Einzelvorkommnissen beziehungsweise -schicksalen von sich zugetragenen Begebenheiten im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Algerien beschränkt, und die Sendung nicht ein hauptsächlich mit Vehemenz vermitteltes politisches Programm zur Verwirklichung der Ziele der Unabhängigkeitsbewegung der Kabylei zum Gegenstand hat, was "die abscheuliche algerische Diktatur in den Grundfesten" erschüttern und dem Beschwerdeführer deshalb ein von den heimatlichen Behörden zu bekämpfendes Profil verleihen würde. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die MAK unter anderem öffentliche Veranstaltungen und Meetings in ihrem Gebiet abhält, bei denen sogar ihre Führungsmitglieder als Redner zu aktuellen Themen auftreten. Nicht zuletzt ist auch zu erwähnen, dass die Bewegung beispielsweise am 9. November 2014 ihre 26 neuen Führungsmitglieder unter Namens-, Berufs- und Ressortnennung, inklusive der zuständigen Personen in der Diaspora, auf ihrer offiziellen Webseite veröffentlichte (vgl. http://www.makabylie.info). Unter diesem Blickwinkel betrachtet erscheint eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers insgesamt nicht wahrscheinlich. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Insbesondere vermögen die nicht weiter substanziierten Ausführungen in der Replik vom 17. Januar 2014, wonach Amnesty International der Fall eines algerischen Staatsangehörigen bekannt sei, der aufgrund seines Engagements im Menschenrechtsbereich von den algerischen Behörden intensiv überwacht worden sei und heute als Flüchtling in der Schweiz lebe, zu keiner anderen, zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Beurteilung zu führen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder – auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht hat, einer solchen Verfolgung ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 4.
D-6178/2013 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am (Datum 8) eine Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs gegenstandslos geworden. Diese Anordnungen des BFM fallen mit der Zuerkennung des Aufenthaltstitels ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30). Es erübrigen sich somit weitere Erörterungen zum Wegweisungspunkt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. M hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 6.2 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014) gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 4 das neue Recht. Abs. 4., letzter Satz, hält fest, dass Art. 110a (unentgeltliche Rechtspflege) nicht auf die die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (anwaltliche Verbeiständung) abgewiesen (vgl. Bst. M hiervor). Nach dem Gesagten bleibt Ziffer 4 des Dispositivs der genannten Verfügung somit unverändert bestehen.
D-6178/2013 6.3 Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung bemisst sich im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes – der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung – sind die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten, so dass diesbezüglich keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6178/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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