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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2010 D-6100/2006

16. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,332 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM...

Volltext

Abtei lung IV D-6100/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 10. August 2006 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6100/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (...), Northern Province - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2006 per (...) und gelangte am 11. Juli 2006 via (...) illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Juli 2006 erhob das BFM im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 2. August 2006 hörte ihn das BFM eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn im Verlaufe des Jahres (...) einmal zu einem Pflichttraining mitgenommen. Da er indessen nicht bei der LTTE habe mitmachen wollen, sei er von ihnen am folgenden Tag wieder entlassen worden. (...) hätten ihn zwei LTTE-Leute erneut aufgesucht und aufgefordert, bei ihnen in (...) ein Pflichttraining von (...) Dauer zu absolvieren. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe er damals zugesichert, sich in (...) zum Pflichttraining zu melden. Da er gleichzeitig befürchtet habe, im Falle einer tatsächlichen Teilnahme an einem solchen Kampftraining an die srilankische Armee verraten und von dieser alsdann verhaftet oder gar getötet zu werden, sei er der Aufforderung der LTTE erneut nicht nachgekommen. (...) hätten ihn abermals Leute der LTTE besucht und dabei unter massiven Drohungen ultimativ aufgefordert, bis spätestens (...) zum Pflichttraining zu erscheinen. Wiederum habe er den Leuten aus Furcht um sein Leben versprochen, ihrer Aufforderung Folge zu leisten. Seit diesem Vorfall habe ihm seine Mutter verboten, das Haus zu verlassen. Vom (...) an habe er sich vorsichtshalber bei (...) versteckt. (...) seien (...) mutmasslich der LTTE zugehörige (...) bei (...) erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. (...) habe den beiden Männern mitgeteilt, dass er sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr (...) aufgehalten habe. Diese Auskunft habe die besagten (...) jedoch nicht davon abgehalten, bereits am (...) wieder zu erscheinen und D-6100/2006 erneut nach ihm zu suchen. Nach diesen Vorkommnissen habe (...) entschieden, dass er Sri Lanka aus Sicherheitsgründen verlassen müsse. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil im (...) in seiner Wohngegend (...) - darunter auch (...) verschwunden seien, wobei hinsichtlich der Täterschaft sowohl Angehörige der LTTE als auch der srilankischen Armee in Frage kämen. B. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (...) zu den Akten. C. Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 10. August 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit er geltend mache, in seiner Heimatregion von Angehörigen der LTTE verschiedentlich zur Teilnahme an Pflichttrainings gedrängt worden zu sein, handle es sich hierbei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Sri Lankas beziehungsweise durch die Wahrnehmung der innerstaatlichen Wohnsitzalternative entziehen könne. Da der Beschwerdeführer nie eine Funktion innerhalb der LTTE bekleidet und sich gleichzeitig nie politisch gegen diese Organisation gewandt habe, gehöre er auch generell keiner Personenkategorie (z.B. desertierte ehemalige LTTE-Mitglieder, Anhänger der verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Polizeigeheimdienstes sowie kritische tamilische Journalisten) an, welche allenfalls von einer landesweiten Verfolgung durch die LTTE betroffen sein könnte. Da er überdies - von einem angeblich (...) Pflicht-training bei der LTTE im Jahre (...) abgesehen - nie Kampftrainings der Rebellen besucht habe, erweise sich auch die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in diesem Zusammenhang von Angehörigen der srilankischen Armee festgenommen oder gar getötet zu werden, als unbegründet. Seine Befürchtung, die srilankische Armee könnte ihn allein zufolge seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und D-6100/2006 seiner tamilischen Ethnie der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigen und deswegen töten, entbehre angesichts der Tatsache, dass er selber weder Mitglied noch Sympathisant dieser Organisation gewesen sei und nie mit ihr kooperiert habe, ebenfalls jeglicher Grundlage. Vor diesem Hintergrund erscheine auch seine Behauptung, er habe die Regierungsvertreter nicht über die persönlichen Bedrohungen durch die LTTE informieren beziehungsweise um Hilfe ersuchen können, da die Behörden sonst seine Erschiessung angeordnet hätten, als gänzlich unplausibel. D. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 11. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, der Entscheid des BFM vom 10. August 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter namentlich aus, zufolge des (im Jahre 2006) wieder ausgebrochenen Bürgerkrieges würden die srilankischen Sicherheitskräfte entgegen den Verlautbarungen in der angefochtenen Verfügung gerade tamilischen Personen, welche aus dem Norden und Osten des Landes stammten, Verbindungen zur LTTE unterstellen und solche Personen oftmals willkürlich verhaften, foltern, zu Geständnissen zwingen, aburteilen oder nach ihrer Festnahme verschwinden lassen. Zur Verhaftung reichten dabei irgendwelche Verdachtsmomente auf Verbindungen zur LTTE. Im Falle des Beschwerdeführers falle in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass diverse (...) bei der LTTE tätig gewesen seien und teilweise noch heute seien. An dieser Einschätzung ändere die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer selber nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Aus den dargetanen Gründen könne ihm auch nicht verargt werden, die heimatlichen Behörden nicht um Schutz vor den Belästigungen der LTTE angegangen zu haben, da ihn die Regierungsbehörden möglicherweise gerade verdächtigt hätten, mit der LTTE gemeinsame Sache zu machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative namentlich in den Südteil Sri Lankas und insbesondere nach Colombo stehe ihm nach dem Gesagten nicht offen. So besehen wäre er letztlich gezwungen gewesen, im Norden des Landes zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren, wo er sich indessen im Machtbereich der LTTE befunden und deshalb auch Vergeltungsmassnahmen derselben wegen des von ihm nicht ab- D-6100/2006 geleisteten Pflichttrainings zu gewärtigen gehabt hätte. Aus den dargetanen Gründen sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (...) ein (...). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hielt die Instruktionsrichterin der vormaligen ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 5. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf seine Beschwerde werde nicht eingetreten, falls er den Kostenvorschuss nicht innert der vorgenannten Frist einzahle. F. Am 27. September 2006 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. G. Mit Begleitschreiben vom 11. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben des srilankischen (...) zu den Akten. Darin halte der besagte (...) unter Berufung auf entsprechende Aussagen (...) fest, dass nach der Vorsprache durch Mitglieder der LTTE häufig srilankische Truppen bei ihm erschienen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Dabei hätten die Armeeangehörigen wiederholt verlangt, dass er - der Beschwerdeführer - (...) vorsprechen solle. Diese Einschüchterungen dauerten bis heute an. H. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Nennung der neuen Geschäftsnummer (D-6100/2006) mit, dass es das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. I. Am 15. Mai 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Meldung des Zivilstandsamtes (...) zu, wonach der Beschwerdeführer (...) geheiratet habe. D-6100/2006 J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass (...) in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Gleichzeitig wies es unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung darauf hin, dass ein Asylbewerber, der in der Schweiz eine vorläufig aufgenommene Person heirate, in deren vorläufige Aufnahme einzubeziehen sei. K. Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 10. August 2006 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. L. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 10. August 2006 soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - aufgehoben habe, womit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte er ihn an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asylpunkt festgehalten oder diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 20. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht. Diesfalls würde der vom Beschwerdeführer am 27. September 2006 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- an diesen zurückbezahlt. Ferner wies er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden - festgehalten werde. M. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. N. Am (...) erteilte die zuständige Behörde des Kantons (...) dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilli-gung B. D-6100/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-6100/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, die LTTE hätten ihn (...) zur Teilnahme an einem Pflichttraining (...) aufgefordert. Da er ihrem Befehl keine Folge geleistet habe, befürchte er von ihrer Seite ernsthafte Vergeltungsmassnahmen. 4.2 Es mag zwar zutreffen, dass die LTTE den Beschwerdeführer im Zuge des Wiederaufflammens des Bürgerkriegs im Jahre 2006 tatsächlich zwangszurekrutieren versucht hat. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. August 2006 indessen zutreffend festgestellt hat, wiesen diese Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort des Beschwerdeführers offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter auf, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil Sri Lankas ausserhalb des Einflussbereichs der LTTE hätte entziehen können. Aktuell deutet überdies nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009, welcher mit der Auslöschung der ganzen Führungsriege der LTTE endete, nichts darauf hin, dass die LTTE noch über die nötigen personellen Ressourcen verfügen dürfte, um überhaupt noch als Urheberin von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden zu können. 4.3 Im Weiteren bestehen auch keine plausiblen Gründe dafür, weshalb die heimatlichen Behörden beziehungsweise die srilankische Armee den Beschwerdeführer verdächtigen sollten, Sympathisant der LTTE gewesen zu sein beziehungsweise für diese gearbeitet zu haben, hat er doch eigenem Vernehmen nach nichts getan, das als Kooperation mit der LTTE gewertet werden könnte. Entsprechend hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Anhörungen durch die D-6100/2006 Schweizer Asylbehörden denn auch nie geltend gemacht, Angehörige der srilankischen Armee hätten ihn jemals aufgrund des Verdachts, Kontakte zur LTTE zu haben, gesucht. Im Gegenteil begründete er seine Weigerung, der Aufforderung zum Pflichttraining Folge zu leisten, gerade damit, er habe verhindern wollen, dass ihn jemand bei der Armee wegen Kollaboration mit der LTTE hätte denunzieren können (...). Vor diesem Hintergrund mutet die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte - gegenteilige - Behauptung des Beschwerdeführers, Armeeangehörige hätten „nach der Vorsprache der LTTE-Mitglieder” wiederholt (...) nach diesem gefragt und ihn - den Beschwerdeführer - aufgefordert, sich (...) zu melden (vgl. Sachverhalt Bst. G), nicht plausibel an. Diese Aussage vermag somit auch nicht glaubhaft zu machen, dass die srilankische Armee den Beschwerdeführer entgegen früheren Verlautbarungen nun doch unlauterer Kontakte zur LTTE verdächtigt haben könnte. Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass das der soeben skizzierten Darstellung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Dokument als solches - ein angeblich auf (...) basierendes (...) - inhaltlich anderslautend festhält, srilankische Armeeangehörige hätten den Beschwerdeführer am (...). Der Beschwerdeführer sei (...) indessen aus Angst vor Folterungen nicht nachgekommen. Daraufhin seien (...) erschienen und hätten Ersteren unter Drohungen angewiesen, den Beschwerdeführer bei ihnen vorbeizuschicken. Würde der Inhalt dieses Dokuments tatsächlich der Wahrheit entsprechen, bliebe indessen unerfindlich, weshalb die Armee den Beschwerdeführer nach dem (...) nicht unverzüglich festgenommen und einem einlässlichen Verhör unterzogen hätte, lebte dieser doch nach eigenen Aussagen bis am 20. Juni 2006 bei seinen Eltern, bevor er sich bis zur Ausreise bei (...) versteckt haben will (...). Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat konkreter Verbindungen zur LTTE verdächtigt hätten, zumal auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, (...) hätten bei der LTTE mitgewirkt (...), in den Akten keine Stütze findet. Darüber hinaus sind keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu D-6100/2006 werden. Einer allfälligen Sicherheitsüberprüfung des Beschwerdeführers am Flughafen nach einer Rückkehr in die Heimat käme ebensowenig wie späteren Personenkontrollen im Lande selbst asylrechtlicher Charakter zu, da die entsprechenden Massnahmen a priori nicht darauf abzielen, den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe einem ernsthaften Nachteil auszusetzen, zielen derartige Kontrollen doch im srilankischen Gesamtkontext primär darauf ab, die letzten verbleibenden tamilischen Rebellen aufzuspüren. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 27. Juni 2007 die angefochtene Verfügung vom 10. August 2006 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren sinngemäss beantragt wird, es sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme D-6100/2006 anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer in der Folge am (...) durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wodurch die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 10. August 2006) ebenfalls als dahingefallen zu betrachten ist, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Gleichzeitig ist die zuvor am 27. Juni 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen (Art. 14b Abs. 2 zweiter Satz aANAG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 10. August 2006 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit sind ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den am 27. September 2006 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-6100/2006 Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 8. Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6100/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von (...) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) - (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Seite 13

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