Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6136/2014/plo
Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren (…), ohne Nationalität, und B._______, geboren (…), ohne Nationalität, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
D-6136/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Herkunft, angeblich ohne syrische Staatsangehörigkeit (Ajnabi) und mit letztem Wohnsitz in der Provinz Al-Hassaka, reiste am 9. März 2010 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, geboren. C. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen. D. Am 12. September 2014 ehelichte die Beschwerdeführerin C._______ ((…)). Dieser war mit Verfügung vom 19. August 2011 als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der syrische Präsident Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Dikstrikt Hassaka registrierten Ajanib auch formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen. Das Innenministerium sei beauftragt worden, das Dekret umzusetzen. Mitte September 2011 hätten bereits ca. 51'000 vormalige Ajanib die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Da die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei, könne von ihr grundsätzlich erwartet werden, zwecks Beschaffung von Reisepapieren mit dem Heimatstaat Kontakt aufzunehmen. Ajanib aus der Provinz Hassaka hätten somit die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Das BFM erwähnte sodann das Urteil C- 1873/2013 vom 9. Mai 2014 (BVGE 2014/5) und stellte fest, das Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Urteil zum Schluss gekommen, dass es
D-6136/2014 vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen aus triftigen Gründen nicht zugemutet werden könne, sich zwecks Beantragung der Staatsbürgerschaft persönlich nach Syrien zu begeben. Im vorliegenden Fall lägen solche triftigen Gründe indes nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. F.a Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Staatenlose anzuerkennen. F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich geheiratet. Ihr Ehemann sei anerkannter Flüchtling, und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Damit habe sich die Ausgangslage betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit verändert; es entspreche nämlich geltender Praxis, die Staatenlosigkeit einer als Flüchtling anerkannten Person mit Ajnabi-Status anzuerkennen. Das BFM habe daher das Verfahren wiederaufzunehmen. Im Weiteren wurde vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Es hätte nämlich im vorliegenden Fall das genaue Vorgehen zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit sowie die zu erfüllenden Kriterien prüfen müssen. Sodann hätte geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin diese Kriterien erfülle und ob sie konkret Anspruch auf Erteilung der syrischen Staatsangehörigkeit hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass syrischen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen werden könne, wenn sie sich während mehr als drei Jahren ohne Grund in einem nicht-arabischen Land aufhielten. Zudem stellten die jüngsten Ereignisse in Syrien, namentlich die Bedrohung der Kurden durch sunnitische Terroristen, triftige Gründe dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien reisen und dort die Staatsangehörigkeit beantragen könne. Das BFM habe ferner Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (StÜ; SR 0.142.40) verletzt; dieses Übereinkommen sei nämlich primär für Personen wie die Beschwerdeführerin geschaffen worden, welche weder durch die Flüchtlingskonvention noch durch einen Staat geschützt würden. Im Weiteren verkenne das BFM die aktuelle Situation in Syrien. Dort herrsche seit Jahren Bürgerkrieg, weshalb das BFM von der
D-6136/2014 Beschwerdeführerin nicht erwarten könne, dass sie sich dorthin begebe, um ein Gesuch um Erlangung der Staatsbürgerschaft zu stellen, zumal dessen Erfolgsaussichten ungewiss seien. Es lägen somit triftige Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, die Möglichkeit des Erwerbs der syrischen Staatsangehörigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei ja gerade infolge der Kriegssituation in Syrien vorläufig aufgenommen worden. Es handle sich dabei um Gründe, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe. Im Falle einer auch nur kurzen Rückkehr nach Syrien wäre sie dort aufgrund der herrschenden Situation an Leib und Leben gefährdet. Indem das BFM das Vorliegen von triftigen Gründen verneine und die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verweise, ein Rückkehrvisum zu beantragen, verletzte es das StÜ. Es könne nicht Sinn des StÜ sein, Personen in ein kriegsversehrtes Gebiet zu schicken, um dort die Staatsangehörigkeit zu beantragen. Bei einer Reise nach Syrien hätte die Beschwerdeführerin zudem ein aufwändiges Antragsverfahren zu durchlaufen, dessen Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen seien. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine Ein- und Ausreise nach bzw. aus Syrien praktisch unmöglich; ausserdem sei ein Ende des Krieges nicht absehbar. Insgesamt sei das BFM zu Unrecht davon ausgegangen, es bestünden keine triftigen Gründe, welche die Beantragung der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin ausschliessen würden. Damit sei das StÜ verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei somit als staatenlos anzuerkennen. G. Mit Verfügung vom 3. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 5. November 2014 zwei Beweismittel betreffend ihre Heirat einreichen (Familienausweis sowie Auszug aus dem Eheregister, beides in Kopie). Ausserdem wurde auf das vorinstanzliche Verfahren N (…) hingewiesen, wo das BFM die Staatenlosigkeit einer bloss vorläufig aufgenommenen Person aus Syrien anerkannt habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2014 verwies das BFM auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und merkte an, die Beschwerdeführerin werde mit ihrer Heirat nicht automatisch in die Flücht-
