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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2009 D-6117/2006

4. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,444 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Aug...

Volltext

Abtei lung IV D-6117/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6117/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Juni 2006 und gelangte am 24. Juli 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 3. August 2006 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. August 2006 am selben Ort angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______. Von 1991 bis kurz vor seiner Ausreise habe er in Colombo gelebt, wo er ab 1994 mit Lebensmitteln gehandelt habe. Anfang August 2005 hätten ihn zwei Leute der LTTE[Liberation Tigers of Tamil Eelam]-Polizei zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er hätte ihnen Informationen über Personen liefern sollen, die vom Osten des Landes nach Colombo übergesiedelt hätten. Zwei Wochen später seien die gleichen Leute wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er sich jedoch geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, seien die beiden Personen wütend geworden und hätten ihm gesagt, dass er nach Vanni zu einem Verhör kommen müsse, um dort zu erklären, weshalb er sich weigere, ohne ihm jedoch mitzuteilen, wann er zu dem Verhör erscheinen müsse. Zudem hätten sie ihm gedroht, dass er Schwierigkeiten bekommen werde. Nach diesem Ereignis sei er von ihnen nicht mehr kontaktiert worden. Bis im Dezember 2005 habe er weiterhin mit seiner Frau und seinen Kindern zu Hause gewohnt. Schliesslich habe er seine Familie nach C._______ geschickt, währenddem er zwei weitere Monate bei seinem Bruder in Colombo gelebt habe. Seit Februar 2006 bis zu seiner Ausreise habe er sich dann beim Vater eines Freundes in D._______ versteckt gehalten. Da er von den LTTE kontaktiert worden sei, habe er sich vor negativen Konsequenzen seitens der Behörden gefürchtet, für den Fall, dass diese davon erfahren würden. Zudem habe er Angst vor allfälligen Konsequenzen der LTTE gehabt. Deswegen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, weshalb er am 25. Juni 2006 mit der Hilfe eines Schleppers per Flugzeug, Schiff und Auto via Singapur und Genua in die Schweiz gereist sei. D-6117/2006 B. Mit Verfügung vom 14. August 2006 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Kontakten mit den LTTE vom August 2005 mit seiner Familie bis Dezember 2005 weiterhin in seiner Wohnung gelebt habe, ohne dass sich Leute der LTTE in dieser Zeit bei ihm gemeldet hätten, weshalb nicht mehr von Befürchtungen vor Verfolgungsmassnahmen gesprochen werden könne, denen er sich nur noch durch Flucht aus dem Heimatland habe entziehen können. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bei den srilankischen Behörden oder bei unabhängigen Organisationen um Schutz nachzusuchen, was er jedoch unterlassen habe. Ihm hätte zudem auch die Möglichkeit offen gestanden, seinen Wohnsitz innerhalb seines Landes zu verlegen, um so einer allenfalls erneuten Kontaktierung durch Personen der LTTE zu entgehen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die "Erfüllung" der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die zuständigen kantonalen Behörden, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass er nach der D-6117/2006 Kontaktaufnahme der LTTE im August 2005 vorübergehend weiterhin in Colombo gewohnt habe, ohne von den LTTE weiter kontaktiert worden zu sein. Es entspreche aber durchaus der Praxis dieser Organisation, dass sie während den "Waffenruhen" zwar Kontakte knüpfe, diese jedoch wieder einschlafen lasse und erst während der "Kampfzeit" wieder aktiviere. Mit dieser ersten Kontaktaufnahme sei er ins Visier der LTTE geraten und es sei immer nur eine Frage der Zeit, bis der Druck zunehme. Es sei in vielen Berichten bestätigt worden, dass die LTTE dabei auch sehr harte Mittel einsetzten. Der Entscheid der Vorinstanz datiere vom 14. August 2006. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Lage in Sri Lanka dramatisch verschärft, was durch eine breite Berichterstattung dokumentiert sei. Vor diesem Hintergrund könne mit "sehr grosser Sicherheit" davon ausgegangen werden, dass die LTTE ihren Druck erneut verstärken würden, um Menschen dazu zu zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Zusammenstellung von Internetberichten bezüglich Sri Lanka eingereicht. D. Mit Eingabe vom 1. September 2006 (Poststempel) an das BFM, welche zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug, einen Auszug aus dem Heiratsregister sowie ein Gesuch um eine Gesundheitsprüfung (im Original) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrens (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2006 an die ARK die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwer- D-6117/2006 deführer am 12. September 2006 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vom Beschwerdeführer wurde vorab in der Beschwerde vom 30. August 2006 eine unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, dass die LTTE kürzlich auch in Colombo ihren Druck erneut verstärkt hätten und Menschen zwingen würden, mit ihnen zusammen- D-6117/2006 zuarbeiten, weshalb mit grosser Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Kontakte, die geknüpft worden seien, wieder aktiviert würden. Dazu ist festzuhalten: Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz die tatsächliche Situation in Sri Lanka zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung unzutreffend beurteilt hat. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde das im vorliegenden Fall keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit hatte, bezüglich der Situation in Sri Lanka Berichtigungen einzubringen. Sodann ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe- D-6117/2006 terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5. 5.1 Vorliegend sind - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu erachten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Kontaktierung durch LTTE- Leute bis Dezember 2005 mit seiner Familie in Colombo und anschliessend zwei weitere Monate - ebenfalls in Colombo - bei seinem Bruder verblieb, lässt den Schluss zu, dass er sich keiner konkreten Bedrohung seitens dieser Organisation ausgesetzt sah, ansonsten er umgehend die nötigen Vorkehren getroffen und seinen Wohnsitz verlegt hätte. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt fraglich, ob die LTTE als solche nach den jüngsten Ereignissen mit der Ausrufung des Sieges der srilankischen Armee über die LTTE am 18. Mai 2009 überhaupt noch als Urheber von Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden können. Aus den vorgenannten Gründen besteht kein Grund zur Annahme, der Be- D-6117/2006 schwerdeführer habe seitens der LTTE - wegen seiner Weigerung, Informationen zu liefern - Repressalien zu befürchten. Die Vorbringen in der Beschwerde, aufgrund der verschärften Situation müsse der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, erneut von den LTTE kontaktiert zu werden, vermögen in Berücksichtigung der Niederlage der LTTE im Frühjahr 2009 zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Nach dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- D-6117/2006 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-6117/2006 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familienoder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.) 7.4.3 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus der Stadt C._______ stammende Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit 1991 in Colombo (vgl. act. A 1/12, S. 1). Er verfügt über eine gute Ausbildung D-6117/2006 (Mechanikingenieur), spricht mittelmässig Englisch, hat Berufserfahrung als Monteur und arbeitete ab 1994 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka selbständig als Lebensmittelhändler, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen wohnte der Beschwerdeführer von Dezember 2005 bis Februar 2006 bei seinem Bruder in Colombo. Da aus den Akten nichts Gegenteiliges ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Colombo wohnt. Der Beschwerdeführer dürfte somit auch nach über drei Jahren Landesabwesenheit auf ein Beziehungsnetz in Colombo zurückgreifen können, das ihn in der Anfangsphase bei Bedarf finanziell unterstützen kann. Überdies leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka (Ehefrau, Kinder, Mutter, Cousin). Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der 48-jährige Beschwerdeführer zudem gesund. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die D-6117/2006 erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6117/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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