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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2017 D-6158/2016

13. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,112 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6158/2016

Urteil v o m 1 3 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).

D-6158/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2016 und reiste am 25. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.

A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 12. Juli 2016 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte.

A.c Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. August 2016 im EVZ B._______ statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (…) zu sein und seine Heimat wegen Problemen mit dem Criminal Investigation Department (CID) verlassen zu haben. Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt.

A.d Am 23. August 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 16. September 2016 teilte das SEM den ungarischen Behörden schriftlich mit, dass es Ungarn als zuständig erachte, da eine Antwort auf das Gesuch innert der vorgesehenen Frist ausgeblieben sei. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. September 2016 – dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet am 4. Oktober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest,

D-6158/2016 dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac" weise nach, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am 7. September 2016 an Ungarn übergegangen sei. Es bestehe trotz des erheblichen Anstiegs der Asylgesuchszahlen in Ungarn kein Grund zur Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder der Beschwerdeführer würde wegen den zu erwartenden Lebensbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Nach Kenntnissen des SEM sei für Dublin-Rückkehrer auch nach den am 1. August 2015 und am 15. September 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Da der Beschwerdeführer nachweislich nicht über Serbien eingereist sei und auch nicht ein Verfahren in der Transitzone zu befürchten habe, seien die bemängelten Auswirkungen der Gesetzesänderungen für sein Asylverfahren nicht von Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass zwei Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft seien, lasse sich kein Zuständigkeitskriterium der Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ableiten. Schliesslich lägen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. C. Für den einstweiligen Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer vom SEM am 5. Oktober 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen.

D-6158/2016 D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die Verfügung vom 15. September 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, bei den ungarischen Behörden vorgängig der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vor-instanz sowie die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien "mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen". Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben. E. Mit Telefax vom 12. Oktober 2016 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen; über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung angesetzten Frist befunden. G. Am 26. Oktober 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 21. Oktober 2016 von der Koordinationsstelle für Asylbewerber des Kantons C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

D-6158/2016 H. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-6158/2016 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine

D-6158/2016 Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 AsylG) gewährt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2016 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (auch wenn vorliegend nach Ausstellung der Kostennote noch eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingeholt und dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde) als zu hoch, weshalb die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf total (gerundet) Fr. 700.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM als Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6158/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 15. September 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6158/2016 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2017 D-6158/2016 — Swissrulings