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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2018 D-6163/2018

19. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,130 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6163/2018

Urteil v o m 1 9 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).

D-6163/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im September 2014 und gelangte am 9. August 2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die vom SEM am 21. August 2015 durchgeführt wurde, wurde der Beschwerdeführer nicht nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat befragt. A.c Am 30. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die Behörden nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause gewesen seien. Als er Eritrea verlassen habe, habe er seine Dienstwaffe bei sich zu Hause zurückgelassen. Da die Behörden die Waffe nicht zurückerhalten hätten, habe es zu Hause oft Probleme gegeben. Die Behörden hätten die Waffe nicht mitnehmen wollen; sie hätten der Mutter gesagt, sie solle dort bleiben, wo sie sei, seine Mutter trage die Verantwortung dafür. Seine Mutter sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Sein Vater und einer seiner Brüder seien im Militärdienst, mehrere Geschwister hätten Eritrea verlassen. Bevor er Soldat gewesen sei, habe er das Land seiner Familie bewirtschaftet und (…). Ab dem Jahr 2005 habe er (…) besucht, im Jahr 2007 habe er (…) abgebrochen. (…). Als sie ihn einmal hätten mitnehmen wollen, sei er in die Wildnis geflohen. In einer Nacht habe er (…); bewaffnete Soldaten seien (…) eingedrungen. Es habe ein grosses Durcheinander gegeben und seine Mutter habe das Bewusstsein verloren. Zuvor habe man sie in der Kaserne festgehalten, von wo sie geflohen sei. Nachdem er (…) habe, sei er festgenommen worden. Man habe ihm eine Waffe gegeben, die er angenommen habe, wonach man seine Mutter freigelassen habe. Als er beim Militär gewesen sei, habe er seine Familie nicht mehr unterstützen und (…) können. Er habe (…) und sei deshalb ausgereist. Als man ihn (…) abgeführt habe, sei er 48 Stunden lang gefesselt worden. Am dritten Tag habe man ihm eine Waffe ausgehändigt und gesagt, er könne drei Wochen lang zu Hause bleiben und dann in der Nähe des Dorfes gelegenen Kaserne Dienst leisten. Sein militärischer Vorgesetzter habe ihm dann verboten, (…). Da er damit nicht einverstanden gewesen sei, sei der Brigadeführer informiert worden, der sich mit den Dorfältesten getroffen habe. Es sei entschieden worden, dass er nur Militärdienst leisten müsse. Er habe mit Freunden über

D-6163/2018 diese Situation gesprochen und man habe sich geeinigt, dass man Eritrea verlassen und in einem Nachbarland Asyl beantragen werde. Seine Kollegen seien weggegangen und er sei in der Kaserne geblieben. Er habe die Waffe immer tragen müssen. Einmal habe er den Soldaten gesagt, er müsse die Notdurft verrichten und habe sich entfernt. Er sei nach Hause gegangen, habe die Waffe mit Zubehör aufs Bett gelegt und sich auf den Weg gemacht. Er habe einen Zettel zurückgelassen, auf dem er mitgeteilt habe, dass er das Land verlassen werde. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er habe zwei Vorladungen erhalten. Seine Eltern seien aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Da er sich nicht gemeldet habe, sei seine Mutter mitgenommen worden. Er habe nach Erhalt der ersten Vorladung weiter (…) gearbeitet, sich gleichzeitig aber auch versteckt. Nachdem er der zweiten Vorladung keine Folge geleistet habe, seien sechs Soldaten (…) gekommen, um ihn mitzunehmen. Seine Mutter sei bereits etwa zehn Tage zuvor in die Kaserne mitgenommen und dort festgehalten worden. Er habe seine Mutter danach zum ersten Mal wieder gesehen, als er am Sonntag (…) habe und die Soldaten gekommen seien. Er wisse nicht, ob sie aus der Kaserne geflohen sei oder ob man ihr erlaubt habe, zu gehen. (…) seien zwei Soldaten gekommen, draussen habe er noch vier weitere gesehen. Man habe ihn gefesselt und zur nahe gelegenen Kaserne gebracht. Man habe ihn in einen Raum gebracht, in dem man ihm die Waffen ausgehändigt habe. Er sei dort zweimal 24 Stunden gefesselt worden. Er habe verstanden, dass er nach drei Wochen zur Kaserne zurückkommen müsse, was er getan habe. Als er angekommen sei, habe man ihm gesagt, er könne nicht mehr (…). A.d Am 12. September 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte aus, er habe in Eritrea (…) und seine Familie unterstützt. Dann sei er von den Behörden in den Militärdienst eingezogen worden. Man habe ihn gefangen genommen und gefesselt. Anschliessend habe man ihm eine Waffe gegeben und ihn nach Hause geschickt, wo er habe warten müssen. Danach sei er von zwei Soldaten mitgenommen und nach C._______ gebracht worden. Man habe ihm nicht erlaubt, weiterhin (…) zu gehen und ihn bestraft, wenn er es trotzdem getan habe. Zirka im 12. Monat habe er C._______ verlassen und sich vor dem Militär versteckt. Zwischendurch sei er (…) gegangen und er habe auch die Kühe gehütet. Etwa im achten Monat des Jahres 2014 sei er dann geflohen – er habe sich vom Militär entfernt und sei direkt in die Wildnis gegangen. Er habe sich über zwei Monate in der Wildnis versteckt, nachdem er C._______ verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter mehrmals mitgenommen worden. Bevor sie freigelassen worden sei, habe sie

D-6163/2018 eine Bürgschaft hinterlegen müssen. Falls er nach Eritrea zurückkehren müsse, würden viele Fragen gestellt. Er habe die Waffe und die Patronen bei der Wache in der Kaserne beziehungsweise bevor er die Grenze überquert habe weggeschmissen. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am 28. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Am 31. Oktober 2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 25. Oktober 2018. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2018 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung zwecks Präzisierung der Beschwerdeanträge und der entsprechenden Begründung. F. Mit Beschwerdeverbesserung vom 7. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es seien Wegweisungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen.

D-6163/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-6163/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe mit zeitlichen Angaben Mühe. Es sei dennoch zu erwarten, dass er mindestens die Reihenfolge der Vorfälle angeben könne, die im Zusammenhang mit seinen Asylgründen stünden. Seine Aussagen seien durchsetzt von grundlegenden unglaubhaften Elementen, die schon nur aufgrund der Anzahl nicht mit seinem mangelnden Erinnerungsvermögen oder der Mühe, Daten zu nennen, erklärt werden könnten. Im Rahmen der Anhörung habe er zuerst gesagt, er habe zwei schriftliche Vorladungen erhalten, während er bei der Rückübersetzung und der ergänzenden Anhörung angegeben habe, nur eine Vorladung erhalten zu haben. Gemäss der Anhörung sei seine Mutter in der Zeitspanne zwischen dem Erhalt der Vorladung und dem ersten Vorfall (…) festgenommen worden. Nach Ereignissen in dieser Zeitspanne gefragt, habe er bei der ergänzenden Anhörung lediglich erklärt, er habe sich in der Wildnis aufgehalten. Erst auf Nachfrage habe er gesagt, Soldaten seien damals zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr gedroht, falls sie ihren Sohn nicht „abgebe“, werde Schlimmes geschehen. Eine Verhaftung der Mutter habe er nicht erwähnt. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei während des Toilettengangs geflohen und direkt nach Hause gegangen, wo er die Waffe auf sein Bett gelegt habe – danach sei er direkt ausgereist. Nach etwa einein-

D-6163/2018 halb Tagen sei er in D._______ (Sudan) angekommen. Später habe er gesagt, er habe ab dem Zeitpunkt der Desertion zirka einen Monat benötigt, bis er in D._______ gewesen sei. Aus seiner etwas verwirrenden Antwort zu einem späteren Zeitpunkt bei der Anhörung sei zu schliessen, dass er sich nach der Flucht in der Wildnis aufgehalten habe, bevor er ausgereist sei, womit sich eine neue Unstimmigkeit ergebe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, er sei aus B._______ geflohen, habe sich eine Zeit lang in der Wildnis versteckt und sei ab und zu (…) gegangen, bevor er ausgereist sei. Danach habe er gesagt, er sei von der Kaserne C._______ in die Wildnis gegangen, bevor er die Ausreise angetreten habe. Die Widersprüche in Bezug auf die Geschehnisse nach der Desertion habe er mit dem Stress erklärt, den er während der Anhörung gehabt habe. Seine Begründung überzeuge aber nicht. Bei der ergänzenden Anhörung habe er geltend gemacht, er habe die Waffe bei der Wache in C._______ weggeworfen – diesen Widerspruch habe er nicht auflösen können. Schliesslich ergäben sich auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Zeitspanne nach seiner Ausreise, in der seiner Mutter – gemäss Angaben bei der Anhörung – durch die Behörden die Verantwortung für die Waffe übertragen worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er vorgebracht, die Mutter sei nach seiner Ausreise verhaftet worden. Eine mögliche Verhaftung der Mutter nach seiner Ausreise habe er bei der Anhörung nicht erwähnt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorladung seien allgemeingültig und vage geblieben. Es falle auf, dass er diese nicht gelesen haben wolle. Dass schon im Voraus klar gewesen sei, dass er wie seine Freunde eine Waffe werde tragen müssen, seine Mutter ihm vom Inhalt berichtet habe und sie die Vorladung nicht habe in die Wildnis bringen können, überzeuge nicht. Es erstaune, dass er nach der Desertion noch ab und zu (…) und damit eine erneute Verhaftung riskiert habe. Es sei zu erwarten, dass sich Personen auf der Flucht vom Gefahrenherd entfernen würden, weshalb sein Handeln nicht nachvollziehbar sei. Gesamthaft gesehen hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur angeblich illegalen Ausreise sei anzumerken, dass er geltend mache, Eritrea zwischen August 2013 und Mitte 2014 verlassen zu haben. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität

D-6163/2018 und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass seit der Zwangsrekrutierung und der Asylgesuchstellung in der Schweiz einige Jahre vergangen seien. Nach der BzP bis zur ersten Anhörung seien zwei Jahre verstrichen und erst eineinhalb Jahre später sei es zu einer zweiten Anhörung gekommen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt über seinen schlechten Gesundheitszustand in der Heimat und während seiner Flucht in die Schweiz gesprochen habe. Er habe mehrmals eine medizinische Behandlung erhalten. Aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung gehe hervor, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben und er die Fragen nicht gut verstanden habe. Er habe auch gesagt, er habe vieles vergessen und könne sich nicht erinnern. Es sei erwiesen, dass niemand ein Geschehen bei einer Wiederholung des Gesagten genau gleich schildern könne, Abweichungen seien normal. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar, plausibel und schlüssig. Sie hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung stand. In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Eritrea in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Da er desertiert sei, habe er seine Heimat nicht legal verlassen können. Es sei davon auszugehen, dass er in den Augen des Regimes als missliebige Person angesehen werde und wegen Fahnenflucht und illegaler Ausreise unverhältnismässig hart bestraft werde. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

D-6163/2018 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon aus, dass der zwischen den Anhörungen selbst und der seit dem Geschehenen verstrichenen Zeitdauer im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ebenso Rechnung zu tragen ist wie der Tatsache, dass auch selbst erlebte Ereignisse in aller Regel nicht mehrmals wortgleich wiedergegeben werden können. Von einem Asylsuchenden darf indessen erwartet werden, dass er die wesentlichen Gründe, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst haben, wiederholt im Wesentlichen namentlich auch in chronologischer Hinsicht übereinstimmend darlegen kann. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Elementen der geltend gemachten Erlebnisse voneinander abweichende Angaben machte. So hat er zur Anzahl der Vorladungen für den Militärdienst, die er erhalten habe (eine oder zwei; vgl. act. A20/28 S. 15 und 28 sowie A23/13 S. 8), ebenso unstimmige Angaben gemacht wie zum Zeitpunkt, zu dem seine Mutter von den Behörden in Haft genommen worden sei (vor oder nach seiner Ausreise). Bei der Anhörung sagte er, er habe eine militärische Vorladung erhalten, der er keine Folge geleistet habe, wonach er eine zweite, mit einer Warnung verbundene Vorladung erhalten habe. Da die Militärbehörden ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Mutter mitgenommen. Seine Mutter sei bereits etwa zehn Tage in der Kaserne gewesen, als sie (die Soldaten; Anmerkung des Gerichts) zu ihm (…) gekommen seien (act. A20/28 S. 14 und 16). Die Frage, wie er von der Festnahme seiner Mutter erfahren habe, beantwortete er dahingehend, dass er nach Hause gekommen und seine Schwägerin gefragt habe, die ihm gesagt habe, die Mutter sei seinetwegen mitgenommen worden (act. A20/28 S. 18). Bei der ergänzenden Anhörung machte er nicht geltend, dass seine Mutter festgenommen worden sei, solange er sich noch in Eritrea aufgehalten habe. Darauf angesprochen, erwiderte er, die Soldaten hätten mit seiner Mutter gesprochen und ihr gesagt, sie solle ihn den Behörden übergeben, sonst könne etwas Schlimmes geschehen (act. A23/13 S. 9). Im Rahmen der Anhörung gab er an, seine Mutter habe ihm erzählt, dass es nach seiner Ausreise Probleme wegen der Waffe gegeben habe. Die Behörden hätten die Waffe, die er zu Hause gelassen habe, nicht mitnehmen wollen. Sie hätten seiner Mutter gesagt, sie müsse die Verantwortung für die Waffe übernehmen. Weitere Konsequenzen habe die Angelegenheit für seine Familie nicht gehabt (act. A20/28 S. 3 f.). Während der ergänzenden Anhörung brachte er indessen vor, die Behörden seien nach seiner Ausreise mehrmals gekom-

D-6163/2018 men und hätten seine Mutter mitgenommen, die jeweils vor ihrer Freilassung eine Bürgschaft habe hinterlegen müssen (act. A23/13 S. 8). Zu einem zentralen Punkt seiner Vorbringen, dem Ablauf der Desertion, machte er gänzlich unvereinbare Angaben. Wie vom SEM bereits angeführt, gab er bei der Anhörung einerseits an, er habe seinen Dienstort verlassen, sei nach Hause gegangen, habe dort seine Dienstwaffe mitsamt Zubehör auf sein Bett gelegt und einen Zettel hinterlassen, auf dem er seinen Angehörigen geschrieben habe, er werde ausreisen (act. A20/28 S. 12 und 14). Anderseits führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, er habe seine Waffe in der Nähe der bei der Kaserne postierten Wache weggeworfen und sei direkt in die Wildnis gegangen, wo er sich vor seiner Ausreise noch einige Zeit aufgehalten habe (act. A23/13 S. 7). Auch in Anbetracht des seit dem Geschehenen und zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeitablaufs ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu einem derart zentralen Punkt wie dem (letztmaligen) unerlaubten Entfernen von seiner Truppe und seinem darauffolgenden Verhalten derart widersprüchliche Angaben machen kann. 5.4 Insofern in der Beschwerde auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass es ihm zum Zeitpunkt der Anhörung und der ergänzenden Anhörung eigenen Angaben gemäss gut ging (act. A20/28 S. 3 und A24/13 S. 2), so dass er in der Lage hätte sein sollen, seine persönlichen Erlebnisse – soweit er sich an diese zu erinnern vermochte – übereinstimmend wiederzugeben. Dass er aufgrund des Zeitablaufs und der angespannten Situation, in der er sich eigenen Angaben gemäss im Heimatland und auf der Flucht befunden habe, einiges vergessen haben könnte, vermag nicht zu erklären, weshalb er zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen deutlich voneinander abweichende Angaben machte. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den beiden Anhörungen zu den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen habe, unterschiedliche Angaben machte. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. 6. 6.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft zu machen,

D-6163/2018 kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. 6.2 6.2.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd. E. 5.1). 6.2.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die von ihm genannten Gründe, aufgrund derer er seine Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifi-

D-6163/2018 ziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der mutmasslich illegalen Ausreise – andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6163/2018 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen

D-6163/2018 Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, alle Nationaldienstleistende seien dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.

D-6163/2018 9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 8. Klasse besucht und zusammen mit seiner Mutter und Geschwistern sowie Halbgeschwistern gelebt. Seine Eltern und mehrere (Halb)Geschwister leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Der Beschwerdeführer sagte zwar, dass sich seine Familie in einer wirtschaftlich angespannten Lage befinde, da sein Vater und sein Bruder Militärdienst leisten müssten, aber er gab auch an, seine in E._______ lebenden Geschwister hätten seine Reise nach Europa finanziert. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland lebenden Geschwister die Familie bei Bedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin unterstützen könne. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6163/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6163/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-6163/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2018 D-6163/2018 — Swissrulings