Abtei lung IV D-6175/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Rumänien, beide vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6175/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – ethnische Roma rumänischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C._______ – zusammen mit ihrem Sohn X._______ (dessen Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-8786/2007 vom 9. Januar 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben) am 27. Juli 2006 Rumänien und gelangten am 13. August 2006 illegal in die Schweiz; am darauffolgenden Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 4. September 2006 und der Anhörung vom 21. September 2006 jeweils im EVZ (...) im Wesentlichen vor, dass die ethnischen Roma in Rumänien im Alltag benachteiligt würden. Deshalb habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Roma zusammen beim Präfekten das Gespräch gesucht. Der Bürgermeister habe davon Kenntnis bekommen. Im April, Mai oder Juni 2003 sei der Beschwerdeführer beim Bürgermeister einkaufen gegangen. Bereits am Eingang seien jedoch zwei Bodyguards und der Bürgermeister gestanden, die ihn ausgefragt hätten. Danach hätten sie ihn aus dem Geschäft geworfen. Dabei sei der Beschwerdeführer gestolpert und in eine Fensterscheibe gefallen, welche zerbrochen sei. In der Folge sei er in die Intensivstation überwiesen worden und habe sich insgesamt zirka 60 Tage lang in Spitalpflege befunden. Er habe sich schwere Verstümmelungen (Sehnenriss) an der rechten Hand zugezogen. Der Bürgermeister sei um die Gesundheit des Beschwerdeführers derart besorgt gewesen, dass er ihm die Spitalpflege bezahlt habe. Später hätten die Beschwerdeführenden oft Probleme mit der Polizei gehabt. Im Februar beziehungsweise März oder April 2005 seien sie vom Polizeiposten entfernt worden, als sie die von einem Rumänen an ihrer Tochter im Januar 2005 begangene Vergewaltigung hätten melden wollen. So hätten sie diese strafrechtliche Tat nicht anzeigen können. Im Frühjahr 2006 sei ihr Haus von den Wassermassen weggeschwemmt worden. Zur Untermauerung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom (...) und weitere medizinische Unterlagen D-6175/2006 betreffend sein Herzleiden ein. Zudem gab er ein Schreiben der Kommune zu den Akten, welches die Zerstörung seines Hauses thematisieren würde. C. Mit Verfügung vom 29. September 2006 – gleichentags eröffnet – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben und beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und deshalb der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel (eine Fürsorgebestätigung, ein Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Februar 2004 über Rumänien sowie ein Monotoring-Bericht der Europäischen Kommission zu Rumänien von 2005) wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 6. November 2006 zwei ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer, datiert auf den 28. Oktober 2006 und den 1. November 2006, zu den Akten reichen. F. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK stellte mit Zwischenverfügung vom 16. November 2006 fest, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2006 nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte. Somit sei die Verfügung des BFM vom 29. September 2006, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffe, in D-6175/2006 Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung (vgl. Ziffer 3 der obgenannten Verfügung) sei damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Antragsgemäss werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Am 22. Dezember 2006 gingen bei der ARK weitere, den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte vom 20. und 21. Dezember 2006 sowie eine Medikamentendosierungskarte, datiert auf den 21. Dezember 2006, ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, innert Frist noch allfällige vorhandene gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers mit einem aktuellen Bericht zu belegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), welcher insbesondere die Frage beantworten solle, ob und bejahendenfalls weshalb sich der Beschwerdeführer momentan in ambulanter oder stationärer medizinischer Behandlung befinde, ob er auf Therapien und/oder Medikamente angewiesen sei und – zutreffendenfalls – auf welche, und wie die medizinischen Prognosen für den Beschwerdeführer lauten würden. I. Am 3. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen aktuellen Arztbericht (datiert auf den 1. Februar 2010) und ein Laborblatt, beide betreffend den Beschwerdeführer, zu den Akten. Auf die Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen. J. Am 10. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des Arztzeugnisses vom 1. Februar 2010 sowie ein Einladungsschreiben der (...) vom 20. Januar 2010 samt Fragebogen, ein Rezeptschreiben des den Arztbericht ausstellenden Mediziners und eine Terminkarte der (...) (letztere betreffend die Beschwerdeführerin) zu den Akten. Auf D-6175/2006 den Inhalt dieser Schriftstücke wird – soweit für den Entscheid ausschlaggebend – nachfolgend Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Verfügung der ARK vom 16. November 2006 ausgeführt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des D-6175/2006 Inhalts der Beschwerdeschrift davon aus, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon die Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 29. September 2006 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden beschränken sich zwar grundsätzlich darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen ihrer Angehörigkeit zur Minderheitsethnie der Roma und der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu bestreiten, jedoch fechten sie zumindest sinngemäss auch die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Rumänien an, weshalb in der Folge auch letztgenannter Punkt zumindest summarisch geprüft wird. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-6175/2006 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Rumänien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Rumänien, welches seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem figuriert Rumänien seit dem 25. November 1991 auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten "safe countries" (Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden D-6175/2006 Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Rumänien ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft Rumäniens bei der EU und beim Europäischen Rat implizit das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdungslage als solche vermutungsweise ausschliesst. Vorliegend wurde zwar geltend gemacht, in Rumänien würden ethnische Minderheiten wie zum Beispiel die Roma diskriminiert und ihnen werde beispielsweise der Gang zur Justiz erschwert oder sogar verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist aber darauf zu verweisen, dass Rumänien – wie vorgängig bereits ausgeführt – vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat eingestuft wird und diese Qualifikation unter anderem ein funktionierendes Justizsystem voraussetzt. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. In Rumänien sind die Rechte der ethnischen Minderheiten in der Verfassung besonders geschützt und es wurde zudem ein Antidiskriminierungsgesetz erlassen. Überdies sind in Rumänien die ethnischen Minderheiten im Abgeordnetenhaus des Zweikammernparlaments mit einer reservierten Anzahl von Sitzen dauernd vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die politische Lage in Rumänien eine Rückführung der Beschwerdeführenden klarerweise nicht als unzumutbar erscheinen lässt. 4.3.2 Zu prüfen bleibt mithin, ob ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers oder sonstiger individueller in der Person der Beschwerdeführenden D-6175/2006 liegenden Hindernisgründen unzumutbar ist. Bei dieser Prüfung ist im Wesentlichen auf den aktuellen Arztbericht vom 1. Februar 2010 betreffend den Beschwerdeführer einzugehen. Der behandelnde Arzt betreut den Beschwerdeführer hausärztlich seit dem 9. Juli 2007 und berichtet vor allem über die diagnostizierte koronare Herzkrankheit, hat dieser doch bereits einen Herzinfarkt erlitten. Zusammenfassend hält der Arzt fest, dass keine neuen koronaren Ereignisse aufgetreten seien trotz leider ungenügender Kontrolle der Risikofaktoren, was vordringliche Aufgabe der medizinischen Betreuung gewesen sei und noch zu optimieren sein werde. Der behandelnde Arzt gibt in seinem Bericht auch Auskunft über die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers. Betreffend die koronare Erkrankung kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand inzwischen fachmännisch und mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt worden ist, und der Beschwerdeführer von der professionellen und qualitativ hochstehenden medizinischen Betreuung in der Schweiz profitieren konnte. Eine Nachfolgebehandlung in Rumänien betreffend die koronare Herzerkrankung ist somit möglich. Zudem wird im erwähnten Arztbericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme Mitte März 2010 einen Termin auf der (...) hat (vgl. Einladungsschreiben vom 20. Januar 2010 / Termin: 16. März 2010; Sachverhalt, vorstehend B. J). Diesbezüglich hält der behandelnde Arzt jedoch fest, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers nur schon aus sprachlichen Gründen schwer möglich sein werde. Mithin erscheint es sinnvoller, wenn der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in seiner Heimat untersuchen lässt, wo es auch keine Sprachbarrieren geben wird. Auch Rumänien verfügt über ausreichende medizinische Strukturen, welche insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der Psychiatrie anbieten. Im eingeforderten aktuellen Arztbericht vom 1. Februar 2010 sind schliesslich weder Angaben zur Handverletzung noch zur Erkrankung an Hepatitis B zu entnehmen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese früher geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sich zumindest nicht verschlimmert haben. Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, dass es ihnen ihre wirtschaftliche Situation nicht erlaube, die medizinische Betreuung in Rumänien mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Gemäss gesicherten D-6175/2006 Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden zurückkehrende Migranten in ihren jeweiligen Heimatbezirken unter anderem auch medizinisch versorgt. Grundsätzlich gibt es eine staatlich festgelegte Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen, welche in der Regel gratis sind. Die medizinische (Mindest-) Versorgung in Rumänien obliegt den (Herkunfts-) Bezirken von Migranten. Zwar können dabei regionale Unterschiede und mögliche Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Volksgruppen nicht ausgeschlossen werden. Sollte indes der Beschwerdeführer in Rumänien trotzdem kostenpflichtige Behandlungen oder Medikamente dringend gebrauchen, steht es ihm offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten – beispielsweise die Angabe des nächstgelegenen Spitals, welches in der Lage ist, den Beschwerdeführer medizinisch zu betreuen, Abklärungen betreffend die Verfügbarkeit und die entsprechenden Besorgungsmöglichkeiten für die notwendigen Medikamente (die aktuelle Medikation ist im Arztbericht vom 1. Februar 2010 aufgeführt) usw. – beinhalten kann. Schliesslich können abgewiesene Asylsuchende während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten sowie allenfalls auch die Übernahme der Kosten für die in dieser Zeit notwendigen Kontrollen beantragen. Damit wäre namentlich in einer Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e). Es ist sowohl dem gesundheitlich zwar angeschlagenen Beschwerdeführer, vor allem aber auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, in ihrem Heimatland wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sowohl die Beschwerdeführerin – mit Gelegenheitsarbeiten beispielsweise im Reinigungsbereich (vgl. Vorakten A2, S. 2) – als auch der Beschwerdeführer – mit unregelmässigen Schweisserarbeiten (vgl. Vorakten A3, S. 2) – bestritten ihren Lebensunterhalt (mit Hilfe ihres inzwischen offenbar nach Rumänien zurückgekehrten Sohnes X._______) vor ihrer Ausreise selbständig. Diese oder andere Beschäftigungen können die Beschwerdeführenden nach wie vor ausüben. Nach einer Übergangszeit, die durch die Gewährung der D-6175/2006 medizinischen Rückkehrhilfe überbrückt werden kann, ist es für die Beschwerdeführenden möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und auch Geld für die medizinische Versorgung zu verdienen. Auch wenn das Ausmass der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht verkannt werden darf, ist für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal dem eingereichten aktuellen Arztbericht vom 1. Februar 2010 nicht entnommen werden kann, dass die Rückkehr nach Rumänien eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde (siehe in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch medizinisch als zumutbar erweist. 4.3.3 Schliesslich verbrachten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in die Schweiz ihr ganzes bisheriges Leben in Rumänien. Sie sind also mit den Lebensumständen ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem verfügen sie in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Vorakten A2, S. 3 bzw. A3, S. 3), welches sie zusätzlich unterstützen kann. 4.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-6175/2006 7. Mit Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 16. November 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, und sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen – weshalb sie weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beachten sind – ist das Gesuch gutzuheissen. Mithin werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-6175/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 13