Abtei lung IV D-6110/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Armenien, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. September 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine aserbaidschanische Staatsangehörige gemischt-ethnischer Abstammung, verliess ihr Heimatland im April oder Mai 1989 und lebte zehn Jahre lang bei einer armenischen Familie in der Türkei. Im Jahre 1999 sei sie in die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai) weitergereist, wo sie bis im Juli 2006 in einem Laden gearbeitet habe. Sie habe sich in beiden Ländern illegal aufgehalten. Von Dubai her kommend gelangte sie am 18. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrenbefragung, die am 25. Juli 2006 in A._______ stattfand, sagte sie aus, ihr Ehemann sei im Jahre 1989 umgebracht worden. Sie sei von ihrer Schwägerin bedroht worden, weil ihre Mutter ethnische Armenierin gewesen sei. Sie sei schwanger gewesen und Freunde ihres Mannes hätten ihr geholfen, in die Türkei zu gelangen. Sie sei bewusstlos in ein Spital in B._______ eingeliefert worden; als sie zu sich gekommen sei, habe man ihr gesagt, ihr Kind sei tot. Nachdem der Hausherr verstorben sei, habe sie dessen Sohn weggejagt, weshalb sie die Türkei verlassen habe. In Dubai habe sie ihre Schwägerin im Laden, in dem sie gearbeitet habe, angetroffen. Diese habe wissen wollen, wo ihr Kind sei; sie sei von ihr beschuldigt worden, das Kind verkauft oder getötet zu haben. Die Schwägerin habe ihr mit Anzeige beziehungsweise Verschleppung gedroht. Auf Nachfrage erklärte sie, ihr Ehemann sei von Armeniern getötet worden, weil er Aserbaidschaner sei. Sie sei von den Freunden ihres Mannes bedroht worden. Sie habe in Aserbaidschan in einem armenischen Viertel gelebt und sei von Aserbaidschanern bedroht worden. Am 3. August 2006 führte ein von der Vorinstanz beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin, aufgrund dessen er am 19. August 2006 eine Herkunftsanalyse erstellte. Der Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht hauptsächlich in Aserbaidschan, sondern sehr wahrscheinlich in Armenien sozialisiert worden sei. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 22. September 2006 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Diese hielt an den bisher von ihr gemachten Angaben fest. B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 29. September 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Prüfung ihrer Asylwürdigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verfahren sei vorderhand zu sistieren und ihrem Rechtsvertreter seien die vollständigen Akten (inkl. LINGUA-Analyse/Bericht Länderexperte) zur Einsichtnahme zuzustellen. Die Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde sei um 14 Tage (nach Eingang die-
3 ser Akten) zu erstrecken. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen und für den Entscheid über die Gewährung erweiterter Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde auf den Zeitpunkt nach Eingang der Vernehmlassung verwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 17. November 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-
4 schränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht. 5. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, die Behörden über ihre Identität zu täuschen, indem sie falsche Angaben bezüglich ihrer Ethnie und Nationalität gemacht habe. Ihre Angaben seien durch den wissenschaftlichen Beweis der LINGUA-Analyse eindeutig widerlegt worden. So verfüge sie nur über geringe Kenntnisse des kulturellen, sozialen und politischen Umfelds in Aserbaidschan. Insbesondere habe sich ergeben, dass sie weit besser armenisch spreche als sie angegeben habe; ihre Aussprache sei charakteristisch für Armenien. Ihre Kenntnisse der aserischen Sprache seien gering, gegenüber dem LINGUA-Experten habe sie sogar behauptet, diese Sprache vergessen zu haben, obschon sie von 1963 bis 1989 in Aserbaidschan gelebt habe. Zum abgegebenen Geburtsschein sei festzuhalten, dass Geburtsscheine aus der sowjetischen Zeit häufig zu kaufen seien und meistens handschriftlich ausgefüllt würden. Es sei europaweit üblich, dass effektiv in Armenien geborene und lebende Armenier in Asylverfahren geltend machten, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Der von ihr abgegebene Geburtsschein entspreche genau diesen Kriterien. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die LINGUA-Analyse sei der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden, es liege lediglich ein Protokoll betreffend rechtliches Gehör vor. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie ihren letzten Wohnsitz in C._______/Aserbaidschan gehabt habe. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die eingereichte Geburtsurkunde echt sei. Sie habe sodann bei der Kurzbefragung eindeutig nicht unglaubhafte Angaben über ihren Werdegang, ihre Familie, ihre Herkunft und ihre Asylgründe gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich telefonisch mit einer Frau unterhalten, wobei Russisch gesprochen worden sei. Eine Unterhaltung auf aserbaidschanisch oder armenisch habe nicht stattgefunden, weshalb die Angaben der Expertin nicht zu unterdrückenden Zweifeln unterlägen. Es leuchte ein, dass sie die aserische Sprache nicht mehr authentisch spreche, zumal ihr aserischer Vater früh verstorben und ihr aserischer Ehemann umgebracht worden sei. Zudem habe sie sich 20 Jahre lang im Ausland aufgehalten. Sie sei in ihrem Heimatland aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt und dis-
5 kriminiert worden. Zudem seien auch frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht worden. In der Verfügung würden andere Gründe als die Identitätstäuschung gar nicht geprüft, weshalb sie willkürlich erlassen worden sei. 5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe mit der Erstellung der LIN- GUA-Analyse einen externen Sachverständigen beauftragt, dem die für die zu beantwortenden Fragen erforderliche fachliche und sprachliche Qualifikation zweifellos zukäme. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in sprachlicher Hinsicht, sondern auch in Sachen Länder- und Ortskenntnisse geprüft worden. Die Erkenntnisse des Sachverständigen seien in einem umfassenden, widerspruchsfreien und schlüssigen Bericht zusammengefasst worden. Zu den Erkenntnissen sei ihr ausführlich das rechtliche Gehör gewährt worden. Entgegen der Behauptungen in der Beschwerde, sei ihr der Werdegang des Experten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2006 ausgehändigt worden. Der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse stünden überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Es stehe der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter jederzeit offen, in einer BFM-Stelle die CD-Rom anzuhören. Die Befragung, das rechtliche Gehör und die LINGUA-Analyse hätten in russischer Sprache durchgeführt werden müssen, da die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausgesagt habe, dies sei ihre Muttersprache. Schliesslich gebe es keinerlei Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe zu, dass der anonyme Kurzlebenslauf bei den Akten liege, jedoch fehle das Gesprächsprotokoll. Wenn die Beschwerdeführerin sage, sie habe sich beim Test lediglich telefonisch auf Russisch unterhalten, könne dies mit dem Kurzlebenslauf nicht verifiziert werden. Die Vorinstanz gebe zu, dass sie keine Einsicht in das Wortprotokoll gebe und berufe sich auf einen alten ARK-Entscheid, der für den vorliegenden Fall nicht gelte. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht eindeutig, aus welchen Gründen die Vorinstanz behaupte, sie habe ihre Identität verschleiert beziehungsweise darüber getäuscht. Sie sei seit 20 Jahren unterwegs und habe sehr viele Kenntnisse verloren. Der Test sei nicht aussagekräftig und ihre angeblich ungenügenden Angaben seien nachvollziehbar. Sei sei hochschwanger in ein Spital eingeliefert worden und als sie wieder zu sich gekommen sei, habe man erklärt, ihr Kind sei gestorben. Sie habe in der Türkei mit einem Mann wie seine zweite Frau zusammengelebt und sei deswegen bedroht worden; man habe nach ihrem Leben getrachtet. 6. Zur in der Beschwerde erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil die LINGUA-Analyse nicht ediert worden sei, ist Folgendes festzuhalten: In einem in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 publizierten Urteil wurde ausführlich erörtert, welche Einschränkungen bei der Offenlegung von LINGUA-Analysen zulässig sind (vgl. E. 9 dieses Urteils). Bei der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, wonach dieser ARK-Entscheid für den vorliegenden Fall nicht gelte, handelt es sich um eine unbegründete und unzutreffende Behauptung, denn das Bundesverwaltungsgericht hält an den von der ARK aufgestellten Leitlinien hinsichtlich der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG im Zusammenhang mit LINGUA-Analysen fest. Vorliegend wurde der Beschwerde-
6 führerin der erforderliche, anonymisierte fachliche Lebenslauf des Experten unterbreitet, so dass sie sich ein Bild von dessen Qualifikation machen konnte. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. September 2006 wurde ihr sodann der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse bekannt gegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme angeboten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM vorliegend den aufgestellten Leitlinien nachgekommen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die LINGUA-Analyse sei ihr zur Einsichtnahme zuzustellen, ist aufgrund des überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteresses abzuweisen. Demnach ist auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss der langjährigen Praxis der ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu werten, denen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhter Beweiswert zugemessen wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). LINGUA-Analysen sind somit grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.). 7.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, da sie einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Umstand, wonach der Experte sich mit der Beschwerdeführerin in russischer Sprache unterhielt, mindert sodann den Beweiswert der LINGUA-Analyse in keiner Weise, bezeichnete sie doch das Russische als ihre Muttersprache. Aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdeführerin kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich eine gewisse Zeit lang in C._______ aufhielt, da sie aber mehrere wichtige Gegebenheiten in der Stadt beziehungsweise deren Umgebung nicht benennen konnte, muss ausgeschlossen werden, dass sie von 1963 bis 1989 dort lebte. Hätte sie, wie von ihr geltend gemacht, ihre Kindheit und weitere Jahre dort verbracht, wäre sie in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen korrekt zu beantworten. Auch die von ihr geltend gemachten mehrjährigen Auslandaufenthalte vermögen nicht zu erklären, dass eine in C._______ aufgewachsene Person grundlegende Gegebenheiten in dieser Stadt beziehungsweise deren Umgebung nicht benennen kann; ihr Erklärungsversuch, sie habe vieles vergessen, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig. Die vom Experten gezogene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei nicht hauptsächlich in Aserbaidschan, sondern sehr wahrscheinlich in Armenien sozialisiert worden, wird auch durch ihre Sprechweise des Russischen gestützt.
