Abtei lung IV D-614/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-614/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Albaner aus der Gemeinde B._______ in Kosovo – am 14. Februar 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Direktionsbereich des BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und er anfangs Juli 1991 (unkontrolliert) ausreiste, dass der Beschwerdeführer am 13. November 1995 in Begleitung seiner Ehefrau ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFF auf dieses mit Verfügung vom 28. Dezember 1995 nicht eintrat und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 1996 abwies, dass ein in der Folge eingereichtes Revisionsgesuch von der ARK ebenfalls abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer als Folge des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 (gruppenweise vorläufige Aufnahme) mit Verfügung des BFF vom 15. Juni 1999 vorläufig aufgenommen wurde, dass diese vorläufige Aufnahme mit Bundesratsbeschluss vom 11. August 1999 per 16. August 1999 aufgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2000 in seinen Heimatstaat zurückkehrte, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern Mitte Februar 2008 erneut in die Schweiz einreiste, am 18. Februar 2008 ein drittes Asylgesuch einreichte und zur Begründung anführte, nachdem der Vorsitzende des LDK-Jugendforums (Lidhja Demokratike e Kosovës/Demokratische Liga des Kosovo) der Region, mit dem er befreundet gewesen sei, anfangs 2003 von Kriminellen getötet worden sei, habe er Recherchen über die Täter vorgenommen, worauf er seit dem Frühjahr 2003 von den Tätern und deren Kollaborateuren verfolgt worden sei, D-614/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2008 auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) anordnete, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern am 22. April 2008 in seinen Heimatstaat zurückkehrte, dass er am 30. Dezember 2008 erneut um Asyl nachsuchte, worauf er am 13. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt und am 20. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört wurde, dass er dabei angab, er sei am (...) 2008 im Zusammenhang mit den bereits im letzten (dritten) Asylverfahren angegebenen Gründen von Personen derart zusammengeschlagen worden, dass er von der Polizei ins Spital in D._______ habe gebracht werden müssen, dass er in der Folge wegen dieses Vorfalles eine gerichtliche Vorladung auf den (...) 2008 erhalten habe, welcher er aber aus Angst nicht Folge geleistet habe, nachdem er von den Tätern mit dem Tod bedroht worden sei, dass er auf den (...) 2008 erneut vorgeladen worden sei, wobei er bei Nichterscheinen von der Polizei abgeholt worden wäre, weshalb er das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 18. Februar 2008 eingeleitete dritte Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, D-614/2009 dass nämlich die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im Zusammenhang mit den Nachstellungen des Mörders seines Freundes Z. angesichts der fehlenden Substanz und widersprüchlichen Aussagen bereits im Entscheid vom 4. April 2008 als unglaubhaft gewürdigt worden seien, ebenso seien die darauf basierenden Asylgründe im neuen Asylgesuch wegen unsubstanziierter und unterschiedlicher Ausführungen in wesentlichen Bereichen als unglaubhaft zu werten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst wenn sie glaubhaft wären – sich als nicht asylrelevant erwiesen, da der vom Beschwerdeführer geschilderte tätliche Angriff als kriminelles Verhalten privater Dritter zu werten sei, wobei solche Übergriffe nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wovon aufgrund der derzeitigen Situation im Kosovo nicht auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-614/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der ARK vom 25. Mai 2004 (EMARK 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, D-614/2009 dass der Beschwerdeführer seine am 29. Januar 2009 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführung vor und werde weiter versuchen, einen professionellen Rechtsbeistand zu erhalten, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tätlichen Angriff zwar nicht in Frage stellte, hingegen die von ihm bezeichneten Gründe für den Angriff sowie dessen Urheberschaft als Konstrukt qualifizierte und damit als nicht glaubhaft erachtete, dass sich jedoch eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe erübrigt, wenn sich die Vorbringen – selbst im Falle ihrer Richtigkeit – als nicht asylrelevant erweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach von einer staatlichen Verfolgung auszugehen wäre, es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr um eine von privaten Drittpersonen D-614/2009 begangene Tat beziehungsweise ausgesprochene Bedrohungen handelte, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2. S. 202, Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3. S. 203), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), KPS (Kosovo Police Service) und KFOR (Kosovo Force), ausgegangen werden kann (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass aktuell hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, D-614/2009 dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben, dass die EU im Übrigen seit 2008 eine Justiz- und Polizeimission (EULEX) nach Kosovo entsendet, um den Polizei- und Justizapparat weiter zu stabilisieren (vgl. RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern, 12. August 2008, S. 12 f.), dass in Anbetracht dieser Entwicklung in Kosovo der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen Dritter zu ersuchen, umso mehr, als es sich bei ihm um eine albanischstämmige Person handelt, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Täter gehörten einer einflussreichen Familie an und in Kosovo würden viele Sachen noch aussergerichtlich erledigt, an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermag, dass sich überdies die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden gerade darin zeigt, dass ein Verfahren aufgenommen wurde, in welchem der Beschwerdeführer – wie er selber geltend machte – als Zeuge hätte aussagen sollen, dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal respektive regional beschränkte (private) Verfolgungsmassnahmen handeln dürfte, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit verfügen und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK D-614/2009 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, mehrere Schwestern) in Kosovo verfügt, D-614/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-614/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11