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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-6096/2014

14. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,548 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6096/2014

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am…, Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, … Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).

D-6096/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 23. Oktober 2012 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) am 24. Oktober 2012 dem Kanton C._______Graubünden zugewiesen. Am 25. April 2014 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Nach der neunjährigen Schulzeit habe er in der Hauptstadt Damaskus, aber auch im Libanon und in Jordanien als Maler gearbeitet. Ab dem Jahr 1999 habe er während zweieinhalb Jahren Militärdienst geleistet. Im Jahr 2004 seien mehrere seiner Cousins im Zusammenhang mit den Unruhen in der Stadt E._______ verhaftet worden. Sein Cousin M.S.H. sei aktives Mitglied der F._______ und als solches in den Jahren 2002 und 2005 je einmal festgenommen worden. Er selber sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber die F._______ gelegentlich finanziell unterstützt. Zudem habe er in G._______ und ab Juli 2011 auch in Sham (anderer Name für Damaskus) an Demonstrationen teilgenommen. Am 5. Dezember 2011 seien Polizisten des Postens H.______ während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm durch seine Familie ausrichten lassen, er müsse in den Militärdienst einrücken. Seine Familie habe ihn dann davor gewarnt, nach Hause zu kommen, weshalb er sich in der Folge bei verschiedenen Bekannten und Verwandten in Damaskus aufgehalten habe. Wie er dann erfahren habe, sei er zwei oder drei Tage beziehungsweise rund zwei Wochen später erneut von der Polizei zu Hause gesucht worden. Er habe daher am 20. oder 21. Dezember 2011 Damaskus verlassen und sei zwei Tage später in den Irak ausgereist. Während rund sieben Monaten sei er bei einem Cousin in I._______ (Nordirak) geblieben, bevor er über die Türkei nach Griechenland weitergereist sei. In Griechenland sei er registriert und später von den Behörden aufgefordert worden, innert 30 Tagen das Land zu verlassen. Am 7. Oktober 2012 sei er mit einem ihm nicht zustehenden rumänischen Reisepass auf dem Luftweg nach J._______ gelangt.

D-6096/2014 A.c Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich – jeweils im Original – eine syrische Identitätskarte, ein Militärbüchlein, ein Führerschein mit Übersetzung, ein Rekrutierungsformular mit Übersetzung, ein Dokument der politischen Abteilung des Sicherheitsamtes von G._______ mit Übersetzung, eine Bestätigung der F._______ beziehungsweise deren Vertretung in Europa, zwei Fotos, die den Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee und in Griechenland zeigen sollen, sowie zahlreiche Bilder, Schreiben und dem Internet (und insbesondere auch dem Facebook- Profil des Beschwerdeführers) entnommene Unterlagen betreffend dessen politische Aktivitäten in der Schweiz. Seinen echten syrischen Reisepass habe er zu Hause gelassen, und der ihm nicht zustehende rumänische Pass habe er auf dem Flug von K._______ nach J._______ zerrissen.

B. Mit Verfügung vom 8. September 2014 – eröffnet am 18. September 2014 – lehnte das BFM das am 7. Oktober 2012 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2014, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht editierte Aktenstücke (A7/1 und A25/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A25/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 8. September 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8].

D-6096/2014 Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden fünf Fotos (zwei im Original und drei als Kopien), die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an weiteren Kundgebungen in der Schweiz zeigen, sowie neue Ausdrucke aus dessen Facebook-Profil zu den Akten gegeben. Sodann wurde auf verschiedene im Internet einsehbare, insbesondere die Situation der Kurden in Syrien und im Irak betreffende Berichte und Unterlagen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. November 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 10. November 2014 bezahlt. E. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2014 wies der Instruktionsrichter sowohl den in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1 und A25/2 als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab (Rechtsbegehren [1] - [3]). Bei der Akte A7/1 handle es sich lediglich um ein Blatt betreffend die wichtigsten Personendaten des Beschwerdeführers, und hinsichtlich der Akte A25/2 sei festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich sei, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet worden sei, weshalb er kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der internen Akte darzulegen vermöge. Im Übrigen habe sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die fraglichen beiden Akten abgestützt, womit keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 28 VwVG vorliege. F. Am 18. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen. Dabei

D-6096/2014 verwies er – unter teilweiser Wiederholung von in der Beschwerdeschrift enthaltener Darlegungen – auf zwei im Februar 2015 ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und reichte einen Ausdruck aus seinem per 13. Januar 2016 aktualisierten Facebook-Profils ein. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. Januar 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

G.b Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2014 festgestellt worden sei, könnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden, weshalb seinem Argument, er sei dem syrischen Regime bereits in Syrien als aktiver Oppositioneller bekannt gewesen, nicht gefolgt werden könne. Sodann übersteige das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Schliesslich sei auch seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs in Syrien für die dort lebenden Kurdinnen und Kurden keine Situation entstanden, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre.

G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 29. Januar 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 27. Januar 2016 zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

G.d Am 15. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer einen weiteren, per 10. Februar 2016 aktualisierten Ausdruck aus seinem Facebook-Profil zu den Akten geben und machte im Weiteren geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge er über ein starkes politisches Profil und sei den syrischen Behörden schon vor seiner Ausreise aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten aufgefallen. Weiter stehe fest, dass er als Militärdienstverweigerer registriert sei und die Behörden über seine Flucht aus Syrien informiert seien. Es sei daher offensichtlich, dass er von den syri-

D-6096/2014 schen Behörden als kurdischer Regimekritiker und Teilnehmer oppositioneller Demonstrationen identifiziert worden sei. Er werde daher als Verräter asylrelevant verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Der Umstand, dass er zudem Militärdienstverweigerer sei, mache ihn in den Augen der syrischen Behörden erst recht zum Verräter. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene dem Internet entnommene Unterlagen und Berichte sowie auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013. Schliesslich gehe aus seinem Facebook-Profil eindeutig hervor, dass er mit seinem exilpolitischen Engagement aus der Masse hervortrete und sich überzeugend exponiere.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

D-6096/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 8. September 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Orten angebrachten diesbezüglichen Rügen darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde (vgl. S. 41 unten) gestellte Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen", ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

D-6096/2014 4. Nachfolgend ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene Rüge, das BFM habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, einzugehen. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 3 und 5) wird vorab gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in die beiden Aktenstücke A7/1 und A25/2 verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 4.2 Im Weiteren wird seitens des Beschwerdeführers gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Auch sei "im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit" mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und "dementsprechend gut integriert" sei, dass er kurdischer Herkunft sei und aus der Stadt G.______ stamme (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe in seiner Verfügung vom 8. September 2014 den Sachverhalt nur sehr allgemein und lückenhaft wiedergegeben und auch die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Dabei seien verschiedene wesentliche Punkte (etwa, dass der Beschwerdeführer seinem Cousin, welcher Mitglied des politischen Rates der F._______-Partei gewesen sei, geholfen habe, dass auch ein Onkel F._______-Mitglied gewesen sei oder dass sein jüngerer Bruder beim zweiten Polizeibesuch mitgenommen worden sei) nicht erwähnt worden, weshalb gewichtige Zweifel bestünden, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sei. Überdies hätte das BFM zwingend weitere Abklärungen, "insbesondere eine weitere Anhörung", durchführen müssen. Schliesslich handle es sich auch um schwerwiegende Verletzungen der Abklärungspflicht, dass das BFM von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung "über eineinhalb Jahre

D-6096/2014 ungenutzt habe verstreichen lassen" (vgl. Beschwerde S. 8). Auch hätte es zwingend weitere Abklärungen vornehmen müssen, etwa zur aktuellen Entwicklung in Syrien, zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers oder zur Frage, ob den Kurden heute in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

