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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 D-6139/2006

8. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,572 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Sep...

Volltext

Abtei lung IV D-6139/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Reto Rufer, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6139/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. Mai 2006 und gelangte am 2. August 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. August 2006 im EVZ B._______ befragt und am 5. September 2006 vom BFM am gleichen Ort angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus C._______, Bezirk D._______, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe sich für Politik interessiert, weshalb er immer wieder in Diskussionen mit verschiedenen nepalesischen Parteien involviert gewesen sei. Die Maoisten hätten ihn zu überzeugen versucht, ihrer Bewegung beizutreten. Am 8. September 2005 sei er durch die damals noch königstreue Behörde in das District Development Committee (DDC) gewählt worden. Im Anschluss daran hätten die Maoisten und die Mitglieder der Demokratischen Partei ihn unter Druck gesetzt und von ihm verlangt, von diesem Amt zurückzutreten. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten ihn die Maoisten mehrmals mündlich bedroht. Ende Januar 2006 sei ihm ein Brief von den Maoisten zugestellt worden, in dem diese ihm abgeraten hätten, in den nächsten zwei Jahren in die Distriktstadt zu kommen. Deswegen habe er Schutz bei der Armee gesucht und ab Anfang Februar 2006 in einem Armeecamp in der Nähe seines Wohnortes gewohnt. Im April 2006 sei es zu anhaltenden Demonstrationen im ganzen Land gekommen und der König habe seine Macht wieder dem Parlament übertragen müssen. Da er sich zu dieser Zeit nicht habe frei bewegen können und noch immer von den Maoisten bedroht worden sei, habe er in der Folge beim Chief District Officer um Schutz nachgesucht. Da dieser nicht in der Lage gewesen sei, ihm Schutz zu bieten, habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als am 28. April 2006 seine Heimatstadt zu verlassen. Er habe sich in der Folge nach Butwal begeben. Da jedoch die Situation immer schlimmer geworden sei, habe er sich nach circa drei Tagen entschlossen, nach Neu Delhi zu gehen. Weil er auch dort von den Maoisten belästigt worden sei, sei er am 30. Juli 2006 mit der Hilfe eines Schleppers nach Paris geflogen. Anschliessend sei er mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. D-6139/2006 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor der Vorinstanz die folgenden drei Dokumente (Faxkopien) ein: Einen Drohbrief der Maoisten an den Beschwerdeführer vom 26. Januar 2006, einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2006 sowie ein Bestätigungsschreiben des DDC vom Distrikt C._______ vom 23. September 2005. B. Mit Verfügung vom 15. September 2006 - eröffnet am gleichen Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm - unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten. Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 19. September 2006 sowie drei Berichte bezüglich der Situation in Nepal eingereicht. D. Mit Eingabe vom 13. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Originale der bisher lediglich als Faxkopien eingereichten Beweismittel einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. D-6139/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-6139/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedrohung durch die Maoisten nicht zweifelsfrei darlegen könne. So blieben beispielsweise die Beschreibungen der mündlichen Drohungen diffus und deren zeitliche Einordnung widersprüchlich. Da jedoch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Asylrelevanz abzuleiten sei, könne auf weitere Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen verzichtet werden. Durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit habe sich dieser nicht überdurchschnittlich exponiert, so dass er sich dadurch nicht einer andauernden Verfolgung durch die Maoisten ausgesetzt habe. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Amtszeit aktiv an der Verfolgung der maoistischen Bewegung beteiligt habe oder sich anderweitig gegenüber den Maoisten kritisch und prominent geäussert habe. Aufgrund der aktuellen Entwicklung seien insgesamt eine Entspannung und eine deutliche Verbesserung der D-6139/2006 Menschenrechtssituation im ganzen Land festzustellen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer, abgesehen vom Schreiben von Ende Januar 2006, keine konkreten und belegbaren Verfolgungsmassnahmen seitens der Maoisten mehr widerfahren seien. Die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Ausreise bekanntermassen wesentlich beruhigt. Für Personen, welche in einer lokalen administrativen Behörde der königlichen Regierung gearbeitet hätten, könne alleine aus diesem Umstand zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe zudem die Möglichkeit, sich diesen möglichen Massnahmen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die als Beweismittel eingereichten Faxkopien würden sich zudem auf Gegebenheiten beziehen, aus welchen - wie soeben dargelegt - keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es sei festzustellen, dass er ein konkretes, substanziiertes und auch zeitlich klar eingegrenztes Bild des gegen ihn gerichteten Drucks und der Bedrohungen geliefert habe. Von diffusen Schilderungen und widersprüchlichen zeitlichen Angaben könne nicht die Rede sein. Deshalb erscheine seine persönliche Bedrohungssituation als überwiegend glaubhaft. Unter diesen Umständen könnten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nicht allein deshalb, weil sie nur als Faxkopien vorliegen würden, pauschal als untauglich bezeichnet werden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von ihm als Beweismittel eingereichten Dokumentationen bezüglich Nepal zeigen würden, dass Übergriffe der Maoisten seit Einleitung des Friedensprozesses - dies entgegen der Einschätzung des BFM - keineswegs nachgelassen hätten. Damit würden diese Quellen belegen, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation aufgrund seines qualifizier- D-6139/2006 ten Engagements für das DDC nach wie vor sehr real sei, zumal der Vorhalt des BFM, wonach er seit Januar 2006 keinen konkreten und belegbaren Verfolgungsmassnahmen mehr ausgesetzt gewesen sei, unzutreffend sei. Da gerade Mitglieder von Entwicklungskomitees das Ziel fortgesetzter Tötungsaktionen seien, sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 D-6139/2006 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten- Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Maoisten besteht. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines DDC gewesen ist, da er sich durch diese politische Tätigkeit nicht überdurchschnittlich exponiert hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch der andauernden Verfolgung durch die Maoisten ausgesetzt hat. Da die Maoisten in Nepal nun in den politischen Prozess eingebunden sind, ist davon auszugehen, dass sie kein Interesse mehr daran haben, politische Gegner, die sich nicht speziell exponiert haben, weiter zu verfolgen. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 4.5 Die Vorinstanz machte überdies geltend, dass der Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung durch die Maoisten nicht zweifelsfrei habe darlegen könne. So seien beispielsweise die Beschreibungen der mündlichen Drohungen diffus und deren zeitliche Einordnung wider- D-6139/2006 sprüchlich geblieben. Da - wie soeben unter Erwägung 4.4 dargelegt die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-6139/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-6139/2006 konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006, mithin 30 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er als Landwirt und als Politiker tätig gewesen ist. Zudem leben seine Eltern sowie sein Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf sowie seine Schwester in E._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31). 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-6139/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 9.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit dem 11. Februar 2008 erwerbstätig und somit nicht als bedürftig zu erachten. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6139/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Drohbrief der Maoisten vom 26. Januar 2006, Geburtsregisterauszug vom 15. Juli 2006, Bestätigungsschreiben des DDC vom Distrikt C._______ vom 23. September 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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