7 7.3 Den Akten sind zudem weitere gewichtige Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden nebst der Täuschung über ihr Herkunftsland über ihre weiteren Lebensumstände zu täuschen versucht. So behauptete sie, sie sei mit ihrem russischen Inlandpass in die Türkei gereist; nachdem ihr dieser im Spital abgenommen worden sei, sei sie immer ohne Reisepapiere gewesen. Sie habe sich in der Türkei und in Dubai illegal aufgehalten und sei nirgends kontrolliert worden. Angesichts des Umstandes, dass sie in der Türkei zehn Jahre lang in einer kleineren Stadt gelebt haben will, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sie sich dort illegal aufhielt, zumal der Sohn des Hauses ihr nicht wohl gesinnt gewesen sei. Absolut unglaubhaft ist ihre Aussage, sie sei immer ohne Reisepapiere gewesen, auch vor dem Hintergrund ihrer Angabe, sie sei von Istanbul nach Dubai geflogen. Dort will sie sich ebenfalls sieben Jahre lang illegal aufgehalten haben. Von Dubai aus will sie in den Iran und von dort aus durch mehrere Länder in die Schweiz gereist sein. Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin über Reisepapiere verfügt haben muss, die sie indessen nicht einreichen konnte, weil diese nicht mit der von ihr geschilderten Lebensgeschichte in Übereinstimmung zu bringen wären. 7.4 Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz einen Geburtsschein ein, der ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit bestätigen soll. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können; diese Feststellung ist zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin keinerlei andere Dokumente einreichte und zahlreiche klare Hinweise auf eine Identitätstäuschung bestehen, kann ihre Identität trotz Einreichens dieser Urkunde nicht als geklärt erachtet werden, da nicht feststeht, ob sie die an dieser Urkunde berechtigte Person ist. Sie sagte aus, die Schlepper hätten ihre Dokumente und ihren Schmuck an sich genommen, als sie in B._______ ins Spital gebracht worden sei. Entspräche diese Aussage dem tatsächlich Geschehenen, wäre es sehr erstaunlich, wenn ihr ausgerechnet die Geburtsurkunde geblieben wäre. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 19. September 2006 überzeugend dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen mit hinreichender Bestimmtheit nicht aus Aserbaidschan, sondern aus Armenien stammt. Der gezogene Schluss, wonach sie durch ihre tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über ihre Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht habe, ist zu bestätigen, da sie dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA- Analyse noch in der Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag. Ihre Erklärungsversuche hinsichtlich die durch die Analyse eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten vermögen nicht zu überzeugen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
8 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführerin die Asylbehörden über ihre Identität täuschte, kann nicht davon ausgegangen werden, sie erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
9 terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen), wovon angesichts der Identitätstäuschung nicht auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Aufgrund der allgemeinen Situation in Armenien kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse kann eine vertiefte Abklärung unterbleiben, da sie die Folgen der mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität zu tragen hat. Immerhin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage bei guter Gesundheit ist und über die nötige Gewandtheit verfügt, sich in neuen Lebenssituationen zurecht zu finden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 10.6 Da der Beschwerdeführerin ihre aserbaidschanische Herkunft nicht geglaubt wird und die von ihr geltend gemachte Gefährdung in diesem Land nicht geprüft wurde, ist ein Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan auszuschliessen (Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom
10 5. Oktober 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat - die Beschwerdeführerin ist nicht arbeitstätig -, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: