Abtei lung IV D-617/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Rumänien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-617/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine ethnische Roma rumänischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...) – zusammen mit ihrem Sohn (...) ihren Heimatstaat Anfang November 2006, gelangte am 5. oder 6. November 2006 in die Schweiz und reichte am 7. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Anlässlich der Befragung im EVZ Kreuzlingen vom 13. November 2006 und der Anhörung vom 4. Dezember 2006 ebenda durch die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie bis Ende August 2006 in (...), Region (...), wohnhaft gewesen sei. Am 7. Januar 2005 sei sie von drei "Handlangern" des Bürgermeisters von (...) in ein Auto gezerrt, in einen Wald gebracht und dort von einem der Männer vergewaltigt worden. Als ein Roma des Weges gekommen sei, hätten die Männer von ihr abgelassen. Ihre Eltern hätten deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Zeuge der Vergewaltigung sei von der Polizei wegen seiner Roma-Zugehörigkeit nicht akzeptiert worden. Zudem seien ihr Bruder und ihre Mutter von Angestellten des Bürgermeisters geschlagen worden. Auch ihr Vater sei vom Bürgermeister schwer verletzt worden. Als Folge der Vergewaltigung sei sie schwanger und am 15. September 2005 Mutter eines Sohnes (...) geworden. Nachdem ihre Eltern ausgereist seien, sei es ihr noch schlechter gegangen. Sie sei auf der Strasse schrecklich beschimpft worden und der Bürgermeister habe ihr im Oktober 2006 gedroht. Die Eltern der Beschwerdeführerin reichten in Begleitung deren Bruders am 14. August 2006 in der Schweiz je ein Asylgesuch ein, wobei sie dieselben Verfolgungsgründe wie die Beschwerdeführerin geltend machten. In der Folge wurden die Asylgesuche der Eltern (...) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2010 letztinstanzlich vollumfänglich abgewiesen; das Verfahren des Bruders (...) wurde bereits am 9. Januar 2008 vom selben Gericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem dieser als verschwunden zufolge unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden war. D-617/2007 C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 – eröffnet am 3. Januar 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft qualifiziert werden, weshalb sie den Anforderungen an Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2007 (ebenfalls per Telefax übermittelt) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 sei aufzuheben und es sei ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte diverse ihren Vater betreffende ärztliche Berichte, und der Sozialdienst des Kantons (...) mit Schreiben vom 25. Januar 2007 eine die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffende Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 verlegte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. D-617/2007 G. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Replikrecht. H. Am 30. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. I. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 27. November 2009 (Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit Zwillingen schwanger und der Geburtstermin im April 2010 sei. Diesbezüglich reichte sie eine Kopie des Berichtes der Ultraschalluntersuchung im Spital (...) vom 29. Oktober 2009 zu den Akten. Der Vater der erwarteten beiden Kinder sei Türke und habe eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es sei noch unsicher, ob sie heiraten würden. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die Identität des angeblichen Vaters ihrer erwarteten Zwillinge bekannt zu geben sowie eine diesbezügliche Vaterschaftsanerkennung und die Bescheinigung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung einzureichen. K. In ihrem Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des angeblichen Vaters ihrer erwarteten Zwillinge unter Angabe seiner Wohnadresse zu den Akten. Er lebe seit 2003 in der Schweiz und sei berufstätig. In kurzer Zeit werde seine jetzige Ehe geschieden und er die Beschwerdeführerin heiraten. Eine Vaterschaftsanerkennung habe er noch nicht unterschrieben, aber er werde dies so schnell wie möglich nachholen, verbunden mit der Bitte, die Frist für deren Eingabe den Umständen nach zu erstrecken. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsanerkennung nicht nachgereicht. D-617/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-617/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 22. Dezember 2006 führte die Vorinstanz vorab aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Vergewaltigung wiesen in wesentlichen Bereichen Widersprüche auf, welche an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zweifeln liessen. Sie führe beispielsweise in der Befragung im EVZ an, dass ihr Vater schwer verletzt worden sei, als er sich beim Bürgermeister habe beschweren wollen, da die Polizei die Anzeige wegen ihrer Vergewaltigung nicht habe entgegen nehmen wollen (vgl. A1, S. 5 f.); auch ihre Mutter und ihr Bruder seien verletzt worden, als sie sich nach der Vergewaltigung an die Polizei und an den Bürgermeister zwecks Erstattung einer Anzeige gewandt hätten (vgl. A1, S. 6). In der Anhörung hingegen habe die Beschwerdeführerin zwar ausgesagt, dass sich ihre Mutter und ihr Bruder nach der Vergewaltigung an die Polizei gewandt hätten, um Anzeige zu erstatten; da ihnen das Geld gefehlt habe, hätten sie sich an keine andere Behörde mehr gewandt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass ihre Eltern geschlagen worden seien, als sie sich nach der Vergewaltigung an den Bürgermeister gewandt hätten (vgl. A10, S. 3 f.). Auf Nachfrage hin habe sie lediglich gesagt, ihre Mutter sei im Zusammenhang mit den Ereignissen von 2003 geschlagen worden (vgl. A 10, S. 4). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung dargelegt, dass ihr der Bürgermeister im Oktober gedroht habe, sie erneut zu vergewaltigen (vgl. A1, S. 5 und 7). In der Anhörung habe sie diese angedrohte Vergewaltigung indes mit keinem Wort erwähnt und selbst auf mehrmaliges Nachfragen hin lediglich gesagt, dass der Bürgermeister sie gefragt habe, weshalb sie nicht mit ihren Eltern weggefahren sei, und er sie mit Schimpfwörtern tituliert habe. Erst auf Vorhalt hin habe sie hinzugefügt, dass der Bürgermeister auch eine erneute Vergewaltigung seitens seiner Leute erwähnt habe. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige es sich, in diesem Kontext auf vor- D-617/2007 handene Ungereimtheiten und Unsubstanziiertheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ihre Vorbringen hinsichtlich der Vergewaltigung im Januar 2005 sowie der damit verbundenen Vorkommnisse hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Sie mache Diskriminierungen seitens der Behörden geltend. Zudem mangle es ihr an Geld. Bei ihrer Grossmutter habe sie nicht bleiben können, da diese auch kein Geld habe. Sie habe keine Hilfe und keine Unterstützung erhalten und zudem bei einer Überschwemmung ihr Haus verloren. Sie könne überdies nicht einmal in einen Laden gehen, ohne beschimpft zu werden (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 1 und 11). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Diskriminierung betreffe, sei einzuräumen, dass in Rumänien Angehörige der Roma Opfer von ethnisch motivierter Diskriminierung werden könnten. Diese Situation habe ihren Ursprung hauptsächlich in einer sozialen Ausgrenzung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen sich ein grosser Teil der Roma ausgesetzt sähe. Die Medien Rumäniens tendierten ebenfalls dahin, die Mitglieder dieser Minderheit anzuschwärzen und würden somit ein rassistisches Gedankengut in Teilen der Bevölkerung begünstigen. Trotzdem erreichten diese Vorurteile und Benachteiligungen nicht eine Intensität, welche Angehörigen der Roma ein menschenunwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglichen würde. Die rumänische Regierung habe zahlreiche Massnahmen ergriffen, um dem Problem der Diskriminierung der Roma entgegenzuwirken. Sie habe insbesondere ein Programm zur beruflichen Orientierung und Beschäftigung geschaffen, welches die soziale Integration der Roma verbessere. Ausserdem sei die Gemeinschaft der Roma in Rumänien tief verwurzelt und gut organisiert. Sie verfüge über eine grosse Anzahl von Vereinen, ihre eigene politische Partei (Partida Romilor) und über Abgeordnete im rumänischen Parlament. Zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass sie gemäss eigenen Angaben bis kurz vor ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter in (...) gewohnt habe. Dort habe sie keine Probleme gehabt und sei auch einer Arbeit nachgegangen. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten daher als nicht asylrelevant qualifiziert werden und hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG D-617/2007 nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, das BFM erachte ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Vergewaltigung als widersprüchlich. Tatsache sei jedoch, dass einige Mitglieder ihrer Familie vor und nach ihrer Vergewaltigung unter verschiedenen Umständen von den lokalen Behörden misshandelt worden seien. Es sei daher durchaus möglich, dass sie die Daten der Ereignisse verwechselt habe. Ihr Vater sei 2003 und 2005 vom Bürgermeister von (...) beziehungsweise von seinen Angestellten geschlagen worden. Beim ersten Mal, weil er Sozialhilfe habe beantragen (vgl. A10, S. 11) und beim zweiten Mal, als er sich wegen der Nichtannahme der Anzeige durch die Polizei betreffend die Vergewaltigung habe beschweren wollen (vgl. A1, S. 5). Ihr Vater sei jetzt sogar arbeitsunfähig (vgl. A10, S. 2). Ihre Mutter und ihr Bruder seien unter anderen Umständen von den lokalen Behörden auch geschlagen worden (vgl. A10, S. 2) Dazu sei folgendes zu erwähnen: Während der zweiten Anhörung habe die Dolmetscherin Druck auf sie ausgeübt, damit sie nichts Schlechtes über ihr Land erzähle. Daher sei die Übersetzung sehr problematisch. Die Dolmetscherin stamme aus Rumänien, sei aber keine Roma. Dies sei ein Beweis dafür, dass sie als Roma diskriminiert werde. Zudem werfe ihr die Vorinstanz vor, sie habe nur während der Erstbefragung die angedrohte Vergewaltigung durch den Bürgermeister dargelegt. In Wirklichkeit habe sie während der direkten Bundesanhörung erklärt, dass der Bürgermeister ihr kein anständiges Wort gesagt und sie beschimpft habe (vgl. A10, S. 9). Schliesslich habe sie hinzugefügt, dass dieser Mann eine erneute Vergewaltigung seitens seiner Leute angedroht habe (vgl. A10, S. 11). Diesen Widerspruch könne sie somit erklären und diese Bedrohung untermauere ihre begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ergänzend verwies die Beschwerdeführerin überdies auf die Zeitschrift "ASYL" und die Rechtsprechung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) betreffend Glaubhaftmachung, insbesondere was vergewaltigte Frauen betreffe. Wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ARK sei ein relevantes Verfolgungsmotiv zu erkennen, wenn eine Verfolgung in diskriminierender Weise allein an das Geschlecht anknüpfe. Die ARK D-617/2007 sei diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor dem Verfolger in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liege. Schon vor dieser Rechtsprechung seien in der Praxis frauenspezifische Fluchtgründe berücksichtigt und eine asylrelevante Verfolgung angenommen worden, beispielsweise im Fall einer erlittenen Vergewaltigung durch Träger staatlicher Hoheitsgewalt, weil es der betroffenen Frau nicht zumutbar gewesen sei, eine Strafanzeige gegen die Fehlbaren einzureichen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer ähnlichen Situation. Sie sei zwar von einem Verwandten des Bürgermeisters vergewaltigt worden, das Kriterium der Staatlichkeit der Verfolgung sei aber vor einigen Monaten aus der Schweizerischen Praxis weggefallen. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass die von der Familie eingereichte Anzeige Erfolg habe. Ihr Vergewaltiger sei ein Verwandter des Bürgermeisters. Die Tatsache, dass sie vom Bürgermeister bedroht worden sei, erneut vergewaltigt zu werden, und er ihr geraten habe, den Ort zu verlassen (vgl. A1, S. 7), sei ein Beweis dafür, dass er versuche, ihren Peiniger zu schützen. Die Polizei habe ihre Mutter ausgelacht, als sie Anzeige erstattet habe (vgl. A10, S. 7). Deswegen habe sie keinen Zugang zu einer effizienten Schutzinfrastruktur. Zudem halte sie fest, dass sie als Angehörige der Roma unter Diskriminierung leide. Sie werde von der Polizei nicht wahrgenommen. Der Zeuge der Vergewaltigung sei nicht zugelassen worden, da er auch ein Roma sei (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 3). Eine Schwester ihres Vergewaltigers habe zur Mutter der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle weggehen, sie bräuchten keine Zigeunerkinder (vgl. A10, S. 8). Auch bei der Überschwemmung ihres Hauses hätten sie keine Unterstützung erhalten (vgl. A10, S. 2). In (...) gebe es weder einen Roma- Verein noch einen Roma-Sprecher (vgl. A10, S. 4). Deswegen müsse sie Massnahmen erdulden, die ein Verbleiben in ihrem Land unter menschenwürdigen Umständen verunmöglichten. Es liege ein unerträglicher psychischer Druck vor, der mit ihrer Rasse beziehungsweise ihrer Nationalität verbunden sei. Aus diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1) und/oder Anhörungsprotokoll (A10) diverse Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich im Januar 2005 erlittene Vergewaltigung und D-617/2007 der damit verbundenen Vorkommnisse dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dass diese Vorbringen den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2007 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich jedoch in Wiederholungen, welche sie bereits an der Anhörung und/oder der Befragung bereits zu Protokoll gegeben hat. 4.4 Betreffend die Anzeigestellung nach der Vergewaltigung fallen dem Bundesverwaltungsgericht zunächst weitere Widersprüche auf. So seien sie zu viert bei der Polizei gewesen. Sie und ihr Vater seien jedoch nicht dabei gewesen, sondern ihr Bruder, ihre Mutter und der Zeuge (vgl. A10, S. 3). Es waren somit drei Personen, welche bei der Polizei angeblich