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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2021 D-6108/2020

8. April 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,668 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6108/2020

Urteil v o m 8 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2020 / N (…).

D-6108/2020 Sachverhalt: A. Die volljährige Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara aus C._______ (Iran) – suchte am 3. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 25. August 2020 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe als afghanische Staatsangehörige zeitlebens im Iran gelebt. In den Jahren 2004/2005 sei sie mit ihrem Cousin zwangsverheiratet worden. In dieser Zwangsehe sei sie von ihrem Cousin/Ehemann regelmässig geschlagen und missbraucht worden, worauf sie sich im Jahr 2007/2008 von ihm habe scheiden lassen. Nach der Scheidung sei ihr Cousin/Exmann nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2017 habe sie D._______ geheiratet. Als ihr Cousin/Ex-Ehemann von ihrer Heirat mit D._______ erfahren habe, habe dieser von Afghanistan aus ihre Schwiegereltern im Iran kontaktiert und sie (die Beschwerdeführerin) als Betrügerin bezichtigt, weil er der Meinung gewesen sei, dass sie noch immer mit ihm verheiratet sei. Als ihre Schwiegereltern zudem erfahren hätten, dass sie auf einem Auge blind sei, sei sie von diesen beschimpft und ausgegrenzt worden. Bei einem Streit im April 2018 habe ihr Schwiegervater – sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen – so heftig gegen den Bauch getreten, dass sie ihr Kind verloren habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich mit ihrem Ehemann D._______ zunächst vom Iran in die Türkei abgesetzt, ehe sie über Griechenland und Österreich in die Schweiz gelangt sei. C. Mit am 4. November 2020 zugestellter Verfügung vom 3. November 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 21. November 2020 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______.

D-6108/2020 E. Gegen die Verfügung des SEM vom 3. November 2020 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie liess beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige

D-6108/2020 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die am 21. November 2020 geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren ihrer Mutter miteinbezogen. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant beurteilt. So ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend ge-

D-6108/2020 machten Zwangsheirat mit ihrem Cousin im Jahr 2004/2005 darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geschilderten Zwangsheirat, vermag die Beschwerdeführerin vorliegend keine zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer gezielten Verfolgung ihrer Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. daselbst, S. 6 ff.) – keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sie im heutigen Zeitpunkt, über zwölf Jahre nach ihrer Scheidung (2007/2008), von ihrem Cousin/Ex-Ehemann asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. So gibt die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll, dass sie nach der Scheidung nie mehr Kontakt zu ihrem Cousin/Ex-Ehemann gehabt habe (vgl. SEM-act. A20, F111 ff.). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anruf ihres Cousins/Ex-Ehemannes bei ihren Schwiegereltern im Jahr 2017 ist als Nachteil zu wenig intensiv, um eine asylbeachtliche Bedrohung zu begründen, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Mithin ist – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8 ff.) – offensichtlich nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Afghanistan ein sogenannter Ehrenmord drohen würde. Sodann hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Vorbringen bezüglich ihrer Situation im Drittstaat Iran asylrechtlich nicht relevant und mithin nicht weiter zu berücksichtigen sind. Schliesslich liegen auch keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung vor. Entgegen der Rüge in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 11 f.) hat sich die Vorinstanz mit der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan hinreichend auseinandergesetzt. An dieser Einschätzung vermag der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in keiner Weise näher substantiierte Hinweis auf mögliche Behelligungen durch Familienangehörige des Ehemannes nichts zu ändern. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie in Afghanistan aktuell objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung vorliegend zu Recht angeordnet.

D-6108/2020 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6108/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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