Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6165/2025
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Urs Jehle, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 5. August 2025 / N (…).
D-6165/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) geboren zu sein. A.b Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 9. Mai 2025 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juli 2025 erklärte er, er gehöre der Ethnie der B._______ an und sei in C._______ in Guinea geboren. Seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt; er glaube, er kenne dieses seit der 2. oder 3. Klasse, nachdem der Lehrer ihnen gesagt habe, sie sollten ihre Eltern danach fragen. Er wisse nicht mehr, wofür er in der Schule das Geburtsdatum gebraucht habe. Der Lehrer habe in jeder Klasse den Namen, das Geburtsdatum und das Alter der Schüler genannt und sie hätten dies bestätigen müssen. Ob er eines der älteren oder jüngeren Kinder in der Klasse gewesen sei, wisse er nicht. Seinen Geburtstag habe er nie gefeiert, weil das Geld gefehlt habe. Die Schule habe er bis zur 6. Klasse, die er nicht abgeschlossen habe, besucht. Wenn er sich nicht irre, habe er die 4. Klasse wiederholt. Er wisse nicht, wie alt er beim Schulbeginn gewesen sei. Auch wisse er nicht mehr, wie alt er gewesen sei, als er sein Geburtsdatum in der 2. oder 3. Klasse habe mitteilen müssen. Wenn er sich nicht irre, sei er (…) Jahre alt gewesen, als er mit der Schule aufgehört habe. Danach habe er seiner Mutter auf dem Markt geholfen. Wie viele Jahre er das gemacht habe, könne er (leider) nicht sagen. Im Jahr (…) sei er für die Schule zu seinem Onkel mütterlicherseits nach D._______ gezogen. Der Onkel habe ihn jedoch nicht unterstützt, weshalb er wieder nach C._______ zurückgekehrt sei. Er habe zwei Brüder und drei Halbbrüder, von denen er nur die Namen nennen könne, die Geburtsdaten oder Alter seien ihm nicht bekannt. Er sei Ende (…) aus Guinea ausgereist und damals (…) Jahre beziehungsweise, wenn er sich nicht irre, (…) Jahre alt gewesen. Über E._______, F._______, G._______ und H._______ sei er in die Schweiz gelangt. In H._______ habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe dort denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis in Kopie sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. A.d Das vom I._______ am 23. Mai 2025 erstellte forensische Altersgutachten ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung (gleichentags erfolgt) ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von (…) bis (…) Jahren
D-6165/2025 und ein Mindestalter von (…) Jahren, wobei die Volljährigkeit nicht zu beweisen und die Minderjährigkeit möglich sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten könne allerdings nicht zutreffen. A.e Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer sprach sich in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2025 gegen die beabsichtigte Altersanpassung aus. A.f Am 25. Juni 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) mit Bestreitungsvermerk. A.g Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 einen ablehnenden Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche ging gleichentags beim SEM ein. Der Stellungnahme lag ein Bericht der Klassenlehrperson des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 zur Alterseinschätzung bei. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) erfasst. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 13. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffer 6 (ZEMIS-Eintrag) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) zu berichtigen und auf den (…), eventualiter auf den (…) festzusetzen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, die Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss ersuchte er eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Rahmen einer vorsorg-
D-6165/2025 lichen Massnahme festzustellen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom 2. April 2025 (je in Kopie) bei. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 fest, die Rechtssache sei in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS- Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren D-6098/2025 betreffend Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt worden. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Behandlung des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) ab. E. E.a Mit Urteil D-6098/2025 vom 22. September 2025 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dargelegte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht und ging von seiner Volljährigkeit aus. E.b Unter Hinweis auf dieses Urteil wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2026 aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Beschwerde vom 13. August 2025, soweit sie den ZEMIS-Eintrag betreffe, festhalten wolle. E.c Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 antwortete er unter Beilage von vier Fotografien, welche seine Minderjährigkeit untermauern würden, er halte an der Beschwerde fest, und beantragte gleichzeitig seine Einvernahme vor Gericht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D-6165/2025 F.b Das SEM verzichtete auf eine Vernehmlassung und teilte den entsprechenden Verzicht mit Aktennotiz vom 3. Juni 2026 mit. Das Gericht stellte diese dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Eine Koordination des mit Urteil D-6098/2025 vom 22. September 2025 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Wegweisungsvollzug und des vorliegenden Verfahrens betreffend ZEMIS-Eintrag erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz verkenne die strukturellen Realitäten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Ländern wie Guinea, für die es in der Praxis regelmässig unmöglich sei, Originaldokumente zu beschaffen. Die pauschale Anforderung entsprechender Nachweise, ohne eigene Abklärungsmöglichkeiten auszu-
D-6165/2025 schöpfen, laufe auf eine faktische Beweisvereitelung hinaus. Dies sei mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. 4.2 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat das SEM den in Kopie eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunde, Schülerausweis) einen nur geringen Beweiswert beigemessen, weil sie käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher seien, da sie keine überprüfbaren Merkmale enthielten. Aufgrund dieser Einschätzung – welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. nachfolgend, E. 8.1) – und des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, mit denen er sein Geburtsdatum nachweisen könnte, bestand für das SEM zu Recht kein Anlass für weitere Abklärungen. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG (SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
D-6165/2025 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 5.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung ([…] [eventualiter (…)]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3).
D-6165/2025 5.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Beweisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterscheiden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend Alter des Beschwerdeführers aus, seine Angaben würden auf ein anderes als das angegebene Alter hindeuten. Zwar habe er im Asylverfahren und auch in H._______ konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, einige Angaben im Rahmen der EB UMA würden aber Zweifel am angegebenen Alter wecken. So habe er erklärt, er habe sein Alter in der zweiten oder dritten Klasse von seiner Mutter erfahren und dieses dann in der Schule angeben müssen. In jeder Klasse habe der Lehrer den Namen, das Geburtsdatum und das Alter der Schüler genannt und er habe seine Angaben jeweils bestätigen müssen. Als er im Verlauf der Befragung zum Alter bei Schulbeginn befragt worden sei, habe er angegeben, dieses nicht zu kennen. Auch das Alter in der zweiten oder dritten Klasse, welches er angeblich mehrmals in der Schule habe bestätigen müssen, habe er nicht mehr gewusst. Darauf angesprochen seien seine Angaben sehr vage und teilweise ausweichend gewesen (SEM-act. 16, F1.17.04). Auch erstaune es, dass er angeblich sein eigenes Geburtsdatum kenne, nicht die Geburtsdaten oder das Alter seiner Geschwister (SEM-act. 16, F3.01). Zwar habe er eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis eingereicht, welche den (…) als Geburtstag aufführen würden; diesen komme aber nur ein geringer Beweiswert zu, zumal sie vor Fälschung nicht sicher seien, keine überprüfbaren Merkmale enthielten und käuflich erwerbbar seien. Er habe sein geltend gemachtes Alter damit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen können. Das angegebene Alter von (…) Jahren und (…) (recte: […]) Monaten könne ferner gemäss dem Bericht des I._______ vom 23. Juni (recte: Mai) 2025 nicht zutreffen. Die entsprechend vorgenommene Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) erscheine adäquat und entspreche der geltenden Asylpraxis. Die Einschätzungen einer Lehrperson könnten die Ergebnisse einer naturwissenschaftlich fundierten Altersabklärung nicht umstossen.
D-6165/2025 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, es sei angesichts seines Bildungsstandes, seines jungen Alters sowie der traumatisierenden Erlebnisse auf der Reise nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Details erinnere. Er habe im gesamten Verfahren durchgehend und widerspruchsfrei angegeben, am (…) geboren zu sein. Sein teilweises Unwissen habe er nachvollziehbar erklären können, habe doch das Alter für ihn und seine Familie keine grosse Rolle gespielt und die Geburtstage seien nicht gefeiert worden. Er könne sich jedoch daran erinnern, dass sein jüngerer Bruder circa ein oder zwei Jahre jünger sei. Seine Aussagen seien insgesamt ein starkes Indiz für das geltend gemachte Alter. Die eingereichten Dokumente seien inhaltlich stimmig, formal dem Erscheinungsbild guineischer Geburtsurkunden beziehungsweise Schulausweise entsprechend aufgebaut und enthielten keinerlei objektive Hinweise auf eine Fälschung. Dass es sich dabei um Kopien handle, vermöge den Beweiswert zu mindern, aber keineswegs vollständig aufzuheben. Zudem liege eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Dokumenten und seinen persönlichen Angaben vor, was mangels gegenteiliger Belege ein gewichtiges Indiz für die Authentizität der Angaben darstelle. Das SEM verkenne die strukturellen Realitäten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Ländern wie Guinea, zumal es ihnen in der Praxis regelmässig unmöglich sei, Originaldokumente zu beschaffen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Die eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Schülerausweises seien unter Berücksichtigung der Umstände als Indiz für das angegebene Alter zu würdigen. Indem die Vorinstanz das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit qualifiziere, obwohl darin die Minderjährigkeit als möglich erachtet werde, untergrabe sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen. Im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung lasse die vorliegende Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu. Dem Urteil BVGE 2018 VI/3 sei klar zu entnehmen, dass in Fällen wie hier, in denen das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbeinrespektive Skelettaltersanalyse unter achtzehn Jahren liege, sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Es stelle eine Kompetenzüberschreitung dar, dass die Vorinstanz ein von Experten angefertigtes Gutachten eigenmächtig neu interpretiere und zu einem anderen Fazit als diese komme. Schliesslich sei die Einschätzung der Klassenlehrperson, welche ihn täglich begleite und betreue, als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten.
D-6165/2025 6.3 Im Schreiben vom 13. Februar 2026 wurde darauf hingewiesen, dass das gesamte Auftreten des Beschwerdeführers, seine Erscheinung und sein Verhalten in keiner Weise einem (…)jährigen jungen Mann entsprechen würden. Der persönliche Eindruck lasse nur den Schluss der Minderjährigkeit zu, was die beigefügten Fotografien verdeutlichen würden. Auch das Altersgutachten erachte die Minderjährigkeit als möglich, und der Bericht der Lehrperson habe die kindliche Entwicklung und das altersentsprechende Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls bestätigt. Selbst wenn der (…) als Geburtsdatum wissenschaftlich ausgeschlossen sein sollte, bleibe jedenfalls der (…) deutlich wahrscheinlicher als das derzeit eingetragene Geburtsdatum vom (…). Damit sich das Gericht selbst einen persönlichen Eindruck verschaffen könne, werde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, mit denen er sein Geburtsdatum nachweisen könnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Papiere bemüht hätte, hätte er die Behörden von seiner Minderjährigkeit überzeugen wollen (vgl. zu seiner Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die in Kopie beigebrachten Dokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis) sind – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – nicht fälschungssicher und zudem leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen – selbst im Original eingereicht – nur ein geringer Beweiswert zukommen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-658/2024 vom 15. Mai 2026 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen namentlich auch in keiner Weise erläutert, unter welchen Umständen die Geburtsurkunde im Jahr (…) ausgestellt worden sein soll und weshalb sein Vater (als «déclarant», vgl. Beweismittel, ID-Nr. 001/1) überhaupt die Ausstellung derselben zu jenem Zeitpunkt beantragt haben soll. Ebenso wenig wurde erläutert, auf Grundlage welcher Informationen das Dokument verfasst worden sein soll. Das Altersgutachten vom 23. Mai 2025 hat zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht zutreffen kann (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A.d). Er vermag daher weder aus der Geburtsurkunde noch aus dem Schülerausweis, welche sich beide auf das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) stützen (vgl. Beweismittel, ID- Nr. 001/1, 002/4), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten; dies unbesehen dessen, dass er in H._______ und im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz dasselbe Geburtsdatum angegeben hat.
D-6165/2025 7.2 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d). Unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung lässt sich damit keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen. Das Altersgutachten ist demnach in der Beurteilung der geltend gemachten Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ausser Acht zu lassen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Argumentation, wonach die Vorinstanz die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen untergrabe, wenn sie das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit qualifiziere, obwohl darin die Minderjährigkeit als möglich erachtet werde, läuft ins Leere. Denn aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, dass die Vorinstanz das Gutachten als Indiz für die Volljährigkeit betrachtet hätte. Sie hat im Zusammenhang mit dem Altersgutachten lediglich festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) (recte: […]) Monaten nicht zutreffen könne, da das Gutachten ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren sowie ein Mindestalter von (…) Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung ergeben habe. Diese Feststellung stimmt mit den Schlussfolgerungen im Gutachten überein (vgl. SEM-act. 23, Ziff. 5 Zusammenfassende Beurteilung). Eine Kompetenzüberschreitung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich die Vorinstanz zur Begründung des im ZEMIS erfassten Geburtsdatums vom (…) hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer bei der EB UMA zum Alter gemachten Angaben und die Tatsache, dass keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht wurden, gestützt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Nachdem sich anhand des vorliegenden Altersgutachtens keine zuverlässige Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- oder Volljährigkeit machen lässt, kommt einer Gesamtwürdigung der Beweislage respektive – nachdem keine Beweismittel hinsichtlich des Alters vorgelegt wurden – den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 5). 7.3 Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter und damit das angegebene Geburtsdatum ist aufgrund seiner Angaben zu bezweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 7.1; auch Sachverhalt, Bst. A.b). Namentlich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wie alt er in der zweiten oder dritten Klasse war, was von ihm jedoch zu erwarten gewesen wäre, musste er doch angeblich in jeder Klasse seinen Namen, sein Geburtsdatum und sein Alter bestätigen. Auch hätte vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Geburtsdatum an-
D-6165/2025 geblich nennen konnte, davon ausgegangen werden, dass er auch die Geburtsdaten und das Alter seiner Geschwister hätte angeben können. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach das Alter für ihn und seine Familie keine grosse Rolle gespielt habe und die Geburtstage nicht gefeiert worden seien, sowie der Hinweis auf seinen Bildungsstand, sein junges Alter und die traumatisierende Reise sind als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass seine Klassenlehrperson von seiner Minderjährigkeit ausgeht und die vom SEM vorgenommene Alterskorrektur auf (…) Jahre als Missverständnis erachtet (vgl. dazu entsprechender Bericht vom 9. Juli 2025 [SEM-act. 42]), nichts zu seinen Gunsten. Gleiches gilt für den vom Rechtsvertreter im Schreiben vom 13. Februar 2026 geschilderten persönlichen Eindruck und die eingereichten Fotografien, zumal das äussere Erscheinungsbild einer Person in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.4 m.H.). 7.4 Es besteht für das Gericht kein Anlass, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3913/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6 m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gerichtliche Einvernahme zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums beitragen könnte. Die entsprechende Beweisofferte ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum ([…]) – wie auch der eventualiter geltend gemachte (…) – nicht wahrscheinlicher erscheint als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]). Da das Gericht das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum deutlich wahrscheinlicher erachtet als das vom Beschwerdeführer angegebene, ist das eingetragene Geburtsdatum ([…]) unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag
D-6165/2025 des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 9. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6165/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
D-6165/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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