Anzeige erstattet haben. Zudem sei nichts schriftlich fixiert vgl. A10, S. 3) beziehungsweise die Anzeige nicht angenommen worden. Auf die Nachfrage hin, warum der angebliche Vergewaltiger geflüchtet sei, da er doch gar nichts habe befürchten müssen, erwiderte die Beschwerdeführerin, die Anzeige sei erst beim zweiten Mal aufgenommen worden (vgl. A10, S. 7). Überdies konnte die Beschwerdeführerin ihre angeblich erlittene Vergewaltigung nicht durch ein Arztzeugnis attestieren, obwohl sie zwei Tage danach zu einem Arzt gegangen sei und er die Vergewaltigung bestätigt habe (vgl. A10, S. 7). Da nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Rumänien unentgeltlich ist, kann davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin bei Wahrunterstellung der erlittenen Vergewaltigung diese auch kostenlos bestätigt hätte. Es ist auch unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, ob sie krankenversichert ist oder nicht (vgl. A10, S. 7). Zudem erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Vergewaltigung offenbar keine psychischen Probleme erlitten hat, wurden solche doch zumindest während der Anhörung, bei welcher ausschliesslich weibliche Personen anwesend waren, mit keinem Wort erwähnt. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die durch Angestellte des Bürgermeisters ihrem Vater zugefügte Handverletzung sind auch D-617/2007 widersprüchlich. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2006 gab sie zu Protokoll, der Bürgermeister der Ortschaft (...) habe ihren Vater schwer verletzt und als Folge dieser Verletzung sei der rechte Arm des Vaters unbrauchbar geworden (vgl. A1, S. 5). Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin dann zu Protokoll, dass die Angestellten des Bürgermeisters ihren Vater umgestossen hätten und er dadurch seinen rechten Arm verloren habe (vgl. A10, S. 2). Nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Vater der Beschwerdeführerin lediglich einen Sehnenriss an der Hand erlitten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 15. Februar 2010), seine rechte Hand also nicht verloren. Weiter sind auch die Angaben betreffend Zeitpunkt der Zufügung der Verletzung widersprüchlich. Bei der Befragung im EVZ beraumte sie diesen auf den Januar 2005 an, als der Vater sich beim Bürgermeister beschwerte, da Letzterer die Anzeige der Vergewaltigung nicht entgegennehmen wollte. Der Vater der Beschwerdeführerin gab den entsprechenden Zeitpunkt jedoch zwischen April bis Juni 2003 an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6175/2006 vom 15. Februar 2010). Die Beschwerdeführerin korrigierte dann ihre Aussage anlässlich der Anhörung und terminierte den Zeitpunkt der ihrem Vater zugefügten Verletzung neu auf das Jahr 2003 (vgl. A10, S. 11). Weiter spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der angeblichen Verfolgung der Beschwerdeführerin, dass ihr Bruder (...) – welcher anscheinend auch von den Leuten des Bürgermeisters geschlagen und schwer am Auge verletzt worden sei (vgl. A10. S. 2) – in der Zwischenzeit offenbar freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 9. Januar 2008). Es erübrigt sich hiermit auf die zahlreichen weiteren Ungereimtheiten – wie beispielsweise die Aussagen ihre Ausreise betreffend – näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, anlässlich der zweiten Anhörung habe die Dolmetscherin Druck auf sie ausgeübt, ist unbeheflich, zumal während der Anhörung neben der Sachbearbeiterin des BFM auch eine Hilfswerkvertreterin anwesend war und die Beschwerdeführerin sich bei diesbezüglichen Problemen an diese hätte wenden können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin das Protokoll vom 4. Dezember 2006 dann auch ohne jedwelche Einwendungen unterschrieben. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihrem Vorbringen, dass Artikulationsschwierigkeiten bei vergewaltigten D-617/2007 Frauen durchaus Raum für nicht ganz präzise Schilderungen des Geschehens sein könnten, nicht durchzudringen. Es kann auch diesfalls damit gerechnet werden, dass zumindest die wesentlichen Eckpunkte des Sachverhalts widerspruchsfrei wiedergegeben werden können. Auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten betreffend ihren Vater kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ihres Vaters und ihrer Mutter wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 15. Februar 2010 unter anderem auch als zumutbar bewertet. 4.6 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, welche sie Anfang November 2006 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Sie sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. Überdies sind sie auch – wie beispielsweise die Zerstörung ihres Hauses durch eine Überschwemmung – nicht asylrelevant. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. J und K). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-617/2007 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Rumänien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-617/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Rumänien – welches seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem figuriert Rumänien seit dem 25. November 1991 auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten "safe countries" (Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Rumänien ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft Rumäniens bei der EU und beim Europäischen Rat implizit das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdungslage als solche vermutungsweise ausschliesst. Vorliegend wurde zwar geltend gemacht, in Rumänien würden ethnische Minderheiten wie zum Beispiel die Roma diskriminiert und ihnen werde bei- D-617/2007 spielsweise der Gang zur Justiz erschwert oder sogar verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist aber darauf zu verweisen, dass Rumänien – wie vorgängig bereits ausgeführt – vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat eingestuft wird und diese Qualifikation unter anderem ein funktionierendes Justizsystem voraussetzt. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. In Rumänien sind die Rechte der ethnischen Minderheiten in der Verfassung besonders geschützt und es wurde zudem ein Antidiskriminierungsgesetz erlassen. Überdies sind in Rumänien die ethnischen Minderheiten im Abgeordnetenhaus des Zweikammernparlaments mit einer reservierten Anzahl von Sitzen dauernd vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die politische Lage in Rumänien eine Rückführung der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar erscheinen lässt. 6.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gemäss Akten gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise in die Schweiz bei ihrer Grossmutter in (...) gelebt und dort ihren Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn mit der staatlichen Kinderzulage und Gelegenheitsarbeiten als Raumpflegerin verdient hat (vgl. A10, S. 10). Auch die Grossmutter erhielt eine staatliche Rente (vgl. A10, S. 10). Zudem hat die Beschwerdeführerin früher auch schon in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. A1, S. 2). Sie verfügt also über erste berufliche Erfahrungen. Für die Unterstützung bei der Betreuung ihres Kindes – beziehungsweise in Zukunft ihrer Kinder – kann sie zudem auf die Unterstützung ihres intakten familiären Umfeldes (vgl. E. 6.4.3 nachstehend) zählen. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin verbrachte vor ihrer Ausreise in die Schweiz ihr ganzes bisheriges Leben in Rumänien. Sie ist folglich mit den Lebensumständen ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem verfügt sie in ihrer Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A2, S. 2 f. bzw. A10 S. 9 f.), welches sie – neben der finanziellen Unterstützung durch den Staat – zusätzlich unterstützen kann. Zudem ist ihr Bruder (...) offenbar nach Rumänien zurückgekehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 9. Januar 2008). Auch der Vollzug der Wegweisung der Eltern wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 15. Februar 2010 bestätigt. Sodann dürfte auch die Reintegration des inzwischen etwas mehr als fünfjährigen Sohnes in seinem Heimatland möglich sein, zumal er sich aufgrund seines sehr jungen Alters noch in einer starken D-617/2007 Abhängigkeit zu seiner Mutter befindet. Eine Rückkehr nach Rumänien hat somit nicht zur Folge, dass der Sohn aus einer sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen würde, in der er namentlich durch einen Schulbesuch in massgebender Art geprägt worden wäre. Die Beschwerdeführenden dürften sich somit in ihrer Heimat wieder integrieren können. 6.4.4 Schliesslich ist die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, ihres Kindes (...) und der im April 2010 erwarteten Zwillinge auf einen medizinisch vertretbaren Zeitpunkt anzuberaumen und gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. 6.4.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, zu gegebenem Zeitpunkt für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid D-617/2007 verschoben. Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, sie ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat und diese nach wie vor gegeben ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-617/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Geburtstermin der Zwillinge der Beschwerdeführerin (voraussichtlich im April 2010) gebührend Rechnung zu tragen und die Ausreisefrist entsprechend grosszügig anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 18