D-6096/2014 4.3.2 Aus der Verfügung des BFM vom 8. September 2014 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3 - 6) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass diese aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen nicht glaubhaft seien. Ausserdem seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist absolut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und auch die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf das vorstehend (unter E. 4.3.1) Gesagte zu verweisen. So hat das BFM in seiner angefochtenen Verfügung – entgegen der in der Beschwerde (S. 7) angebrachten Behauptung – festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 25. April 2014 angegeben, sein jüngerer Brüder sei anlässlich des zweiten Besuchs der Polizei an seiner Stelle mitgenommen worden und seither verschwunden. Auch machte es eingehende Ausführungen zur angeblichen Unterstützung der F._______ und insbesondere zu seiner Teilnahme an Demonstrationen, und es äusserte sich auch zu den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Sodann führte das BFM in seinem Entscheid auch die eingereichten Beweismittel auf, wobei es zum Schluss gelangte, diese vermöchten in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu keiner anderen Beurteilung zu führen und die mit Fotos und Ausdrucken aus dem Facebook-Profil illustrierten Aktivitäten gingen nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden sein. In Bezug auf den Vorwurf unterlassener Abklärungen zur Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Kurden ist hingegen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zwar angegeben hatte, er sei ethnischer Kurde (vgl. Vorakten BFM A6 S. 3) und Kurden seien im Militär oft von Arabern gequält worden (vgl. Vorakten BFM A21 S. 5), indessen nie konkrete Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Ethnie geltend gemacht hatte.

D-6096/2014 4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-

D-6096/2014 kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

6.2 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. 6.2.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachte polizeiliche Suche im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Tatsächlich brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vor, telefonisch durch seinen Vater über die erste Suche der Polizei zwecks Einberufung in den Militärdienst informiert worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A6 S. 8), während er dann in der Anhörung vom 25. April 2014 zu Protokoll gab, sein jüngster Bruder sei zu seinem damaligen Aufenthaltsort gekommen und habe ihn benachrichtigt, hingegen hätten seine Eltern nicht mit ihm gesprochen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 7 und 10). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, schon in der Erstbefragung gesagt zu haben, sein Bruder sei zu ihm gekommen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 13). Auch in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 13) wird – mit der Begründung, Telefone würden überwacht – daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder (sowie von einem Cousin) persönlich benachrichtigt worden sei, womit sich die festgestellte Ungereimtheit nicht beseitigen lässt, zumal dem Beschwerdeführer auch seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen in seine Muttersprache Kurmanci rückübersetzt wurden und er sowohl die Vollständigkeit als auch

D-6096/2014 die Richtigkeit derselben unterschriftlich bestätigte (vgl. Vorakten BFM A6 S. 10).

Sich widersprechende Angaben machte der Beschwerdeführer auch zum zeitlichen Abstand der beiden polizeilichen Besuche. Während er in der Erstbefragung sagte, bereits zwei oder drei Tage nach dem ersten Besuch vom 5. Dezember 2011 seien die Polizisten ein zweites Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt (vgl. Vorakten BFM A6 S. 8), behauptete er in der Anhörung vom 25. April 2014, zwischen den beiden Besuchen seien 13, 14 oder 15 Tage vergangen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 13). Mit dem Hinweis auf das Bestehen von "offensichtlichen Realkennzeichen" und der Bemerkung, es sei "nicht entscheidrelevant", wie viel Zeit zwischen den beiden Polizeibesuchen vergangen sei, viel wichtiger sei, dass der Beschwerdeführer das Ereignis "detailliert, substanziiert und konsistent geschildert" habe (vgl. Beschwerde S. 13 f.), lassen sich indessen auch diese Ungereimtheiten nicht beseitigen, hätte der Beschwerdeführer doch in der Lage sein müssen, anzugeben, ob zwischen den beiden Vorfällen zwei bis drei Tage oder zwei Wochen gelegen hatten.

