Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-613/2011 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, DZ Enggistein, Gutshof, 3077 Enggistein, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N .
D-613/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus Kabul, Afghanistan am 6. Oktober 2010 (14.07.1389 gemäss afghanischer Zeitrechnung) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 8. November 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 18. November 2010 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Am 1. Dezember 2010 wurde er durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von der Regierung verdächtigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Deshalb sei er am 25. August 2010 um 12 Uhr verhaftet und in der Folge während 17 Tagen verhört und gefoltert worden. Sein Vater habe die Freilassung erkaufen können. Am 19. September 2010 sei er um 20 Uhr abends von Taliban entführt und aufgefordert worden, Sprengstoffgürtel für Selbstmordattentäter zu schneidern. Nach sieben Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin habe er sich zuerst zu Hause und aus Furcht vor einer weiteren Entführung anschliessend bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Ein oder zwei Tage später habe ein verdunkelter Landcruiser vor dem Schneiderladen gehalten und Unbekannte hätten ein oder zwei Mal nach ihm gefragt. Zwei Mal wären Unbekannte auch in die Nähe des Hauses gekommen. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte im Einzelnen aus, das Vorbringen der siebzehntägigen Haft sei nicht plausibel. Die Darstellung der Haft falle völlig vage und pauschal aus. So habe er auf Nachfragen lediglich geantwortet, er sei im
D-613/2011 Keller inhaftiert und geschlagen worden (vgl. A6/11 S. 3 f.). Insbesondere die Schilderung der Verhöre und Schläge durch die Behörden sei nur diffus und oberflächlich gewesen (vgl. A6/11 S. 3). Mit der Aussage, wonach er wie in der Anhörung auf einem Stuhl gesessen habe, jedoch noch gefesselt gewesen sei, als er mit Füssen, Fäusten und Gürteln geschlagen worden sei, beschränke er sich rein auf die Darstellung äusserer Ereignisse (vgl. A6/11 S. 3). Die Vorbringen liessen daher nicht darauf schliessen, er habe selbst und tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden, sondern lediglich von Dritten oder aus Medien Dinge erfahren und erzähle diese nur nach. In dieser Form könnten Asylgründe von jeder beliebigen Person vorgebracht werden. Erfahrungsgemäss entfalte sich die Wirklichkeit um ein Vielfaches komplexer und differenzierter. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass sich bestimmte Folteropfer nicht über besondere Geschehnisse im Einzelnen äussern möchten oder könnten, lehre die Erfahrung mit diesen Personen dennoch, dass sie zumindest in der Lage seien, Hinweise auf persönliche Wahrnehmungen und Betroffenheit zu geben, welche auf einen tatsächlichen Erfahrungshintergrund schliessen liessen. Zwar habe der Beschwerdeführer während der Anhörung geweint (vgl. A6/11 S. 4). Jedoch sei es offensichtlich, dass die Ursache der Gefühlsreaktion eng im Zusammenhang mit der Erwähnung seiner Mutter und den Angehörigen zu suchen sei (vgl. a.a.O). Somit liessen sich den Vorbringen keine auf die behauptete Haft und Folter bezogenen Reaktionen des Beschwerdeführers entnehmen. Den Schilderungen fehlten vielmehr Realkennzeichen des Beschwerdeführers wie Anschaulich- oder Nachvollziehbarkeit. Zwar könne die Aussage, die siebzehn Tage seien ihm wie siebzehn Jahre vorgekommen, in dieser Allgemeinheit angenommen werden, die Erwägungen des BFM vermöge sie jedoch nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer versuche lediglich, mit vagen und oberflächlichen Schilderungen Vorbringen zu konstruieren. So sei denn auch seine Unkenntnis darüber, wie viel sein Vater für seine Freilassung bezahlt habe, nicht plausibel (vgl. A6/11 S. 6). Es sei als realitätsfremd einzustufen, dass dieser ihm nicht den Betrag habe nennen wollen, um ihn nicht zu beunruhigen. Auch bezüglich der Asylgründe, er sei von Taliban entführt worden, schliesse das BFM auf unsubstanziierte Vorbringen. Wiederum beschränke er sich auf äusserliche Angaben und nenne lediglich, er habe fünf Tage nichts zu Essen bekommen und sei in einer Lehmhütte
D-613/2011 eingesperrt worden (vgl. A6/11 S. 4 f.). Auch zu den geltend gemachten Todesdrohungen habe er mit der Aussage, es sei ihm schlecht gegangen, nichts Substanzielles erwähnt (vgl. A6/11 S. 5). Darüber hinaus sei es auch angesichts der geltend gemachten Drohungen nicht plausibel, dass er nicht unmittelbar nach Schutz gesucht habe (vgl. A6/11 S. 6). Die Aussage, die Regierung würde nicht kontaktiert werden, weil man ihr nicht vertraue, überzeuge keineswegs, suchten doch Personen in grosser Gefahr erfahrungsgemäss den nächstbesten Schutz. Die Vorbringen seien unsubstanziiert und realitätsfremd, und könnten somit nicht geglaubt werden. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2011 (Poststempel vom 20. Januar 2011) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Anerkennung als Flüchtling. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei. Es sei das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe zahlreiche Einzelheiten über seine Gefangennahme geschildert und auch bei seiner Schilderung des Wiedersehens mit seiner Familie nach seiner Freilassung seien seine Gefühle zum Ausdruck gekommen. Nach dem Erhalt des Asylentscheides und dem Transfer in die Durchgangszentrale habe er seinen Vater gefragt, wieviel er für seine Freilassung bezahlt habe. Es habe sich um 10 Lakh (eine Million Afghanis) gehandelt. Sein Vater habe aus dem Verkauf des Hauses einen Erlös von 1,2 Millionen Afghanis erhalten. In diesem Zusammenhang stellte er eine Kopie des Kaufvertrages in Aussicht. Mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hielt er fest, die Sicherheitslage in Kabul habe sich das fünfte Jahr in Folge verschlechtert (SFH, Afghanistan-Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2010, S. 4). In Kabul sei sein Leben aufgrund der geschilderten persönlichen Bedrohungssituation in Gefahr, deshalb sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar
D-613/2011 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Februar 2011 eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 (Poststempel vom 15. Februar 2011) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Kaufvertrages seines Elternhauses sowie eine Übersetzung in englischer und deutscher Sprache ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-613/2011 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden können. Nicht nur die Schilderung der siebzehntägigen Haft und der siebentägigen Gefangennahme, sondern vor allem die Beschreibung der
D-613/2011 Verhöre und Schläge durch die Behörden wirkt rudimentär und abstrakt und könnte in dieser Form ohne weiteres von irgendjemanden nacherzählt werden. Seinen Aussagen sind insbesondere keinerlei Hinweise auf seine inneren Befindlichkeiten zu entnehmen. An keiner Stelle kommen seine Gefühle oder Ängste während der Haft oder der Misshandlungen zum Ausdruck. Auch lassen sich seinen Schilderungen keine Angaben über seine bei den Misshandlungen erlittenen Schmerzen oder über die Art der erlittenen Qualen oder wer genau sein Peiniger war, entnehmen. Demgegenüber sind jedoch Menschen, die sich tatsächlich in einer vom Beschwerdeführer geschilderten Situation befunden haben, erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die denn auch von einer subjektiven Sichtweise geprägt ist. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, lassen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers jegliche persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen. Zwar hat er während der Anhörung geweint (vgl. A6/11 S. 4 F. 24), die Ursache der Gefühlsreaktion ist jedoch eng im Zusammenhang mit der Erwähnung seiner Mutter und den Angehörigen zu suchen (vgl. a.a.O). Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine näheren Angaben zu seinen Aufenthaltsorten machen konnte. So gab er lediglich zu Protokoll, man habe ihn in einem Keller eingesperrt (vgl. A6/11 S. 3 F. 16), und die Taliban hätten ihn in einer Lehmhütte gefangen gehalten (vgl. A6/11 S. 5 F. 33). Ausser dem dort angeblich herrschenden Geruch nach Schafen (vgl. a.a.O) konnte er weder allfällige Geräusche, die dort herrschenden Lichtverhältnisse noch die Einrichtung des Raumes auch nur annähernd beschreiben. Auch den Keller, in dem er immerhin rund zweieinhalb Wochen lang eingesperrt gewesen sein will, konnte er nicht näher beschreiben. Das BFM hat denn auch diesbezüglich zu Recht festgehalten, die Aussage des Beschwerdeführers, die siebzehn Tage seien ihm wie siebzehn Jahre vorgekommen, könne seine Erwägungen nicht umstossen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete der Beschwerdeführer darauf, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe eine erfundene Geschichte erzählt. Somit können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. 4.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
D-613/2011 sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesem Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-613/2011 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
D-613/2011 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche Lageanalyse vor und kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichtes des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E. 9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
D-613/2011 tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O). 6.6. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des jungen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführers, eines Tadschiken aus Kabul, nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen. 6.6.1. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2010 gab er ausdrücklich zu Protokoll, es gehe ihm (gesundheitlich) gut (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 8 [F. 73]). Somit lassen im vorliegenden Fall keine medizinischen Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. 6.6.2. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben in Kabul seine Eltern und Geschwister (vgl A1/8 S. 3) sowie seine Onkel und Tanten (vgl. A6/11 S. 7 f. F. 68 f.). Er habe dort sechs Jahre lang die Schule besucht (vgl. A1/8 S. 2) und als Schneider gearbeitet (vgl. a.a.O) beziehungsweise, er sei im familieneigenen Betrieb (schon sein Vater und Grossvater seien Schneider gewesen) tätig gewesen (vgl. A6/11 S. 7 F.). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein Familiennetz und kann daher zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gilt. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer zwar geltend, seine Familie lebe jetzt, nach dem Verkauf des Hauses bei einem Onkel. Es kann jedoch bei Wahrunterstellung des Hausverkaufs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch dort von seiner Familie aufgenommen wird und mit ihnen leben kann. Auch lässt die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers diesem in Kabul eine sechsjährige Schulbildung ermöglicht und offensichtlich dessen Ausreise organisiert und deren Finanzierung geregelt hat, auf ausreichende finanzielle Ressourcen schliessen. In Afghanistan ist die Analphabetenrate mit zirka 70% im internationalen Vergleich sehr hoch. Invasion, Bürgerkrieg und die Kulturfeindlichkeit der Taliban liessen grosse Teile der Bevölkerung ohne jeden Zugang zu Bildung aufwachsen (vgl. www.wikipedia.org/wiki/Afghanistan aufgerufen am 28. Juni 2011). Folglich lässt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Schule zu besuchen, darauf schliessen, dass er aus relativ begüterten Verhältnissen stammt und privilegiert aufwachsen konnte. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen,
D-613/2011 dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zumutbar zu bezeichnen. 6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten gesprochen werden. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-613/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: