Abtei lung IV D-6140/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 11. April 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Vito Valenti, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in _______ (Provinz Uruzgan), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2006 und gelangte am 2. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, welche am 11. August 2006 in _______ stattfand, machte er geltend, sein Vater habe für die Amerikaner als Chauffeur gearbeitet. Seine Familie sei von den Taliban überfallen worden, wobei seine Eltern von diesen ermordet worden seien. Eine seiner Schwestern sei verwundet worden; ein Nachbar habe sie zu einem Onkel nach _______ gebracht. Er habe sich zum Zeitpunkt des Überfalls mit seiner anderen Schwester in seinem Zimmer befunden. Einen Monat vor diesem Vorfall sei er von den Taliban entführt worden. Man habe ihn nach _______ gebracht und von ihm wissen wollen, für wen sein Vater arbeite. Er sei fünf Tage lang festgehalten und dreimal mit einem Holzstock geschlagen worden, anschliessend habe man ihn nach _______ gebracht und freigelassen. Der Nachbar, der seine Schwester zum Onkel gebracht habe, habe ihm mitteilen lassen, dass sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban hätten ihn bei seinem Onkel aufspüren können. Ein vom BFM beauftragter Experte führte am 28. August 2006 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsbestimmung vornahm (LINGUA-Analyse). Der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel hauptsächlich in Afghanistan sozialisiert worden und gehöre der Ethnie der Hazara an. Am 7. September 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, sein Vater habe für eine amerikanische Firma gearbeitet. Aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner sei er von den Taliban entführt worden. Er sei gefragt worden, was sein Vater transportiere und für wen er arbeite. Jeden Tag sei jemand gekommen, der ihm die gleichen Fragen gestellt und ihn geschlagen habe. Am Tag des Überfalls auf seine Familie habe er sich in seinem Zimmer aufgehalten. Er habe durch das Fenster gesehen, wie sein Vater blutüberströmt ins Haus gekommen sei. Obwohl sein Vater hingefallen sei, hätten ihn die Taliban geschlagen und getreten. Anschliessend seien auch seine Mutter und seine Schwester geschlagen worden. Danach seien Nachbarn in den Innenhof gekommen, weshalb er aus seinem Versteck herausgekommen sei. Seine Schwestern und er seien von einem Nachbarn und dem Dorfältesten nach _______ gebracht worden. Der Dorfälteste habe zehn Tage nach dem Überfall jemanden zu seinem Onkel geschickt, der berichtet habe, dass drei Tage nach dem Überfall das Haus seiner Familie angezündet und sämtliches Gut mitgenommen worden sei. Der Bote habe auch gesagt, der Onkel solle den Beschwerdeführer und dessen Schwestern aus dem Land bringen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit,
3 dass seine Schilderung der fünftägigen Haft von Stereotypien geprägt sei. Es mangle ihr an Detailreichtum, an Konkretisierung und Differenziertheit, weshalb das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe den Überfall, bei dem seine Eltern getötet worden seien, in unterschiedlichen Versionen geschildert, woraus zu schliessen sei, dass die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Tötung seiner Eltern nicht glaubhaft seien. Er habe ausgesagt, dass seine Schwester S. durch Schüsse der Taliban verletzt worden sei. In der Folge sei sie zur medizinischen Behandlung ins Spital von _______ begleitet worden. Er habe sich aber bei beiden Befragungen nicht zum Ergehen seiner Schwester geäussert. Wäre er in der Lage gewesen, sich auf tatsächlich Erlebtes zu stützen, so hätte er weiterführende Aussagen über den gesundheitlichen Zustand seiner Schwester gemacht. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, die Dolmetscherin habe ihn bei der Erstbefragung daran gehindert, weitere Angaben zu seiner Schwester zu machen, was offensichtlich eine Schutzbehauptung sei, zumal er bei der Bundesbefragung explizit gefragt worden sei, ob er noch etwas vorbringen möchte, woraufhin er von der gebotenen Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe. Die aufgezeigten Ungereimtheiten zeigten, dass es sich bei seinen Vorbringen, er und seine Familie seien von den Taliban verfolgt worden, um ein Konstrukt handle. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben, in der beantragt wurde, diese sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die ARK wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2006 ab. Hinsichtlich des Entscheids über das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zu Einreichung eines ärztlichen Berichts angesetzt E. Mit Schreiben vom 17. November 2006 (Poststempel) wurde der ARK ein ärztlicher Bericht von Dr. R. S. vom 2. November 2006 übermittelt. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2007 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
4 verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Ablehnung von Asylgesuchen von Personen aus Afghanistan erstaune sehr, sei doch Länder- und Medienberichten zu entnehmen, dass die Taliban nach Afghanistan zurückkehrten, um die Macht zu ergreifen. Die amerikanische Protektion und die Überwachung durch die UNO sei mehr oder weniger gescheitert. Er sei in Afghanistan aus den von ihm geschilderten Gründen verfolgt und müsse ernsthafte Nachteile und unerträglichen Druck befürchten. Er weise konkrete physische und psychische Schäden als Folge von Folter auf. Er sei derzeit in ärztlicher Behandlung in der Klinik _______. Der afghanische Staat könne ihm keinen Schutz ge-
5 währen. Seine Aussagen seien eindrücklich und im Kern übereinstimmend ausgefallen, in der Verfügung des BFM werde spitzfindig argumentiert. Die Behauptung, seine Aussagen zur Inhaftierung seien stereotyp, sei aktenwidrig. Bei objektiver Betrachtung seien seine Aussagen zum Überfall auf seine Familie nicht als widersprüchlich zu werten. Er habe überzeugend geschildert, dass seine Eltern erschossen worden seien. Dass die Begriffe "Erschiessen" und "Erschlagen" in seiner Muttersprache die gleichen Wörter seien, habe der Übersetzer bestätigt. Der Dolmetscher beim Empfangszentrum sei Iraner gewesen, was erkläre, dass dieser die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht à fond kenne. Zudem bezeichne der einfache Mann in seiner Sprache erschlagen und erschiessen mit dem Wort "zadan". Entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe ihn die Dolmetscherin bei der Empfangszentrenbefragung nicht daran gehindert, über das Schicksal seiner Schwester zu sprechen, sie habe ihm aber gesagt, dass er an der zweiten Anhörung Gelegenheit erhalten werde, darüber auszusagen. Zudem sei er von den Befragern nicht über den Gesundheitszustand seiner Schwester befragt worden. Aussagen darüber seien auch kaum möglich gewesen, sei er doch rasch nach dem Überfall ausser Landes geflohen. 4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Dr. R. S. habe in seinem Bericht vom 2. November 2006 darauf hingewiesen, seine Feststellungen würden lediglich dann Geltung haben, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers wahrheitsgetreu seien. Letzteres sei im Entscheid des BFM indessen verneint worden. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich die Narben beziehungsweise Verletzungen unter anderen als von ihm geschilderten Umständen zugezogen haben könne. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, die Bestreitung, dass er ein Folteropfer sei, sei nicht nachvollziehbar. Woher sonst sollten die eindeutigen Folterspuren stammen. Die fachkundigen Feststellungen von Dr. R. S. seien eindeutig und liessen keine Zweifel offen. Er habe sich zwischenzeitlich beim Zentrum für Folteropfer des Roten Kreuzes beziehungsweise der _______ angemeldet. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für ihn tödlich. 5. 5.1 5.1.1 Das BFM äusserte in seiner Verfügung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So wies die Vorinstanz zutreffenderweise darauf hin, dass dessen Schilderung der angeblichen Entführung und Festnahme durch die Taliban wenig überzeugend ausfiel. Abgesehen davon, dass er die Zeit seiner Inhaftierung und die Vorgänge während derselben wenig differenziert schilderte, sagte er bei der Erstbefragung aus, er sei mit einem dünnen Holzstock überallhin geschlagen worden. Auf die Frage, wie oft er geschlagen worden sei, antwortete er, dies sei während der fünftägigen Haft dreimal geschehen. Anlässlich der Bundesbefragung gab er indessen an, er sei täglich geschlagen worden. Gegenüber Dr. R. S. behauptete der Beschwerdeführer jedoch, er sei von den Taliban an den Füssen aufgehängt, mit Kabeln, Zweigen, Händen und Füssen geschlagen worden; anschliessend habe man ihn mit Salzwasser übergossen. Bei
6 der Erstbefragung sagte er aus, man habe ihn nach der Haft nach _______ gebracht und dort freigelassen, während er gegenüber Dr. R. S. äusserte, man habe ihn in der Landschaft abgesetzt. Obwohl Dr. R. S. beim Beschwerdeführer auf Brust und Rücken zahlreiche feine Strichnarben feststellte, erscheinen dessen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Entführung durch die Taliban als überwiegend unglaubhaft. Der in der Stellungnahme geäusserten Auffassung, die fachkundigen Feststellungen von Dr. R. S. liessen keine Zweifel offen, kann nicht beigepflichtet werden. Dr. R. S. hielt in seinem Bericht implizit fest, er könne sich nicht zum Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers äussern. Die von ihm festgestellten Strichnarben an Brust und Rücken des Beschwerdeführers müssen keineswegs zwingend von den Taliban herstammen. Schliesslich vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Taliban seien auf der Suche nach ihm und trachteten ihm nach dem Leben, nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer hätten suchen sollen, falls sie ihn vorgängig wirklich in ihren Händen gehabt und freigelassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme durch die Taliban überwiegend unwahrscheinlich und deshalb unglaubhaft sind. 5.1.2 Die Vorinstanz äusserte in ihrer Verfügung zudem Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten Ermordung seiner Eltern. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers gewisse Ungereimtheiten finden, die jedoch nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements schliessen lassen. Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse, die sich am Tag des geltend gemachten Überfalls zugetragen hätten, in wesentlichen Teilen übereinstimmend. Auch der Umstand, dass er sich nicht einlässlicher zum Ergehen seiner verletzten Schwester äusserte, muss nicht als gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfalls sprechendes Argument gesehen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Glaubhaftigkeit des Überfalls auf das elterliche Haus indessen offen gelassen werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan seitens der Taliban Nachstellungen drohten. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die Taliban in Afghanistan trotz ihres in den letzten Monaten in einigen Gebieten erstarkten Einflusses zurzeit keine quasi-staatliche Herrschaft ausüben, so dass von diesen ausgehenden Benachteiligungen und Übergriffen grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die aus einem Gebiet stammen, in welchem die Taliban Anschläge und Überfälle verüben sowie militärisch vorgehen, eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit in ein Gebiet Afghanistans offen steht, in dem die Taliban nicht oder kaum aktiv sind. Sowohl die afghanische Regierung als auch die ISAF- Truppen sind in diesen Gebieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die Bevölkerung vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. 5.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland erweist sich aus den oben genannten Gründen als nicht begründet im Sinne
7 des Asylgesetzes, da ihm dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit für sich alleine nicht zur Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Das BFM führt in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation
8 allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei allerdings nicht in allen Provinzen hinreichend stabil, dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Die Regierung habe die Situation insgesamt stabilisieren und durch Einbindung lokaler Machthaber ihren Einflussbereich ausdehnen können. Hinsichtlich der Gewährung von Sicherheit werde sie von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen; es werde als unglaubhaft erachtet, dass seine Eltern ums Leben gekommen seien. Es sei ihm daher zuzumuten, zu seinen Familien- und Stammesangehörigen zurückzukehren. Da er die Reise in die Schweiz habe bezahlen können, sei davon auszugehen, dass seine Verwandtschaft über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Er sei jung und gesund, weshalb er über nicht ungünstige existenzielle Perspektiven verfüge. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sei objektiv unmöglich. Alle massgeblichen Organisationen verneinten die Zumutbarkeit einer Rückkehr. In Afghanistan sei ein Klima des Schreckens und der Gewalt wieder erwacht. Eine Rückkehr sei für ihn auch deshalb unmöglich, weil er als Rückkehrer aus dem Westen erheblicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. 9. 9.1 Die oben unter 6. genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6; 2001 Nr. 1). 9.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 9.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus _______, das in der Provinz Uruzgan liegt, wo er bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht gelebt haben will. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er sich kurze Zeit bei seinem in der Provinz Ghazni lebenden Onkel aufgehalten. Der mit dem Erstellen der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion und dem Dorf _______ überzeugend ausgefallen seien, weshalb an seinen diesbezüglichen Aussagen keine ernsthaften Zweifel bestehen. Gemäss der auf einer eingehenden Lageanalyse fussenden Praxis der ARK galt eine Rückkehr in die Provinzen Ghazni und Uruzgan als existenzbedrohend und damit als unzumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30); diese Lageanalyse kann heute
9 nach wie vor als gültig angesehen werden. 9.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden in Kabul - wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67) - oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.). Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer drei Jahre lang die Schule besucht. Er habe als Händler gearbeitet und einen kleinen Laden geführt. Indessen verfügt der aus der Provinz Uruzgan stammende Beschwerdeführer in Kabul oder in einer anderen Provinz seines Heimatlandes (mit Ausnahme der Provinz Ghazni) weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges Beziehungsnetz. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, er könne sich im Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern. 9.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. 10. Die Beschwerde ist demnach bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung ist sie gutzuheissen und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen festzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Pauschale von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und
10 Mehrwertsteuer) als angemessen. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die angeordnete Wegweisung betrifft. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. 3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. 4. Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - das _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: