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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 D-6109/2006

13. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,268 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-6109/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Christoph Basler X._______, geboren _______, Ehefrau Y._______, geboren _______, sowie Kinder V._______, geboren _______, und W._______, geboren _______, Mongolei, vertreten durch Isabelle Müller, c/o Caritas Schweiz, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer verliessen die Mongolei eigenen Aussagen gemäss am 30. Juni 2006 und gelangten am 7. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 26. Juli 2006 in _______ stattfand, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit dem Jahre 2004 bei einer Frau namens A._______ als Dienstmädchen gearbeitet. Nachdem sie diese Arbeitstätigkeit aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft unterbrochen habe, habe sie diese am 10. Mai 2006 wieder aufgenommen. Ihre Arbeitgeberin habe ihr anvertraut, dass sie ein Verhältnis mit einem Minister namens B._______ gehabt habe, der sie verlassen habe. Der Minister sei zuständig für ein Waisenhaus gewesen, das er nachts als Bordell verwendet habe. Er habe auch Mädchen nach China verkauft. Ihre Arbeitgeberin sei wütend auf den Minister gewesen und habe sich an ihm rächen wollen. Sie habe ein Mädchen dazu gebracht, der Presse zu schildern, was in diesem Waisenhaus tatsächlich geschehe. Als die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2006 zur Arbeit gekommen sei, habe sie die Polizei vorgefunden; man habe ihr gesagt, ihre Arbeitgeberin sei tot, sie habe Selbstmord begangen. Man habe sie zu ihrem Verhältnis zur Toten befragt. Sie habe der Polizei alles erzählt, was sie gewusst habe. Sie habe auch gesagt, dass ihre Arbeitgeberin nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels Drohanrufe von dem Minister nahe stehenden Personen erhalten habe. Ihre Arbeitgeberin habe ihr belastendes Material zur Aufbewahrung gegeben. Die Polizei habe sie mit auf den Posten genommen. Man habe sie zum Chef des Distrikts _______ gebracht, dem ihre Aussagen schon vorgelegen hätten. Dort habe man von ihr verlangt, dass sie der Polizei das belastende Material aushändige. Nachdem sie der Polizei das Material übergeben habe, habe der Polizeichef das Aussageprotokoll zerrissen. Er habe gesagt, dass ihre Arbeitgeberin sich das Leben genommen habe und dass es sehr kühn sei, den Minister zu beschuldigen, ohne im Besitz von Beweisen zu sein. Man habe ihr gesagt, die Tote stehe in keiner Verbindung zum Minister und der Fall sei abgeschlossen. Man habe ihr geraten, nichts über diese Angelegenheit zu erzählen. Fünf Tage später habe jemand versucht, sie mit einem Auto anzufahren. Zwei Tage danach sei sie von jemandem erwartet worden, als sie nach Hause gekommen sei. Diese Person habe sie zu würgen begonnen, worauf sie geschrien habe. Ein Nachbar habe die Wohnungstüre geöffnet und nachgesehen, da er ihren Schrei gehört habe; er habe eine Person flüchten sehen. Sie habe begriffen, dass diese Vorfälle im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Arbeitgeberin stünden. Am folgenden Morgen habe sie den Polizisten kontaktiert, der sie zuerst verhört habe. Sie habe ihn am gleichen Tag getroffen und er habe ihr gesagt, er wisse, dass sie in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, wegzugehen. Sie habe ihm gesagt, sie könne einen Monat lang zu ihrem Mann gehen, der ausserhalb der Stadt arbeite, worauf er ihr gesagt habe, es wäre besser, wenn sie die Mongolei verlassen würde, da die Sache in einem Monat nicht ausgestanden sei. Am 14. Juni 2006 habe sie zusammen mit ihren Kindern die Stadt verlassen. Ihr Ehemann habe Urlaub genommen und sie seien zusammen weggefahren. Von Arbeitskollegen ihres

3 Mannes habe sie später erfahren, dass sie an dessen Arbeitsort von einigen Personen gesucht worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel ins Recht. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe keine eigenen Probleme gehabt. Seine Ehefrau habe ihn am 14. Juni 2006 in der Goldmine, in der er gearbeitet habe, aufgesucht. Sie habe ihm erzählt, dass man am 12. Juni 2006 versucht habe, sie zu strangulieren, und dass man sie am 10. Juni 2006 mit einem Auto habe überfahren wollen. Seit diesen Ereignissen sei seine Ehefrau verängstigt und könne nicht mehr ruhig schlafen. Das BFM führte am 9. August 2006 im Empfangszentrum _______ eine direkte Anhörung der Beschwerdeführer durch. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe seit September 2004 für A._______ gearbeitet. Am 10. Mai 2006 habe sie ihre Arbeit nach einer Pause wegen ihrer Schwangerschaft wiederaufgenommen. Sie habe bemerkt, dass es ihrer Arbeitgeberin nicht gut gegangen sei. Diese habe ihr von ihren Problemen erzählt. Sie habe gesagt, sie wolle sich am Minister, der sie verlassen habe, rächen. Sie habe über dessen Machenschaften Bescheid gewusst, da sie ebenfalls im Waisenhaus gearbeitet habe, bevor dieser Minister geworden sei. Am 2. Juni 2006 habe sie ihr erzählt, dass sie ein Mädchen, welches im Waisenhaus gewohnt habe, habe überzeugen können, gegenüber der Presse auszusagen. Daraufhin sei ihre Arbeitgeberin telefonisch bedroht worden. Als die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2006 zur Arbeit erschienen sei, habe sie die Polizei angetroffen, die ihr gesagt habe, dass ihre Arbeitgeberin tot sei. Sie habe gesehen, dass die gesamte Wohnung durcheinander gebracht worden sei. Sie habe dem Polizisten B., der sie befragt habe, alles gesagt, was sie gewusst habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass die Arbeitgeberin ihr Dokumente über die medizinischen Untersuchungen der im Waisenhaus lebenden Mädchen übergeben habe. Nachdem sie der Polizei diese Dokumente ausgehändigt habe, habe man ihr Aussageprotokoll zerrissen und ihr gesagt, ihre Arbeitgeberin habe sich das Leben genommen und der Minister habe mit der Sache nichts zu tun. Man habe ihr gedroht, man werde sie wegen Verleumdung belangen, falls sie den Minister weiterhin diffamiere. Nachdem sie am 10. Juni 2006 beinahe überfahren und am 12. Juni 2006 von einem Unbekannten gewürgt worden sei, habe sie begriffen, dass man es auf sie abgesehen habe. Der Polizist B., den sie kontaktiert habe, habe ihr gesagt, sie sei in Gefahr, sie solle die Mongolei verlassen. Sie sei direkt zu ihrer Schwiegermutter gegangen, wohin ihre Mutter auch die Kinder gebracht habe. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Ehefrau. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 24. August 2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 25. September 2006 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die

4 vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 20. September 2006 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland wurde den Beschwerdeführern Frist gesetzt. E. Am 30. Oktober 2006 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK einen Studentenausweis und einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Es stellte fest, die Beweismittel lägen nicht in Übersetzung vor. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern von der ARK am 20. November 2006 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Die Beschwerdeführer teilten der ARK am 29. November 2006 mit, sie verfügten nicht über die nötigen Mittel, um die Beweismittel übersetzen zu lassen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, eine Kostennote einzureichen. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2007 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

5 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie werde wegen ihrer Aussagen bei der Polizei und der abgegebenen Beweismittel staatlich verfolgt. Dies sei aber insofern nicht plausibel, als die Polizei das Protokoll und die darin gemachten Aussagen vor ihren Augen zerrissen und damit das wichtigste Beweisstück selbst vernichtet haben solle. Dieses Vorgehen der Polizei sei nicht logisch. Die daraus abgeleitete Suche nach der Beschwerdeführerin auch nicht, zudem sie höchstens durch Drittpersonen materialisiert wäre. Ferner hätte auch der Polizist, der sie beraten und das Verhör vom 5. Juni 2006 geleitet habe, sich in einem Disziplinarverfahren verantworten müssen, wenn er mit seinen privaten Kontakten zu ihr den Interessen der Polizei zuwiderhandle. Auch die Tatsache, dass sie sich über zwei Wochen bei der Schwiegermutter versteckt habe, sei bar jeder Logik, zumal damit einer staatlichen Verfolgung nicht entgegnet werden könne. Bekanntlich suche die Polizei zunächst bei Verwandten und Bekannten, um Flüchtige ausfindig zu machen. Die Asylgeschichte sei freilich gut erzählt, jedoch habe die Beschwerdeführerin A._______ und deren Lebensgeschichte nicht detailliert präsentieren können, womit bereits die Vorgeschichte zur eigentlichen Asylbegründung hinfällig werde. Sie habe nichts Substanzielles zur Beziehung zwischen A._______ und C._______ berichten können, obwohl diese ihr angeblich alles erzählt habe. Als es darum gegangen sei, die von A._______ erhaltenen Dokumente zu skizzieren, sei sie sehr oberflächlich geblieben und habe nur mit Mühe von wenigen Namen oder vom medizinischen Inhalt gesprochen. Mit keinem Wort habe sie die Brisanz der

6 Dokumente darlegen können. Den vollständigen Namen des Ministers habe sie auch nicht gewusst. Daraus werde klar, dass es ihr nicht gelungen sei, die behauptete staatliche Verfolgung fassbar zu machen. Schliesslich seien auch die Vorbringen zum Thema Drittverfolgung nicht überzeugend. Sie habe von einem Beinahezusammenstoss mit einem Auto und einer glimpflich verlaufenen Aggression auf ihrer Wohnetage gesprochen. Vielleicht verständlicherweise habe sie darüber nicht viel berichten können, aber erstaunlicherweise habe sie sofort den Link zur staatlichen Verfolgung hergestellt. Diese Konstellation sei jedoch sehr gewagt und wirke konstruiert. Derselbe Makel hafte am letzten Vorbringen, auf der Arbeit des Ehemannes in dessen Abwesenheit gesucht worden zu sein. Die Drittverfolgung scheitere nicht zuletzt daran, dass die ihr vorangehende staatliche Verfolgung nicht glaubhaft sei. Dem eingereichten Zeitungsartikel seien keine Namen zu entnehmen und der Beschwerdeführerin misslinge der Versuch, ein unpersönliches Ereignis dafür zu nutzen, eine persönliche Verfolgungsgeschichte zu stricken. 4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Im Entscheid würden nur die vermeintlich negativen Punkte evaluiert, die positiven Punkte würden ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin habe nie eine klar staatliche Verfolgung vorgebracht, sondern gesagt, sie sei als Zeugin und über das Prostitutionsnetz informierte Person in grosser Gefahr. Dies habe ihr Polizist B. bei einem Treffen bestätigt. Sie werde nicht von offizieller Seite verfolgt, sondern im Verborgenen, indem man glauben lasse, sie sei bei einem Verkehrsunfall verstorben oder von Unbekannten getötet worden. Die Verfolgung gehe von einer staatlichen Stelle aus, was indessen bewusst nicht offengelegt werde. Die Drohungen des Polizeikommandanten müssten als Einschüchterungsversuche gedeutet werden. Falls es deswegen tatsächlich zu einem Verfahren käme, würde man nicht ihre Aussageprotokolle als Beweismittel beiziehen, da diese den Minister in Schwierigkeiten bringen könnten. Die Polizei werde vielmehr vom Minister den Auftrag erhalten haben, alle Indizien, die ihm Probleme bereiten könnten, zu vernichten. Das geschilderte Verhalten des Polizisten B., die Beschwerdeführerin zu treffen, sei für diesen wahrscheinlich risikoreich gewesen, könne aber deswegen nicht ausgeschlossen werden. Die Mongolei gehöre zu den korruptesten Staaten der Welt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Polizist B. die Beschwerdeführerin zur Ausreise hätte bewegen sollen. Die Polizei wäre kaum zur Beschwerdeführerin oder deren Schwiegermutter gekommen, um sie zu töten. Dazu seien bestimmte Personen beauftragt worden, die unauffällig hätten handeln sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe realitätsnah, ausführlich und mit vielen Details geschildert. Es seien keine gravierenden Widersprüche auszumachen. Sie habe nie behauptet, dass ihre Arbeitgeberin ihr "alles" zur Liebesgeschichte zum Minister anvertraut habe. Vielmehr habe sie gesagt, dass sich A._______ nach dem Abbruch der Beziehung zum Minister bei ihr ausgesprochen habe, wobei sie oft angetrunken gewesen sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr A._______ erst seit kurzer Zeit von der Angelegenheit erzählt habe. Die Beschwerdeführerin habe klare und detaillierte Angaben zu den Dokumenten, die sie aufbewahrt habe, gemacht. Genaueres könne von ihr als medizinischem Laien nicht erwartet werden. Es sei

7 verständlich, dass sie sich an die Namen der Mädchen nicht mehr habe erinnern können. In der Mongolei sei es üblich, Personen nur per Vornamen zu nennen, weshalb sie nicht den vollen Namen des Ministers gewusst habe. Sie habe aber die Funktion des Ministers gekannt, womit unschwer ausfindig gemacht werden könne, dass der amtierende Minister für _______ mit Vornamen B._______ heisse. Die Vorinstanz gebe in ihrem Entscheid zu verstehen, die Beschwerdeführerin habe ein unpersönliches Ereignis benutzt, um eine persönliche Verfolgungsgeschichte zu stricken, ohne jedoch konkrete Hinweise dafür zu liefern und die nötigen Recherchen zu tätigen. Das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und A._______ ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz mehr über die Person von A._______ recherchiert hätte. Ferner hätte sie auch die Telefonnummer des Polizisten B. erfragen können. Ausserdem hätte sie auch nach dem Namen des Nachbarn fragen können, um herauszufinden, ob sie tatsächlich im Korridor ihres Wohnhauses angegriffen worden sei. Schliesslich habe das BFM keine Nachforschungen bezüglich des Ministers getätigt, da es fälschlicherweise von einem "ehemaligen" Minister ausgegangen sei. Somit werde es auch nicht überprüft haben, ob nach dem erschienenen Artikel irgendwelche Misstöne in der Öffentlichkeit gefolgt seien, ob das Kinderheim überwacht werde und ob irgendein Bezug zwischen A._______ und dem Minister bekannt sei. Alle diese Abklärungen wären für die richtige Erhebung des Sachverhalts und die Glaubhaftigkeitsprüfung fundamental gewesen. Es müsse deshalb eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 VwVG angenommen werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin das angeblich Vorgefallene und ihren persönlichen Bezug dazu ausführlich und mit verschiedenen Details versehen schilderte. Ihren Aussagen sind keine erheblichen Widersprüche zu entnehmen und auch der Beschwerdeführer schilderte das vor allem von seiner Ehefrau Erlebte im Wesentlichen übereinstimmend mit deren Angaben. Das Fehlen von erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen von Asylbewerbern bedeutet indessen noch nicht, dass deren Aussagen glaubhaft sind. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Überlegungen, aufgrund derer diese zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer gelangte, vermögen indessen die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Zeitungsartikel und auf Beschwerdeebene einen Arbeitsvertrag zu den Akten. Authentizität dieser Beweismittel vorausgesetzt, gäben diese durchaus Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführer, auch wenn sie für sich alleine gesehen die die Ausreise der Beschwerdeführer angeblich verursachenden Geschehnisse nicht zu belegen vermögen. Anhand der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen und der eingereichten Beweismittel

8 dürfte abgeklärt werden können, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben - soweit diese vor Ort überprüft werden können - objektiviert werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im neu aufzunehmenden Verfahren zu berücksichtigen sein. 6.2 Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort wird die Frage zu prüfen sein, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zum als Bordell missbrauchten Waisenhaus zutreffend sind und ob der von ihr genannte Minister in diese Angelegenheit verwickelt ist. Des Weiteren ist von Interesse, ob dieser Minister in Verbindung mit A._______ stand und ob diese tatsächlich verstorben ist und die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin war. Sollte zwischen A._______ und der Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis bestanden haben und jene verstorben sein, wäre weiter zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Folgen, die der Tod von A._______ für sie gehabt habe, von ihr zutreffend geschildert wurden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin veranschlagt in ihrer Kostennote vom 7. Mai 2007 einen Arbeitsaufwand von 10,5 Stunden (à Fr. 161.40) und Spesen von Fr. 53.80, was angemessen erscheint. Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 1'748.50 setzen sich somit wie folgt zusammen: Fr. 1'694.70 für den Arbeitsaufwand (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Fr. 53.80 für die Auslagen. Das BFM ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. August 2006 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'748.50 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - das _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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