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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 D-6090/2006

27. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,335 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Aug...

Volltext

Abtei lung IV D-6090/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), François Badoud, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ A._______ und B._______ A._______ sowie deren Kinder C._______, D._______ und E._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Rain 24, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2006 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6090/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 1. Juni 2006 und reisten am 2. Juli 2006 illegal in die Schweiz ein. Am 3. Juli 2006 stellten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurden sie am 7. Juli 2006 (Ehemann) beziehungsweise am 11. Juli 2006 (Ehefrau) zunächst summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 3. August 2006 führte das Bundesamt für Migration (BFM) ergänzende Anhörungen der Beschwerdeführenden durch. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der durchgeführten Befragungen geltend, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme verlassen müssen, die der Ehemann mit den syrischen Behörden gehabt habe. Dieser sei Inhaber eines Film- und Tonstudios gewesen und habe häufig an grossen Anlässen Film- und Tonaufnahmen gemacht. Seine geschäftliche Tätigkeit sei durch den syrischen politischen Sicherheitsdienst regelmässig überwacht worden. Die Angehörigen des Sicherheitsdiensts hätten wissen wollen, an welchen Anlässen er beteiligt gewesen sei und von wem er seine Aufträge erhalten habe. Im Laufe der Jahre sei er durch die syrischen Behörden aufgrund seiner beruflichen Beteiligung an kurdischen Veranstaltungen dreimal während längerer Zeit inhaftiert worden. Erstmals sei er am 21. März 2001 anlässlich des kurdischen Newroz-Fests verhaftet worden, wobei er bis Ende Dezember 2001 in Haft gehalten worden sei. Ein zweites Mal sei er von September bis Dezember 2002 durch den Sicherheitsdienst gefangen gehalten worden, nachdem er zusammen mit seinem Bruder – der bereits aufgrund jenes Vorfalls in die Schweiz geflohen sei – aus geschäftlichen Gründen bei einer kurdischen Veranstaltung teilgenommen habe. Am 22. März 2004 sei er wiederum im Zusammenhang mit einer grossen Demonstration zum Newroz-Fest, bei welcher er für Tonaufnahmen zuständig gewesen sei, festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung habe er sich dazu verpflichten müssen, künftig alle seine Kunden dem politischen Sicherheitsdienst zu melden. In der Folge sei sein Laden ständig kontrolliert worden, und er sei verschiedentlich für Befragungen auf den Posten des Sicherheitsdiensts mitgenommen worden. Einmal, als ihn die Beamten des Sicherheitsdiensts zuhause abgeholt hätten, sei ausserdem D-6090/2006 die ältere Tochter der Beschwerdeführenden gestossen worden, wobei sie gefallen sei und ihre Nase gebrochen habe. Am 1. Juni 2006 schliesslich sei der Ehemann des Nachts durch einen kurdischen Sänger angerufen worden, dessen Lieder er auf einer Tonbandkassette aufgenommen habe. Jener habe ihn gewarnt, Angehörige des Sicherheitsdiensts hätten nach jener Kassette gesucht. Er habe deshalb befürchtet, wieder inhaftiert zu werden, und sei noch in der gleichen Nacht mit seiner Familie geflohen. C. Mit Verfügung vom 29. August 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien in erheblicher Weise widersprüchlich; so hätten sie deutlich abweichende Angaben zur jeweiligen Dauer der Inhaftierungen des Ehemannes gemacht. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Am 30. August 2006 verfügte das BFM die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton X._______. E. Mit Eingabe vom 6. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 8. September 2006 gewährt. F. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. September 2006 beantragten die Beschwerdeführenden bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. August 2006, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-6090/2006 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 12. Oktober 2006 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 erteilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik. J. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. November 2006 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2006 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel die Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Schriftstücks, bei welchem es sich um den Steuerausweis des Ehemannes handle, zwei Compact Discs, drei Photographien sowie vier Umschläge von Tonbandkassetten. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass sich der Ehemann in Syrien zugunsten der kurdischen Kultur engagiert habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das mit der Eingabe vom 13. Dezember 2006 eingereichte arabischsprachige Dokument in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. D-6090/2006 M. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Übersetzung ein. N. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. November 2007 machten die Beschwerdeführenden zum einen geltend, aufgrund der Beteiligung des Ehemannes an drei im Oktober und November 2007 in Bern beziehungsweise Zürich abgehaltenen Demonstrationen gegen den drohenden Einmarsch der Türkei im Nordirak und gegen die Unterdrückung der Kurden in der Türkei lägen objektive (sic) Nachfluchtgründe vor. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Photographien, Flugblätter sowie eine Compact Disc als Beweismittel ein. Zum anderen brachten sie vor, der Ehemann leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Adipositas. Diesbezüglich wurde ein vom 10. November 2007 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. A. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht. O. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 teilte die heutige Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit. P. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 teilte der ehemalige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Mandats mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom- D-6090/2006 men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche in erster Linie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Dieser Beurteilung ist, soweit die geltend gemachten Verfolgungserlebnisse zwischen dem 22. März 2004 und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien am 1. Juni 2006 betreffend, zu folgen. D-6090/2006 4.1.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Verfolgungsmassnahmen, welchen der Ehemann vom 22. März 2004 an ausgesetzt gewesen sei, sind – wie auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – durch zahlreiche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten gekennzeichnet. So weichen die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Dauer der Haft des Ehemannes im Jahr 2004 in erheblicher Weise voneinander ab. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Ehemann diesbezüglich anlässlich seiner Anhörungen angab, er sei nach seiner Festnahme am 22. März 2004 während rund sieben Monaten inhaftiert gewesen (Protokoll der Erstbefragung des Ehemannes, S. 6 f.; Protokoll der Zweitbefragung des Ehemannes, S. 5 f.). Demgegenüber führte die Ehefrau aus, ihr Gatte sei während drei bis vier Monaten, und zwar längstens bis Ende Juni, anfangs Juli 2004 inhaftiert gewesen; ihr Mann sei freigelassen worden, bevor sie mit ihrem zweiten Kind Alisar – das am 9. März 2005 geboren wurde – schwanger gewesen sei (Protokoll der Erstbefragung der Ehefrau, S. 6). Auf die offensichtliche Unvereinbarkeit der zeitlichen Angaben zur Haft des Ehemannes mit der Schwangerschaft der Ehefrau angesprochen, gab der Ehemann ausserdem zu Protokoll, er habe einmal, im Juni oder Juli 2004, einen Wärter bestochen und deshalb für ein paar Stunden nach Hause gehen können. Er sei dabei morgens um 10 Uhr nach Hause und abends um 22 Uhr wieder zurück ins Gefängnis gegangen. Es könne sein, dass sein Kind Alisar bei dieser Gelegenheit gezeugt worden sei (Protokoll der Zweitbefragung des Ehemannes, S. 14). Demgegenüber führte die Ehefrau diesbezüglich aus, ihr Mann sei während seiner Haftzeit zweimal zurück nach Hause gekommen, wobei er jeweils zwischen Mitternacht und ein Uhr morgens gekommen und dann am folgenden Morgen wieder ins Gefängnis zurückgegangen sei (Protokoll der Zweitbefragung der Ehefrau, S. 6 f.). Abgesehen davon, dass es grundsätzlich als unglaubhaft zu erachten ist, dass sich der Ehemann in der erwähnten Weise aus dem Gefängnis hätte begeben können, wäre er tatsächlich durch den syrischen politischen Sicherheitsdienst inhaftiert gewesen, sind die erwähnten zeitlichen Widersprüche in keiner Weise nachvollziehbar. Im Rahmen der jeweiligen Zweitbefragungen wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM auf ihre abweichenden Aussagen aufmerksam gemacht, vermochten dazu indessen keine befriedigenden Erklärungen abzugeben (vgl. Protokoll der Zweitbefragung des Ehemannes, S. 16; Protokoll der Zweitbefragung der Ehefrau, S. 10). Nachdem es sich bei den zeitlichen Umständen der Haftdauer um ein zentrales Element handelt, ist somit als unglaubhaft D-6090/2006 zu erachten, dass der Ehemann am 22. März 2004 durch die syrischen Sicherheitskräfte festgenommen und anschliessend während mehrerer Monate in Haft gehalten wurde. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Widersprüche in Bezug auf die behauptete Inhaftierung des Ehemannes im Jahr 2004 einzugehen. Ferner ist festzustellen, dass angesichts des Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Behelligungen der Beschwerdeführenden durch die syrischen Sicherheitskräfte im Anschluss an die erwähnte Haft des Ehemannes seien tatsächlich erfolgt, sollen diese Schwierigkeiten doch eine Konsequenz jener Inhaftierung gewesen sein. 4.1.2 Des Weiteren ist auf das Vorbringen einzugehen, der Ehemann habe seine (erneute) Inhaftierung befürchten müssen, nachdem er am 1. Juni 2006 durch einen kurdischen Sänger telephonisch gewarnt worden sei, dessen Lieder er zuvor auf einer Tonbandkassette aufgenommen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass – nachdem die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit den syrischen Sicherheitsbehörden nach dem 22. März 2004 nicht glaubhaft sind – nicht verständlich ist, weshalb der Ehemann aufgrund dieses Telephonanrufs zum Schluss kam, er müsse mit seiner Familie unverzüglich den Wohnort verlassen und ins Ausland fliehen. Dabei spricht auch der Bericht der Beschwerdeführenden über die Umstände ihrer Flucht – die innert einer halben Stunde erfolgt sein soll, nachdem der Ehemann jenen Anruf des kurdischen Sängers erhalten habe – nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, ist doch ein derart überstürztes Vorgehen angesichts der gegebenen Umstände nicht nachvollziehbar. 4.2 Sodann ist in Erwägung zu ziehen, dass der Ehemann bereits früher mit den syrischen Sicherheitskräften Schwierigkeiten gehabt haben will. So sei er erstmals am 21. März 2001 verhaftet und anschliessend bis Ende Dezember 2001 in Haft gehalten worden. Ausserdem sei er von September bis Dezember 2002 durch den Sicherheitsdienst gefangengehalten worden. Ungeachtet der Frage, ob sie als glaubhaft zu erachten sind, erweisen sich diese Vorbringen indessen als nicht asylrelevant. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits im Heimatland erlittener Verfolgungsmassnahmen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass bereits D-6090/2006 einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Hingegen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführenden – nachdem sich die behaupteten Verfolgungserlebnisse zwischen dem 22. März 2004 und der Ausreise aus Syrien als unglaubhaft erwiesen haben – soweit erkennbar zwischen Dezember 2002 und Juli 2006 während dreieinhalb Jahren in asylrechtlich relevanter Hinsicht unbehelligt gelebt haben. Somit kommt den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Jahre 2001 und 2002 in Bezug auf die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen ferner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, es drohe ihnen im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung aufgrund des Engagements des Bruders des Ehemannes beziehungsweise des Schwagers der Ehefrau – welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei – zugunsten der Sache der Kurden. Nachdem jener in Syrien kulturelle Aktivitäten entwickelt habe, sei er nun in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er sich der syrisch-kurdischen Partei PDK-S (Partiya Dêmokrat a Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) angeschlossen habe. 4.3.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung EMARK 1998 Nr. 9 S. 58 E. 7). Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen – allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives D-6090/2006 Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). 4.3.3 Dem Bruder des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und drei Kindern wurde aufgrund eines Urteils der ARK vom 10. Juli 2006 in der Schweiz Asyl gewährt. Dabei stützte sich der Entscheid im Wesentlichen auf die Feststellung, der Bruder des Beschwerdeführers sei wegen seines musikalischen Wirkens als Kurde, der bei Veranstaltungen in einem als regimekritisch einzustufenden Umfeld aufgetreten sei, durch die syrischen Sicherheitsorgane als politisch unzuverlässig erachtet worden. Aufgrund wiederholter Festnahmen und bis zu zehn Monate dauernden Inhaftierungen durch die syrischen Staatssicherheitsbehörden habe der Bruder – nachdem er am 20. September 2002 anlässlich einer durch die kurdische Yekiti-Partei organisierten Veranstaltung knapp der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte entkommen sei – nachvollziehbare Gründe gehabt, eine unmittelbar drohende erneute Verfolgung zu befürchten. 4.3.4 Aus dem erwähnten Urteil der ARK wie auch den entsprechenden Asylverfahrensakten geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers zwar ein in Syrien bekannter kurdischer Musiker ist, der aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Anlässen die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich zog. Indessen ist festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers darüber hinaus kein besonderes politisches Profil aufwies beziehungsweise aufweist. Diese Feststellung gilt zum einen für den Zeitpunkt der Ausreise des Bruders aus Syrien im Jahr 2002, machte er doch im Rahmen des Asylverfahrens nicht geltend, sich – abgesehen von seiner Beteiligung als Musiker an illegalen Veranstaltungen – zugunsten einer Partei oder sonstigen politischen Bewegung engagiert zu haben. Vielmehr gab der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen im Asylverfahren an, nicht aus einem primär politischen Antrieb bei diesen Veranstaltungen mitgewirkt zu haben. Zum anderen ist die Feststellung, der Bruder weise kein spezifisches politisches Profil auf, auch für den heutigen Zeitpunkt zu treffen. Zwar wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, jener sei in der Schweiz der sy- D-6090/2006 risch-kurdischen Partei PDK-S beigetreten. Indessen wird nicht geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers entfalte als Parteimitglied ein besonderes politisches Engagement, welches ihn erkennbar als aktives Mitglied qualifizieren würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Aktivitäten des Bruders des Ehemannes für die Beschwerdeführenden eine Gefahr der Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden bestehen sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.3.2) anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Opfer einer Reflexverfolgung, die den Anforderungen von Art. 3 AsylG entspricht. Auch die subjektive Befürchtung der Beschwerdeführenden, einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden, erscheint aus objektiver Sicht nicht begründet. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant sind. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. November 2007 geltend machen, habe der Ehemann doch im Oktober und November 2007 dreimal an Demonstrationen teilgenommen. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachten Beteiligungen an Demonstrationen offensichtlich keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzen. Bei den fraglichen Demonstrationen handelte es sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel um Kundgebungen, die den damals drohenden Einmarsch der türkischen Armee im Nordirak und die Unterdrückung der Kurden in der Türkei thematisierten. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass sich diese Demonstrationen auch gegen den syrischen Staat, dessen Politik oder Repräsentanten gerichtet hätten. Es sind somit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, D-6090/2006 dass der Ehemann aufgrund seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah- D-6090/2006 men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstände vorzunehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien und insbesondere der dortigen Situation der Kurden bei einer zwangsweisen Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdungssituation ergeben könnte. So sind die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdischen Minderheit aus Nordsyrien, die mutmasslich illegal aus Syrien ausgereist sind und sich während bald dreier Jahre im Ausland aufgehalten haben, generell dem Risiko ausgesetzt, von den syrischen Behörden oppositioneller Gesinnung verdächtigt zu werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 S. 10). Bei einer Wiedereinreise nach Syrien hätten sie daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer eingehenden Befragung durch die Sicherheitskräfte zu rechnen, wobei eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Gefahr wird im Falle der Beschwerdeführenden noch dadurch erhöht, dass dem Bruder des Ehemannes in der Schweiz aufgrund seiner Tätigkeit als bekannter kurdischer Musiker, der bei regimekritischen Anlässen teilgenommen hatte, Asyl gewährt wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies dem syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben ist, wobei das Risiko besteht, dass sich dies im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien zuungunsten der Beschwerdeführenden auswirken könnte. Wie ausgeführt wurde (E. 4.3), ist dieser Aspekt zwar nicht in hinreichender Weise geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Indessen ist er als Faktor bei der Erörterung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen – und zwar namentlich im Hinblick auf die Frage, welche Behandlung die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien zu erwarten haben – zu berücksichtigen. Schliesslich ist ergänzend in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im Alter zwischen zwei und sechs Jahren haben. Zwar führte der Ehemann vor der Ausreise aus Syrien nach eigenen Angaben ein Filmund Tonstudio. Indessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- D-6090/2006 führenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann unter gesundheitlichen Problemen leidet – mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, sich im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ihrer fünfköpfigen Familie wirtschaftlich zu reintegrieren. 8.3 Unter gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien als unzumutbar zu erachten ist. 9. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Oktober 2006 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der beiden im Laufe des Beschwerdeverfahrens bestellten Rechtsvertretungen sind keine Kostennoten eingereicht worden. Auf die Nachforderung solcher wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.-- (inkl. D-6090/2006 Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6090/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 29. August 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilagen: dreissig Original-Photographien, vier Umschläge von Tonbandkassetten, zwei Compact Discs) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 16

D-6090/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 D-6090/2006 — Swissrulings