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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2011 D-616/2011

14. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,795 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-616/2011/wif Urteil vom 14. März 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N________

D-616/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 29. Mai 2008 an die B.________ (Eingangsstempel: 9. Juni 2008) suchte die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._________– um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 27. August 2008 ersuchte die B.________ die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapieren um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das undatierte Antwortschreiben der Beschwerdeführerin ging am 16. Oktober 2008 bei der B.________ ein. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben unter Einreichung zahlreicher Beweismittel im Wesentlichen geltend, Mitte 2008 sei während ihrer Abwesenheit eine bewaffnete Gruppe von Personen in ihr Haus eingedrungen und habe ihren Ehemann und eine ihrer Töchter derart misshandelt, dass ein Spitalaufenthalt notwendig geworden sei. Wegen der anhaltenden Bedrohungen – so sei ihr Haus beinahe jede Nacht mit Steinen beworfen worden – habe sie und ihre Familie den Wohnort gewechselt und den Sohn nach Malaysia schicken müssen. Ihre wirtschaftliche Situation sei prekär und die Töchter würden sich aus Angst nicht mehr getrauen, den Schulunterricht zu besuchen. C. Am 27. Juli 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der B._________ abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. D. In ihrem Antwortschreiben vom 18. August 2010 (Eingang B._______ 30. August 2010) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits geltend gemachten Vorbringen. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am 23. Dezember 2010

D-616/2011 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. F. Mit auf den 7. Januar 2011 datierter, am 12. Januar 2011 bei der schweizerischen Botschaft eingelangter Eingabe in deutscher Sprache erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2011 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-616/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der B.________ nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre Vorbringen indessen bereits in ihrem Asylgesuch und in deren Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juli 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs

D-616/2011 gewährt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einer unbekannten bewaffneten Gruppierung immer wieder behelligt zu werden, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ergebe, zu bestätigen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie

D-616/2011 flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welchen Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen ist und daher grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates, hat die Beschwerdeführerin doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. An dieser Einschätzung vermögen die nicht näher substanziierten Behauptungen in der Beschwerde, wonach es nicht möglich sei, um polizeilichen Schutz nachzusuchen, da man der Polizei nicht trauen könne, nichts zu ändern. Im Weiteren belegen die eingereichten Beweismittel lediglich einzelne Angaben der Beschwerdeführerin, welche vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. 6. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den

D-616/2011 rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-616/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichterr: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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