D-6136/2014 lingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen. Ein entsprechendes Gesuch liege bisher nicht vor, weshalb bei der Prüfung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit auf den aktuellen Status der Beschwerdeführerinnen abzustellen sei. Das BFM führte im Weiteren aus, die konkrete Prüfung, ob die Beschwerdeführerin die Bedingungen und Kriterien für die Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit erfülle, sei Aufgabe der syrischen Behörden. Sodann bestehe im vorliegenden Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit kein Raum für die Prüfung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin. Das BFM bekräftigte seine Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Möglichkeit habe, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommenen Personen sei es zuzumuten, zwecks Beschaffung von Identitäts- und Reisedokumenten oder eben auch zwecks Durchführung eines Einbürgerungsverfahrens Kontakt mit dem Heimatstaat aufzunehmen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs derzeit auf entsprechende Schritte verzichten wolle; dies vermöge allerdings nicht ihre Staatenlosigkeit zu begründen. In dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/5) sei festgestellt worden, eine Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz Al-Hassaka werde als staatenlos angesehen, wenn sie es aus triftigen Gründen ablehne, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Das Vorliegen triftiger Gründe sei im fraglichen Fall bejaht worden, weil die beschwerdeführende Person in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin hingegen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb keine triftigen Gründe ersichtlich seien. Im Weiteren führe auch die Tatsache, dass das BFM in einem Einzelfall in einer ähnlichen Konstellation die Staatenlosigkeit anerkannt habe, nicht zu einer Bejahung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin; es bestehe nämlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, und das BFM halte an der vorstehend dargelegten Praxis fest. J. Mit Eingabe an das BFM vom 4. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin beantragen, sie sei infolge ihrer Heirat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. K. In der Replik vom 4. Dezember 2014 wurde vorgebracht, das BFM argumentiere formalistisch; aufgrund der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin
D-6136/2014 offensichtlich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Aus der beigelegten Eingabe an das BFM sei ersichtlich, dass nun ausdrücklich um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ersucht worden sei. Unter diesen Umständen sei das BFM zu einer erneuten Vernehmlassung aufzufordern bzw. das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das BFM über dieses Gesuch entschieden habe. Sodann sei festzustellen, dass das BFM die jüngsten Ereignisse in Syrien völlig ausser Acht lasse. Die Situation in Syrien stelle einen triftigen Grund dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht dorthin reisen könne, um die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Das BFM habe eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erachtet und sie deswegen vorläufig aufgenommen. Mit Blick darauf erscheine es absurd, dass es nun argumentiere, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich die Möglichkeit, nach Syrien zu reisen, um dort die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es sei zudem Aufgabe des BFM abzuklären, wie das Verfahren um Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft konkret ausgestaltet sei und ob ein solches erfolgsversprechend wäre. Bei den Behauptungen des BFM handle es sich offenbar um reine Vermutungen. Unter diesen Voraussetzungen könne sich die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien begeben. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass das BFM nicht bloss in einem einzigen Fall die Staatenlosigkeit einer nur vorläufig aufgenommenen Person aus Syrien anerkannt habe. Dem Rechtsvertreter seien zwei weitere Fälle bekannt. Das BFM sei anzuweisen darzulegen, weshalb es ähnlich gelagerte Fälle innerhalb des gleichen Zeitraumes unterschiedlich behandelt habe. Das BFM habe Gleiches ungleich behandelt, und zwar ohne sachliche Gründe, und habe dadurch das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt. L. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 verfügte das SEM gestützt auf Art. 51 AsylG den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters und ordnete ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. M. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 26. Januar 2015 seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-6136/2014 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM (vormals BFM), das mit der Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Da die Anerkennung als Staatenlose den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Aufenthalt eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumt als ihr aktueller Status als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (vgl. dazu BVGE 2014/5, insbes. E. 8 und 9, S. 110 ff.), haben sie grundsätzlich auch ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende StÜ zu zählen ist.
