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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2012 D-6141/2009

13. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,194 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6141/2009

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker-Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren am (…), Jemen, vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa - Asile, Assistance juridique, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).

D-6141/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat mit seinem Sohn gemäss eigenen Angaben am 3. Juli 2009 und gelangte am 4. Juli 2009 von D._______ herkommend auf dem Luftweg nach Rom, von wo er mit einem Bus in die Schweiz gelangte und am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchte. Am 9. Juli 2009 wurde er im E._______ summarisch befragt und am 14. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am 7. Juli 2008 der F._______ beigetreten sei, in der er sich politisch aktiv für die Unabhängigkeit des Südens Jemens eingesetzt habe. Er habe regierungskritische Berichte und Artikel unter einem Pseudonym verfasst, habe Spenden gesammelt, um Flugblätter drucken und verteilen zu können, habe junge Menschen überredet, bei der F._______ mitzumachen, habe bei der Organisation von Demonstrationen geholfen und an vielen davon selbst teilgenommen. Des Weiteren habe er auch Waffen für die Sicherheit der Organisationsmitglieder auf dem Schwarzmarkt besorgt. Wegen seiner regierungsfeindlichen politischen Aktivitäten sei er ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten. Einige Male habe man ihn zu Hause gesucht und telefonisch nach ihm gefragt. In der Folge habe er dann versteckt gelebt und habe bei Nachbarn und Bekannten übernachtet, wobei er nur noch drei- bis viermal die Woche nach Hause gegangen sei. Bei einer Demonstration in H._______ am (…) sei er mit ungefähr 200 weiteren Personen festgenommen worden. Da die Menschen gegen diese Verhaftung protestiert hätten und die Behörden unter Druck gekommen seien, seien die Demonstranten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Bei der Entlassung hätten sie schriftlich bestätigen müssen, dass sie keinen politischen Aktivitäten mehr nachgehen würden. Am (…) sei er jedoch erneut mit vielen anderen Personen bei einer Demonstration in I._______ festgenommen und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Bei der letzten Verhaftung habe er den Behörden einen falschen Namen angegeben, sodass diese nicht gewusst hätten, wer er wirklich gewesen sei. Ungefähr zur gleichen Zeit hätten die Polizisten sein Zuhause in B._______ durchsucht und dabei mehrere Dokumente und seinen Computer konfisziert sowie in dieser Zeit auch seinen ältesten Sohn, J._______ ([…]), verhaftet. Als die Behörden von seiner Ehefrau erfahren hätten, dass er bereits in Haft sei, hätten sie seinen Sohn gehen lassen.

D-6141/2009 Auch nach der Freilassung aus seiner zweiten Haft habe man ihn vermehrt zu Hause gesucht. Er habe sich daher weiter versteckt aufgehalten. Da ihm von verschiedensten Seiten gesagt worden sei, dass ihm die Behörden auf die Spur gekommen seien und insbesondere auch die Parteileitung ihn gewarnt und ihm zur Flucht geraten habe, sei er – mit Hilfe der Partei – am 3. Juli 2009 zusammen mit seinem Sohn aus dem Jemen geflohen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der F._______ sowie mehrere, von ihm unter verschiedenen Pseudonymen verfasste Artikel (teils aus der Zeit vor seiner Ausreise, teils aus der Zeit in der Schweiz) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich seien und der Logik des Handelns entgegenstünden, weshalb eine asylrelevante Verfolgung durch die jemenitischen Behörden nicht glaubhaft gemacht worden sei. Obwohl nachgewiesen sei, dass sich der Beschwerdeführer als Verfasser von regimekritischen Artikeln politisch betätigt habe, sei – da er unter einem Pseudonym geschrieben habe – nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt hätten. Seine exilpolitischen Tätigkeiten für die F._______ in der Schweiz seien zu wenig exponiert, als dass die jemenitischen Behörden ihn erkannt hätten. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Am 24. September 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2009 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-6141/2009 D. Mit Eingabe vom 25. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Beilagen zur Beschwerde (diverse vom Beschwerdeführer verfasste Artikel aus Presse und Internet sowie eine weitere Bestätigung der F._______ [Büro London] über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Partei, einerseits im Jemen, andererseits in der Schweiz) sowie eine Fürsorgebestätigung und die Kostennote zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. F. Am 15. Oktober 2009 liess sich das Bundesamt vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da auch die nachgereichten Beweismittel zur exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen würden. G. Die Rechtsvertreterin gab am 19. Februar 2010 zahlreiche weitere Beweismittel, alle die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffend, zu den Akten (mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, Unterlagen zur Demonstration der F._______ vom (…) in K._______, Teilnahmebeweis des Beschwerdeführers an der Demonstration der F._______ vom (…) sowie ein Schriftenwechsel mit Fotobeilagen zwischen dem Beschwerdeführer und Amnesty International). H. Am 11. April 2010 wurde eine CD zu den Akten gegeben, die ein Interview von L._______ mit dem Beschwerdeführer zeigt, sowie das ins Französische übersetzte Protokoll der Gründerversammlung der M._______, in welchem der Beschwerdeführer als Gründungsmitglied und Kassier aufgelistet wird. I. Nach mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 erfolgter Aufforderung des Gerichts, liess sich die Vorinstanz am 29. April 2010 ein weiteres Mal vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die gel-

D-6141/2009 tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nach wie vor keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen würden. J. Am 17. Mai 2010 replizierte die Rechtsvertreterin fristgerecht und reichte zahlreiche weitere Unterlagen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Eingaben vom 2. September 2010 und 3. November 2010 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht wiederum zahlreiche Nachweise der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. K. Am 5. Januar 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht des Beschwerdeführers aus dem Spital Tiefenau Bern zu den Akten, sowie eine Kopie einer Medikationsanweisung bei Bedarf. L. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2011, vom 23. November 2011 und vom 7. Dezember 2011 reichte die Rechtsvertreterin erneut zahlreiche Beweismittel bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F._______ und die M._______ zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. N. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit fest und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. O. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert Frist darüber zu erklären, ob er – mit Kostenerlass bei Rückzug – die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

D-6141/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziffer 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog das BFM die Verfügung vom 21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung als solcher. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6141/2009 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. (vgl. Art. 7 Abs. 1 – 3 AsylG; zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).

5. 5.1. Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Asylpunkt hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in entscheidenden Punkten einige Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe er beispielsweise angegeben, bei seiner zweiten Verhaftung mit ungefähr 100 weiteren Demonstranten festgenommen worden zu sein und 15 bis 18 Tage im Gefängnis verbracht zu haben, währenddessen er anlässlich der Bundesanhörung angegeben habe, er sei mit mehr als 250 Demonstranten festgenommen und insgesamt für 20 Tage inhaftiert worden. Des weiteren habe der Beschwerdeführer vorerst behauptet, er habe sich nach der ersten Haft verstecken müssen, weil er anlässlich der Verhaftung ein Papier unterschrieben habe, mit dem Versprechen, keinen politischen Aktivitäten mehr nachzugehen. Später habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe bei beiden Verhaftungen einen falschen Namen angegeben

D-6141/2009 und sei nicht registriert worden. Die Behörden hätten daher nicht gewusst, wer er wirklich gewesen sei. Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer, die Behörden hätten vermutlich Ende 2008 herausgefunden, dass er der Verfasser von verschiedenen regierungsfeindlichen Artikeln gewesen sei. Später habe er aber behauptet, die Behörden hätten sich vor allem ab (…) auf ihn konzentriert, weil sie vorher nichts über ihn gewusst hätten. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen würden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen lassen. Diese Unglaubhaftigkeitsvermutung werde des Weiteren bestärkt durch die Tatsache, dass mehrere Aspekte der Vorbringen nicht der allgemeinen Logik des Handelns entsprechen würden. So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung, als er sich nach eigenen Aussagen auf der Flucht befunden habe, dennoch drei- bis viermal pro Woche zuhause bei der Familie aufgehalten habe. Realitätsfremd sei auch die Tatsache, dass die Behörden in C._______ zuerst den Sohn des Beschwerdeführers festgenommen hätten, um an den Beschwerdeführer zu gelangen und später jedoch, als die Ehefrau beteuert habe, dass sich der Beschwerdeführer bereits in I._______ in Haft befinden würde, den Sohn angeblich unbehelligt wieder aus der Haft entlassen hätten, ohne überhaupt bei den Behörden in I._______ angefragt zu haben, ob sich der Beschwerdeführer wirklich dort aufgehalten habe. Mit diesen im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüchen und Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch die jemenitischen Behörden glaubhaft zu machen. Die eingereichten, vom Beschwerdeführer verfassten Artikel würden zwar beweisen, dass er sich tatsächlich politisch engagiert habe, allerdings seien alle Artikel, welche er noch im Jemen verfasste habe unter dem Pseudonym N._______ veröffentlich worden. Aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung könne indessen davon ausgegangen werden, dass die jemenitischen Behörden, falls sie von diesen Artikeln überhaupt Kenntnis gehabt hätten, keine Verbindung zwischen diesen und dem Beschwerdeführer als Verfasser hätten herstellen können. Diese Einschätzung werde weiter bestätigt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit einem zwar gefälschten, jedoch mit seinem Namen und Foto versehenen Pass über den Flughafen von D._______, ausgereist zu sein. Wäre er im Jemen zum Zeitpunkt seiner Ausreise wirklich gesucht worden, hätte er mit einem Dokument, das auf seinen Namen lautete, nicht ausreisen können, sondern wäre mit Sicherheit von den Behörden am Flughafen festgehalten worden.

D-6141/2009 5.2. In der Beschwerde wurde demgegenüber dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten Verhaftung gefürchtet und mehrheitlich versteckt habe. Dies sei, obwohl die Behörden aufgrund der Verhaftungen seinen Namen nicht gewusst hätten, nicht widersprüchlich. Er habe als geheimes F._______-Mitglied, welches im Internet und für die Zeitungen regimekritische Artikel unter einem Pseudonym verfasst habe, gute Gründe gehabt, sich unsicher zu fühlen, hätten doch die Behörden die F._______ wie auch das Internet intensiv beobachtet. Er habe daher befürchten müssen, jederzeit identifiziert zu werden. Dem Beschwerdeführer habe man im (…) nach der zweiten Verhaftung den Computer konfisziert und somit sei es sehr glaubhaft, dass die Behörden in der Lage gewesen seien, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Somit sei die Kritik der Vorinstanz, die Aussagen betreffend den Zeitpunkt, ab welchem sich die Behörden auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten, seien widersprüchlich, unberechtigt. Zum Vorwurf der Vorinstanz, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer trotz Flucht dennoch drei bis viermal die Woche zu Hause aufgehalten habe, gäbe es durchaus eine plausible Erklärung. Der Wohnort des Beschwerdeführers liege auf einem erhöhten Hügel, von wo man ankommende Autos sehr gut und frühzeitig erkennen könne. Dieser Zeitvorsprung habe es ihm erlaubt, sich beispielsweise bei seinen Nachbarn zu verstecken. Bezüglich der Festnahme des Sohnes habe der Beschwerdeführe ausgeführt, dass sie beide anlässlich der Demonstrationen vom (…) (der Beschwerdeführer in I._______ und der Sohn in B._______) festgenommen worden seien. Sein Sohn sei in Haft nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden und auf Intervention der Mutter, welche ausgeführt habe, dass er bereits in I._______ inhaftiert sei, habe man den Sohn wieder freigelassen. Es sei bei diesen kollektiven Festnahmen in den verschiedenen Städten zudem nicht möglich, alle Gefangenen in ein Gefängnis unterzubringen oder zu wissen, wer wo inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer sei in der Tat ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten. Der jemenitische Staat beobachte zudem die Internetseiten, auf welchen Artikel veröffentlicht worden seien, die die aktuelle Situation in Jemen betreffen. Bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers via den Flughafen in D._______ sei anzubringen, dass davon auszugehen sei, dass die zuständige Person, die den Ausreisepass des Beschwerdeführers beim Flughafen kontrolliert habe, ebenfalls aus Südjemen stamme und wahrscheinlich auch für eine reibungslose Ausreise bestochen worden sei. 5.3. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis zu stützen:

D-6141/2009 5.4. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, ist bezüglich der Dauer der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und der Anzahl der Demonstranten, welche mit ihm verhaftet worden seien, kein Widerspruch ersichtlich: So sagte der Beschwerdeführer einerseits aus, die zweite Verhaftung habe 15 bis 18 Tage, andererseits hingegen sie habe 20 Tage gedauert. Diese Diskrepanz von ungefähr zwei Tagen ist als geringfügig zu beurteilen und genügt nicht, um einen Widerspruch anzunehmen. So kann eine selbst erlebte Inhaftierung von ungefähr zweieinhalb Wochen durchaus mit 15, 18 oder 20 Tagen beziffert werden. Ebenso wenig relevant ist die Widersprüchlichkeit bezüglich der angegebenen Anzahl von Mithäftlingen; einerseits sind Menschenmengen schwierig zu schätzen, andrerseits bewegen sich die Angaben in einem ähnlichen Rahmen. Der Unterschied zwischen 100 oder 250 Personen ist marginal. Die Angabe beziffert einen ungefähren Wert der in beiden Fällen bei einer ähnlichen Grösse liegt. Dass die Anzahl der Mitverhafteten im Verlaufe der Zeit im Rückblick etwas grösser dargestellt oder empfunden wird, ist zudem nachvollziehbar. Zu Recht wurde in der Beschwerde demnach angeführt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich seien. Was die Inhaftierung des Sohnes und den diesbezüglichen Zusammenhang zwischen dessen Freilassung und der Inhaftierung des Beschwerdeführers anbelangt, so ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als die diesbezüglichen Ausführungen realitätsfremd erscheinen: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden des einen Ortes ohne Nachforschung an den anderen Orten einfach von der Festnahme des Beschwerdeführers ausgegangen wären, hätten sie den Sohn des Beschwerdeführers tatsächlich in Anwendung von Sippenhaft als Pfand für den Vater festgehalten. Auch hat die Vorinstanz die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe drei- bis viermal die Woche nach Hause zurückkehren können, obwohl er gesucht worden sei, zu Recht als realitätsfremd bezeichnet. So vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Wohnort habe günstig auf einem Hügel gelegen und er habe von dort ein herankommendes Fahrzeug gut sichten und sich in Sicherheit begeben können, nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Sichtung eines Fahrzeuges die Zeit gehabt hätte, sich in Sicherheit zu begeben, so erscheint ein Versteckhalten bei den Nachbarn als sehr unsicher, zumal die Sicherheitsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit auch dort nach ihm gesucht hätten.

D-6141/2009 Ebenso unglaubhaft ist, dass der Computer des Beschwerdeführers konfisziert wurde: Gemäss zahlreichen Länderberichten zum Jemen, intensivierte sich im Laufe des Jahres 2009 die oppositionelle Bewegung der F._______ und gleichzeitig auch die repressiven Massnahmen der jemenitischen Behörden gegen Anhänger, Mitglieder und vermeintliche Mitglieder der F._______, wobei zahlreiche Personen willkürlich verhaftet wurden. Gewaltlose Demonstrationen wurden brutal aufgelöst und Teilnehmende festgenommen und misshandelt. Die Justiz zeigte sich schwach, korrupt und abhängig. Im Mai 2009 errichtete die Regierung zum ersten Mal ein Spezialgericht für Medien und Journalismus, des weiteren wurden Journalisten durch die Behörden bedrängt, eingeschüchtert und verhaftet, Websites wurden gesperrt, Blogger, Journalisten und die bekannten Pressehäuser unter Beobachtung gestellt. Im Verlaufe dieser massiven Repressionen musste die älteste und bekannteste Zeitung Jemens, die Al-Ayam, ihren Betrieb einstellen (vgl. Observatory for the Protecion of Human Rights Defenders, Annual Report 2010; Amnesty International, Yemen: Cracking down under Pressure, insb. S. 75; U.S. Departement of State, 2009 Human Rights Report: Yemen, S. 3, 7-12; Human Rights Watch, In the Name of Unity, The Yemeni Governement's brutal response to Southern Movement Protests, Dezember 2009, S. 15 ff. und 51 ff.). Im Lichte der damaligen Situation im Jemen, hätte der Beschwerdeführer nach einer Konfiszierung seines Computers wohl kaum seine Flucht per Flugzeug und in seinem Namen angetreten, hat er doch – und dies wurde auch von der Vorinstanz nicht bestritten – unter einem Pseudonym Artikel verfasst, welche sich für die Unabhängigkeit des Südens Jemens aussprachen und die Regierung kritisierten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland mit einem gefälschten Pass, jedoch in seinem Namen und mit seinem Foto versehen über den Flughafen verlassen haben will, lässt sich – wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt – der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich nicht gesucht wurde; dies hat er dementsprechend auch nicht geltend gemacht. 5.5. Geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer demnach, dass er unter einem Pseudonym regierungskritische Artikel verfasst hat, dass er seit 2009 Mitglied der F._______ war und an zwei Demonstrationen teilgenommen hat, in deren Folge er im Rahmen der Massenverhaftungen festgenommen und kurz darauf wieder freigelassen wurde. Die von ihm geltend gemachten behördliche Verfolgung danach ist jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-

D-6141/2009 zugehen, dass der Beschwerdeführer Jemen verlassen hat, bevor seine Identität den Behörden bekannt geworden war. Daraus ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 AsylG seitens der Behörden ausgesetzt gewesen war und bezüglich seiner Vorbringen vor seiner Einreise in die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 5.6. Zusammenfassend ist demnach die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, im Ergebnis zu stützen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 stellte die Vorinstanz jedoch wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, verweigerte ihm aber aufgrund von Art. 54 AsylG das Asyl und nahm ihn aufgrund der Unzulässigkeit der Wegweisung als Flüchtling vorläufig auf. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

D-6141/2009 8. Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 3), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. 9.2. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, ist dieser faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat hierzu am 25. September 2009 eine entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 1000.- beziffert, was als angemessen erscheint. Auf das Einfordern einer zusätzlichen Kostennote für die weiteren, notwendigen Eingaben der Rechtsvertreterin kann verzichtet werden, da der diesbezügliche Aufwand für das Gericht zuverlässig abschätzbar ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6141/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

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