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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2010 D-6103/2007

15. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-6103/2007/bes {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. August 2007 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6103/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Dohuk, Nordirak), ersuchte am 21. November 2006 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 27. November 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 8. Dezember 2006 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei ein Peschmerga der KDP gewesen und habe seit dem Jahr 2002 bis zur Ausreise als Wächter auf dem Stützpunkt in C._______ gearbeitet. Sein Onkel sei als sein Vorgesetzter in hoher Stellung ebenfalls dort tätig gewesen. Am 13. September 2006 habe dieser seine Einheit zusammen mit einem Freund verlassen, um Gas zu besorgen. Die Beiden seien von Terroristen angegriffen und getötet worden. Aus Angst, dasselbe Schicksal wie sein Onkel zu erleiden, habe er sich nach diesem Vorfall auf Rat seiner Mutter entschieden, den Irak zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 27. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, welches dieser jedoch nicht wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 13. August 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf; er habe die Schweiz bis am 15. Oktober 2007 zu verlassen. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D-6103/2007 E. Mit Beschwerde vom 13. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz "zu gewähren". In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Behörde sowie diverse Zeitungsberichte zur Lage im Nordirak bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. In der prozessleitenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6103/2007 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario verzichtet. 4. Am 1. Januar 2008 trat AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 5. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie D-6103/2007 möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 6. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen damit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann um einen jungen und gesunden Mann, der die überwiegende Zeit seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht habe und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister) verfüge, welches ihm in der Anfangsphase bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. 7. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zunächst aus, da er kaum lesen und schreiben könne, nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei und die deutsche Sprache nicht verstehe, sei ihm die Bedeutung des Schreibens des BFM vom 26. Juni 2007 respektive die Aufforderung zur Stellungnahme (siehe oben Sachverhalt Bst. C) nicht bewusst gewesen. Unter Hinweis auf diverse Publikationen (UNHCR; Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH) und Zeitungsberichte macht er sodann geltend, eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zulässig und die Wegweisung in den Nordirak nicht zumutbar. 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch Walter Stöckli, in: Handbücher zur Anwaltspraxis, Band VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage 2008, S. 546 f., N. 11.67). D-6103/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden ( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Da das Bundesamt mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren D-6103/2007 wurde diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. Die Eingabe enthält keinerlei auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene, individuell-konkrete Ausführungen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er sei wegen der vorgebrachten allgemeinen Gewaltsituation an Leib und Leben bedroht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende D-6103/2007 Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde zitierte Bericht der SFH vom 22. Mai 2007 sowie die Berichte, welche der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch die SFH und das UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute knapp 25-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). D-6103/2007 Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2006 in B._______ (Provinz Dohuk) gelebt und dort als Wächter gearbeitet; er habe nie Probleme mit irgendwelchen Behörden im Irak gehabt (vgl. A2/8 S. 2). Seine Familie (Mutter und zwei Brüder [vgl. A2/8 S. 3]) habe von dem Geld gelebt, das er verdiente; sein älterer Bruder habe nur gelegentlich auf dem Bau gearbeitet (vgl. A6/11 S. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie beispielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit, nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; eine Identitätskarte hat der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen (vgl. Sachverhalt Bst. F), da die Beschwerde jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der gemäss Aktenlage erst seit Dezember 2009 erwerbstätige Beschwerdeführer prozessrechtlich (immer noch) als bedürftig im Sinne der massgeblichen Bestimmung zu bezeichnen ist. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. D-6103/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 10

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