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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2007 D-6154/2006

19. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 9. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-6154/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. S._______, geboren_______, Niger, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 9. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6154/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2006 auf dem Landweg nach Algerien. Von dort aus sei er am 27. Juli 2006 an Bord eines grossen Schiffes nach Italien und schliesslich am 3. August 2006 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist. Zu seinem noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe gestellten Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer dort am 9. August 2006 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 12. September 2006 - da er zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig war - im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen an. Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Peul und stamme aus der Ortschaft A._______ bei E._______ (Département F._______, wo er vier Jahre lang die Schule besucht und danach die Kühe seines Vater gehütet habe. Seit Juli 2003 sei jährlich ein weisser Europäer namens J._______ ins Dorf gekommen, um Fotos von der Region zu machen. Dieser Mann habe ihn am 17. Juli 2006 gefragt, ob er nicht vom Islam zum Christentum konvertieren wolle. Der Beschwerdeführer habe an dieser Idee Gefallen gefunden. Seine jüngere Schwester habe seinem Vater von seinem Vorhaben, zum Christentum zu wechseln, berichtet, worauf der Vater zwei Tage später, am 19. Juli 2006, aufs Feld gekommen sei und versucht habe, ihn den Beschwerdeführer - mit einer Machete zu töten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. In einem Dorf namens B._______ habe er den Europäer wieder getroffen und diesem von den Tötungsabsichten seines Vaters erzählt. J._______ habe sich in der Folge nach A._______ begeben, um dort den Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer Geschilderten zu überprüfen. Dabei habe er erfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit bei der Dorfbevölkerung eine schriftliche Aufforderung zur Tötung seines Sohnes in Umlauf gebracht habe. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich umgehend zur Ausreise aus dem Niger entschlossen. In Begleitung von J._______ und eines weiteren Weissen sei er in einem "Pick-up" bis D-6154/2006 nach Algerien gefahren. J._______ habe ihn dann auch im Schiff nach Italien begleitet und ihn dort dem Fahrer des Autos, das ihn in die Schweiz gebracht habe, übergeben; von J._______ habe er seither nichts mehr gehört. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen in der Heimat gehabt und sich auch nie politisch betätigt zu haben. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 - eröffnet am 16. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei - auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) - zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. November 2007 (Poststempel: 9. November 2007) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 20. November 2006 wurde überdies eine von der Caritas Schweiz beziehungsweise vom Zentrum_______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D-6154/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons _______ vom 10. November 2006 wurde der Beschwerdeführer, bei welchem anlässlich einer Kontrolle an einer als Drogenumschlagplatz bekannten Örtlichkeit in D._______ am 9. November 2006 sieben Kügelchen (insgesamt 3,2 Gramm) Kokain zum Vorschein gekommen waren, zu einer unbedingten Einschliessungsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Gleichentags wurde von der _______ des Kantons C._______ die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Städte D._______ und E._______ verfügt. Wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons C._______ vom 6. Dezember 2006 zu einer unbedingten Einschliessungsstrafe von 14 Tagen verurteilt. F. Das BFM schloss mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2007 volljährig geworden sei und sich somit nicht mehr auf die Kinderschutzkonvention berufen könne. Dadurch, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz wiederholt durch strafbares Verhalten negativ aufgefallen und unter anderem mehrere Male in der Drogenszene aufgegriffen und wegen Kokainhandels verurteilt worden sei, erfülle er die Bedingungen von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Der Beschwerdeführer liess sich am 10. August 2007 zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei hielt er am Wahrheitsgehalt der von ihm anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest und führte im Weiteren aus, der Umstand, dass er in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei auf seine D-6154/2006 desolate persönliche und finanzielle Situation zurückzuführen; er bereue diese Fehltritte und habe dafür auch gebüsst. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der - im Übrigen mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. D-6154/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. In der Tat gab er etwa anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum an, seiner jüngeren Schwester vom Angebot des weissen Europäers, zum Christentum zu konvertieren, erzählt zu haben (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 4), während er dann in der kantonalen Anhörung erklärte, seine jüngere Schwester sei beim Gespräch mit dem Weissen persönlich anwesend gewesen, sei aber nicht eingeladen worden, die Religion zu wechseln (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 7). Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung, er habe von der von seinem Vater schriftlich verfassten Aufforderung an die Dorfbevölkerung, ihn zu töten, erfahren, weil seine Schwester nach B._______ gekommen und ihm selber davon erzählt habe (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 8). Anlässlich der Erstbefragung machte er demgegenüber nicht geltend, von seiner Schwester in B._______ aufgesucht worden zu sein, D-6154/2006 sondern gab an, J._______ und ein weiterer Weisser seien nach E._______ gegangen; am Flussufer hätten sie seine Schwester getroffen, welche ihnen vom besagten Schreiben des Vaters erzählt habe (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 5). 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sind und daher nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, machte der Beschwerdeführer etwa zur angeblichen Einladung des Weissen, zum Christentum zu konvertierten, nur sehr allgemeine Angaben. Trotz mehrfachem Nachfragen in beiden Befragungen beschränkten sich seine Aussagen im Wesentlichen darauf, dass der Weisse ihm in Aussicht gestellt habe, wenn er seine Religion wechsle, könne er ihm eine Beschäftigung geben, auch könne der Beschwerdeführer dann in eine Stadt gehen und dort viel erleben (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 6). Die dazu in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) abgegebene Erklärung, es habe sich nicht "um eine Predigt oder ein theologisches Gespräch, sondern ganz einfach um einen Versuch des Europäers, zu missionieren", gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. Sodann vermochte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben dazu zu machen, wie und wo ihn seine Schwester in B._______ gefunden habe (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 8), und er war auch nicht in der Lage, seine Reise vom Niger bis in die Schweiz zu beschreiben. Abgesehen davon, dass er - wie in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde - weder Ortschaften zwischen A._______/E._______ und der Grenze zu Algerien noch Ankunftsort oder -hafen in Italien nennen konnte, scheint es auch sehr zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer vom ganz im Südwesten Nigers gelegenen Département F._______ aus im "Pick-up" seiner beiden Begleiter durch - die teilweise sehr zerklüfteten und gebirgigen - Wüsten Nigers und Algeriens bis ans Mittelmeer gefahren sein und für die Distanz von mehr als 3000 Kilometer nur gerade zwei oder drei Tage gebraucht haben soll (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 6 und Protokoll kantonale Befragung, A9, S. 3 f. und 10). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. D-6154/2006 Das Bundesamt hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, die vom Beschwerdeführer geschilderte Art und Weise des Angebots, zum Christentum zu konvertieren, sei wenig nachvollziehbar ausgefallen) und auf die weiteren, sehr knapp und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 10. August 2007 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 D-6154/2006 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet der - oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegten - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch nach nigrischem Recht volljährig ist und bei allfälligen Nachstellungen seitens Familienangehöriger und Dorfbewohner selber die zuständigen Behörden in seiner Heimat um Schutz nachsuchen könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6154/2006 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die seit 1960 von Frankreich unabhängige Republik Niger gehört zu den am wenigsten entwickelten und ärmsten Ländern der Welt. Zwei Drittel des Staatsgebietes befinden sich in der Sahara. Regelmässig wiederkehrende Dürren und Heuschreckenplagen führen zu Nahrungsmittelknappheit bei der noch heute grösstenteils in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Zudem kommt es - auch wenn eine gewisse Stabilisierung festgestellt werden konnte - insbesondere im Norden und Osten des Landes regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen nigrischen Sicherheitskräften und Tuareg-Rebellen. Dennoch kann bezüglich dem Niger und insbesondere auch bezüglich dem im fruchtbareren und "reicheren" Südwesten des Landes gelegenen Département F._______ - wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben herkommt - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der noch junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat immerhin eine rudimentäre Schulbildung genossen und verfügt über Französischkenntnisse sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Nachdem die Nachstellungen seitens des - offenbar nach wie vor in A._______/E._______ wohnhaften - Vaters nicht glaubhaft erscheinen, ist davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen ihm auch bei der Reintegration in der Heimat behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den D-6154/2006 Niger in eine konkret seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. Mangels Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fällt auch die Prüfung der Frage, ob vorliegend - wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz bemerkt wurde - aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers Art. 14 Abs. 6 ANAG zur Anwendung gelangt, weg. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Niger entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist (und daher von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der Rechts- D-6154/2006 mitteleingabe vom 8. November 2006 (Poststempel: 9. November 2006) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu bewilligen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - das _______ des Kantons C. ad _______ Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 12

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