Im Weiteren gab der Beschwerdefüher in der Erstbefragung zunächst zu Protokoll, die F._______ gelegentlich finanziell unterstützt zu haben, ansonsten aber nicht politisch aktiv gewesen zu sein, um dann auf entsprechende Nachfrage hin zu erklärten, auch politische Flugblätter unter seinen Freunden verteilt zu haben (vgl. Vorakten BFM A6 S. 9). Demgegenüber berichtete er in der Anhörung vom 25. April 2014, er sei für seinen Cousin, welcher F._______-Mitglied gewesen sei, wie ein Postbote gewesen und habe politische Berichte, Magazine und Zeitungen in verschiedene Städte geliefert, ausserdem habe er bei Demonstrationen mitgeholfen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 3 f.). Der Hinweis, bei den in der Anhörung vom 25. April 2014 gemachten Angaben handle es sich um blosse Präzisierungen (vgl. Beschwerde S. 15), ist nicht zutreffend, weshalb der entsprechende Einwand nicht überzeugt. Wie das BFM zutreffend feststellte, widersprechen sich schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten beziehungsweise zu seinem Wegzug aus dem Heimatort. So gab er in der Erstbefragung an, nur fünfzehn Jahre in seinem Heimatort D._______ und danach rund sechzehn Jahre in Damaskus gelebt zu haben (vgl. Vorakten BFM A6 S. 3), um dann in der Anhörung vom 25. April 2014 zu behaupten, seinen Heimatort erst im Jahr 2007 verlassen zu haben, weil er und seine Familie nach zwei Inhaftierungen eines Cousins von der Regierung unterdrückt

D-6096/2014 worden seien. Die Regierung habe nach der zweiten Freilassung des Cousins im Jahr 2005 verlangt, dass sich die Familie mehrmals wöchentlich zu Anhörungen melde; einmal habe man bei ihm zu Hause auch politische Flugblätter gefunden und deswegen seinen Vater festgenommen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 4 f. und 13). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie gesagt, im Alter von 15 Jahren aus seinem Heimatort weggezogen zu sein, vielleicht habe es der Dolmetscher falsch verstanden. Damit lässt sich auch diese Ungereimtheit nicht beseitigen, zumal dem Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend (oben E. 6.2.1) erwähnt – auch die in der Erstbefragung gemachten Aussagen rückübersetzt wurden und er sowohl die Vollständigkeit als auch die Richtigkeit derselben unterschriftlich bestätigte. Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann nicht geglaubt werden, dass die Familie des Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und später die geschilderten Probleme gehabt hat und deswegen nach Damaskus gezogen ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung noch ausdrücklich erklärt hatte, vor der behördlichen Suche nach ihm zwecks Einberufung in den Militärdienst Ende 2011 keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. Vorakten BFM A6 S. 9). 6.2.2 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vom 25. April 2014 geltend machte, sein jüngerer Bruder L._______sei beim zweiten Besuch der Polizei mitgenommen worden und seither verschwunden (vgl. Vorakten BFM A21 S. 10). Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkte, handelt es sich dabei um ein derart wichtiges Vorbringen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dieses von Anfang an, mithin schon in der Erstbefragung vom 23. Oktober 2012, erwähnt hätte. Die in der Anhörung vom 25. April 2014 (vgl. Vorakten BFM A21 S. 13) dazu abgegebene und in der Beschwerde (vgl. S. 14) sinngemäss wiederholte Erklärung, er sei in der Erstbefragung nicht danach gefragt worden und er habe sich kurz fassen müssen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Erstbefragung relativ lang ausgefallen ist und der Beschwerdeführer explizit danach gefragt wurde, ob nach dem ersten Besuch der Polizei noch etwas vorgefallen sei (vgl. Vorakten BFM A6 S. 8); ausserdem gab der Beschwerdeführer zuvor noch an, sein 17-jähriger Bruder L._______lebe bei seinen Eltern in G._______ (vgl. Vorakten BFM A6 S. 5).

Auch erwähnte der Beschwerdeführer die in der Anhörung vom 25. April 2014 geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen (vgl. Vorakten BFM A21 S. 4 ff.) in der Erstbefragung noch mit keinem Wort, obwohl er

D-6096/2014 dort zweimal explizit nach politischen Aktivitäten gefragt wurde (vgl. Vorakten BFM A6 S. 9). Die Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde und entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 14 f.) vertretenen Auffassung – die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen vage und oberflächlich geblieben sind (vgl. insbesondere Vorakten BFM A21 S. 6) und daher nicht den Eindruck erwecken, als hätte dieser das Geschilderte selber erlebt.

6.2.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente (auch Identitätspapiere) relativ einfach käuflich erworben werden können. Aus dem Schreiben der politischen Abteilung des Sicherheitsamtes von G. geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer viele Demonstrationen und andere Veranstaltungen gegen die syrische Regierung organisiert hat, welche Aussage in Widerspruch zu den – überdies auch nur in der Anhörung vom 25. April 2014 gemachten (vgl. oben E. 6.3.1) – Angaben des Beschwerdeführers, für die F._______ als "Postbote" im Einsatz gewesen zu sein und bei Demonstrationen nur mitgeholfen zu haben, steht. Das Schreiben der F._______ beziehungsweise deren Vertretung in Europa vermöchte – selbst wenn man es als ein über ein Gefälligkeitsschreiben hinausgehendes Dokument betrachten würde – lediglich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer ein "Anhänger" der Partei ist. In Bezug auf das militärische Rekrutierungsformular ist festzuhalten, dass dieses keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist. Insbesondere sind die Stempel – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – keineswegs fälschungssicher, und der Fingerabdruck, welcher offenbar vom Vater, welcher das Dokument entgegengenommen haben soll, stammt, vermag die Echtheit desselben ebenfalls nicht zu belegen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 17) vertretenen Auffassung wurde am 7. Mai 2014 vom Notariat M.______ lediglich die Unterschrift des Übersetzers, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des übersetzten Dokumentes notariell beglaubigt. Überdies weist das Rekrutierungsformular gewisse Auffälligkeiten auf (so enthält es etwa kein Einrückungsdatum), weshalb ihm – auch in Anbetracht der vorstehend aufgeführten Ungereimtheiten in den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Möglichkeit, derartige Beweismittel in Syrien einfach gegen Entgelt zu erwerben – ebenfalls kein Beweiswert zukommen kann. Was das eingereichte Militärbüchlein im Original und das Foto, welches den Beschwerdeführer in einer Uniform zeigt,

D-6096/2014 betrifft, so untermauern diese beiden Dokumente lediglich einen nicht grundsätzlich in Frage gestellten Sachverhalt (nämlich, dass der Beschwerdeführer vor rund 15 Jahren seinen Militärdienst absolviert hat), ohne aber einen Hinweis darauf zu geben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wieder für den Militärdienst einberufen worden wäre. Die allgemeinen Rügen an der vorinstanzlichen Würdigung der besagten Dokumente (vgl. Beschwerde S. 17) sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung derselben zu führen. Mit den eingereichten Ausdrucken aus dem Facebook-Profil sowie den Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz zeigen, lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm für die Zeit vor der Ausreise aus Syrien geltend gemachten Verfolgungssituation ebenfalls nicht beseitigen, haben diese Unterlagen doch ausschliesslich die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zum Gegenstand, welche nachfolgend unter E. 7.3 gewürdigt werden. 6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, nicht zu beanstanden ist. Auch der diesbezüglich erhobene Vorwurf des Verstosses gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot durch das BFM (vgl. insbesondere S. 17 und 20 der Beschwerde) erscheint unbegründet, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass das genannte Verbot keinen selbständigen Gehalt aufweist, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Darüber hinaus genügt es nach Lehre und Praxis für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 524 f., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht ansatzweise zu. 6.4 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) geltend gemacht wird, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der syrischen Polizei gezielt gesucht und aufgefordert worden ist, in den Militärdienst einzutreten, liege es auf der Hand, dass er bei seiner Wieder-

D-6096/2014 einreise nach Syrien "aufgrund seiner Flucht sofort verhaftet und zwangsrekrutiert würde, ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund der Ausführungen in E. 6.2 und 6.3 hiervor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er oder seine nächsten Familienangehörigen sich aktiv in der politischen Opposition engagierten oder dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 2001 nochmals zum Militärdienst aufgeboten wurde. Es ist daher im vorliegenden Fall festzustellen, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Februar 2016) – keine Dienstverweigerung vorliegt. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Deshalb kann dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.