D-6136/2014 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). 3.2 Personen, die unter die Definition von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen, haben grundsätzlich Anrecht auf eine Behandlung gemäss den Standards des Übereinkommens. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche die in Art. 1 Abs. 2 StÜ genannten Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist das Übereinkommen nicht anwendbar: "i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen; ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes stehen; iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen: a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufgenommen worden sind; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind." 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
D-6136/2014 ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen- Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Kurdin und verfüge in Syrien über den Status einer registrierten Ausländerin (Ajnabiyya). Sie sei somit nicht syrische Staatsangehörige, weshalb sie als staatenlos anzuerkennen sei. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte sie einen Registerauszug für registrierte Ausländer, sog. Ajanib, ein. 4.2 Den Akten ist indessen andererseits zu entnehmen, dass zwar der Vater der Beschwerdeführerin, D._______ (vgl. N (…)), Ajnabi ist; ihre Mutter hingegen, E._______ (vgl. ebenfalls N (…)), welche mit D._______ nicht zivilrechtlich, sondern lediglich nach Brauch verheiratet ist, ist syrische Staatsangehörige. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Eheschliessung in der Schweiz einen Auszug aus dem Zivilregister für arabisch-syrische Staatsbürger vom 13. Juni 2012 einreichte. (Dieses Dokument wurde vom Zivilstandskreis F._______ am 5. August 2014 sichergestellt und umgehend ans SEM überwiesen.) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2014 auf dem Zivilstandsamt (…) den syrischen Staatsangehörigen C._______ (vgl. N (…)) geheiratet hat.
D-6136/2014 4.3 Nach dem Gesagten bestehen mehrere Indizien, welche gegen die Annahme sprechen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ajnabiyya handelt. Insbesondere die Tatsache, dass ihre Mutter syrische Staatsangehörige ist und mit ihrem Vater nicht zivilrechtlich verheiratet ist sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Zivilregister für syrisch-arabische Staatsangehörige verzeichnet ist, könnten bedeuten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ ist. Damit steht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht entscheidreif ist, sondern weiterer Abklärungen bedarf, wobei insbesondere auch die aktenkundigen, sich widersprechenden Dokumente (Registerauszug für Ajnabi vs. Zivilregisterauszug für syrisch-arabische Staatsangehörige) auf ihre Authentizität hin zu überprüfen sein dürften. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidreife zwar grundsätzlich selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VWVG). Es ist indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die von der Vorinstanz unterlassenen Sachverhaltsabklärungen nachzuholen, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht über eine interne Fachstelle für Dokumentenanalysen verfügt. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin durch einen reformatorischen Entscheid eine Rechtsmittelinstanz verloren. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur näheren Abklärung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen und Ausführungen in der Beschwerde ist bei diesem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen; vielmehr sind diese Vorbringen gegebenenfalls im Rahmen der erneuten Entscheidfindung durch das SEM zu berücksichtigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
D-6136/2014 6.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 26. Januar 2015 enthält teilweise Aufwendungen, welche offensichtlich nicht direkt das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffen, sondern im Vorfeld der Beschwerdeerhebung respektive im Zusammenhang mit dem Gesuch ans SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entstanden sind. Für das Beschwerdeverfahren als angemessen zu erachten ist demnach ein Aufwand von 5,55 Stunden à Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 35.–. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 1'537.–.
(Dispositiv siehe nächste Seite)
D-6136/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1537.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, mit Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung (vgl. nächste Seite), das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
D-6136/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).