D-6096/2014 7. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 7.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals ausdrücklich geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien (vgl. Beschwerde S. 27 ff.) ist festzuhalten, dass diese – wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.3.2) bemerkt wurde – keinen direkten Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aufweisen. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich auch nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie drohenden Kollektivverfolgung kann daher – wie in der Vernehmlassung des SEM vom 27. Januar 2016 (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers [vgl. Stellungahme vom 15. Februar 2016 S. 5 ff.]) zutreffend dargelegt wurde – nicht ausgegangen werden. 7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-

D-6096/2014 sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3.1 Nach dem – auch vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 zitierten – Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.3.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen.

Diesbezüglich wurde in der Beschwerde (vgl. S. 31) eingewendet, das BFM habe mit seiner Behauptung, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, diese offensichtlich nicht gewürdigt, und auch nicht offengelegt, auf welche Quellen sich seine Verfügung stütze. Mittels mehrerer Eingaben sei auf die engagierten politischen Aktivitäten verwiesen worden. So habe der Beschwerdeführer etwa an den Demonstrationen im Zusammenhang mit der Syrien-Konferenz vom Januar/Februar 2014 in N._______ und O._____ teilgenommen, wo es auch zu Ausschreitungen zwischen Assad-Gegnern und Assad-Anhängern gekommen sei. Seine Teilnahme an verschiedenen exilpolitischen Demonstrationen gegen das Assad-Regime sei auch im Internet dokumentiert. Überdies habe der

D-6096/2014 Beschwerdeführer ein ausgesprochen politisches Facebook-Profil, das öffentlich sei und aus welchem hervorgehe, dass er das syrische Regime und insbesondere den syrischen Präsidenten massiv kritisiere. Aufgrund dieser öffentlichen exilpolitischen Aktivitäten müsse der Beschwerdeführer mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (vgl. Beschwerde S. 32 ff.). Sein exilpolitisches Engagement hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der Einreichung verschiedener Fotos, auf denen er als Teilnehmer an Kundgebungen in O.______, P._______ und J._______ erkennbar ist, und dabei auch eine prokurdische Flagge trägt, belegt. Im Weiteren reichte er Ausdrucke aus seinem Facebook-Profil ein. Auf seiner Facebook-Seite sind nebst Kriegsbildern, Karikaturen und Kommentaren auch Fotos von ihm enthalten. Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend (vgl. E. 6) ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So besehen unterhält er wie Tausende anderer Exil-Syrer auch eine persönliche Facebook-Seite und nimmt an Demonstrationen gegen das syrische Regime und/oder den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. In Bezug auf das Facebook-Profil, aus welchem der Beschwerdeführer immer wieder aktualisierte Ausdrucke einreichte, ist ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bei der Teilnahme an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten erkennbar ist und sich auf seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (allerdings ohne Geburtsdatum und ohne korrekten Arbeitgeber und Wohnort [Q._______ beziehungsweise R._______ statt S.______]), erscheint

D-6096/2014 es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An dieser Feststellung vermögen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 25 ff.) und in der Stellungnahme vom 15. Februar 2016 (vgl. S. 4 ff.) nichts zu ändern. 7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden. 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel beziehungsweise die in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 15. Februar 2015

D-6096/2014 erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 8. September 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. schon vorstehend E. 3.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 10. November 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6096/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6096/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-6096/2014 — Swissrulings